NRW: Errichtung eines Gartenhauses
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Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Wolfram Siemens
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wie beurteilen Sie die rechtliche Lage in der folgenden Situation:
a) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält unter "Art der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)" die folgende texliche Festsetzung:
"Garten- und Gartengerätehäuschen sind nur auf den hierfür besonders ausgewiesenen Flächen zulässig."
Anmerkung: Auf meinem Grundstück ist keine entsprechende Fläche ausgewiesen.
b) In dem genehmigten Bauantrag wurde zu a) eine Befreiung beantragt und wie folgt auch erteilt:
"Es werden Befreiungen von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß §31 (2) BauGB erteilt: Nebenanlage (Gartenhaus) außerhalb der überbaubaren Fläche."
c) In der Anlage zum Bauantrag wurden u.a. ein Bauplan des Erdgeschosses mit einer gestrichelten Markierung (im Gartenbereich) für ein Gartenhaus (ca. 2,5m x 2,5m) beigefügt. Diese ist in einem Abstand von ca. 0,5m zur dahinterliegenden Grundstücksgrenze eingetragen.
d) Bei meinem Haus handelt es sich um ein Reihenendhaus mit sehr kurzem Garten direkt hinter dem Haus (ca. 7 m), dafür aber an der Seite (ca. 4 bis 5 m) auch nutzbarem Grundstück.
Nun zu meinen Fragen:
1. Aufgrund der Befreiung steht die Erlaubnis zur Errichtung eines Gartenhauses sicherlich außer Frage. Bin ich an die eingetragene Position für das Gartenhaus (s. Punkt c)gebunden? Gilt hier hinsichtlich Größe §65 I Nr.1 BauO NRW?
2. Da die eingetragene Position hinter dem Haus den Garten in zwei Teile teilen und bis an die Terasse heranreichen würde, wäre eigentlich nur eine Position an der Hausseite sinnvoll und akzptabel. An dieser Hausseite grenzt eine reiner Wohnweg (kein PKW-Verkehr). Welche Abstände sind hier zu beachten (in der Nachbarschaft reichen die Häuser bis zu einem knappen halben Meter an diesen heran).
3. Gibt es Auflagen hinsichtlich Brandlasten, da bei Positionierung an der Hausseite das Gartenhaus recht nahe (ca. 1,3m ) an das Haus herankommt. Aus diesem Grunde ziehe ich als Baumaterial Ytong (Gasbetonsteine) dem üblichen Holz vor. Würde dies irgendwelchen Festlegungen hinsichtlich der Materialauswahl für ein Gartenhauses widersprechen?
4. Wenn die Möglichkeit der Errichtung an der Hausseite bestünde, wäre es zulässig das Dach soweit überstehen zu lassen (natürlich mit entsprechenden Stützen), daß ein Unterstellplatz für Fahrräder entsteht oder muß dann erneut eine Genehmigung eingeholt werden?
Anmerkung: Das Gartenhaus soll mit ca. 2,2m x 2,2m Grundfläche eher kleiner werden, als in der Nachbarschaft üblich.
Vielen Dank und Gruß vorab!!
Errichtung









