364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
769 Besucher | 4 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » NRW: Errichtung eines Gartenha...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » NRW: Errichtung eines Gartenha...

NRW: Errichtung eines Gartenhauses


| 20.06.2007 14:50 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Wolfram Siemens




Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wie beurteilen Sie die rechtliche Lage in der folgenden Situation:
a) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält unter "Art der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)" die folgende texliche Festsetzung:
"Garten- und Gartengerätehäuschen sind nur auf den hierfür besonders ausgewiesenen Flächen zulässig."
Anmerkung: Auf meinem Grundstück ist keine entsprechende Fläche ausgewiesen.
b) In dem genehmigten Bauantrag wurde zu a) eine Befreiung beantragt und wie folgt auch erteilt:
"Es werden Befreiungen von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß §31 (2) BauGB erteilt: Nebenanlage (Gartenhaus) außerhalb der überbaubaren Fläche."
c) In der Anlage zum Bauantrag wurden u.a. ein Bauplan des Erdgeschosses mit einer gestrichelten Markierung (im Gartenbereich) für ein Gartenhaus (ca. 2,5m x 2,5m) beigefügt. Diese ist in einem Abstand von ca. 0,5m zur dahinterliegenden Grundstücksgrenze eingetragen.
d) Bei meinem Haus handelt es sich um ein Reihenendhaus mit sehr kurzem Garten direkt hinter dem Haus (ca. 7 m), dafür aber an der Seite (ca. 4 bis 5 m) auch nutzbarem Grundstück.

Nun zu meinen Fragen:
1. Aufgrund der Befreiung steht die Erlaubnis zur Errichtung eines Gartenhauses sicherlich außer Frage. Bin ich an die eingetragene Position für das Gartenhaus (s. Punkt c)gebunden? Gilt hier hinsichtlich Größe §65 I Nr.1 BauO NRW?
2. Da die eingetragene Position hinter dem Haus den Garten in zwei Teile teilen und bis an die Terasse heranreichen würde, wäre eigentlich nur eine Position an der Hausseite sinnvoll und akzptabel. An dieser Hausseite grenzt eine reiner Wohnweg (kein PKW-Verkehr). Welche Abstände sind hier zu beachten (in der Nachbarschaft reichen die Häuser bis zu einem knappen halben Meter an diesen heran).
3. Gibt es Auflagen hinsichtlich Brandlasten, da bei Positionierung an der Hausseite das Gartenhaus recht nahe (ca. 1,3m ) an das Haus herankommt. Aus diesem Grunde ziehe ich als Baumaterial Ytong (Gasbetonsteine) dem üblichen Holz vor. Würde dies irgendwelchen Festlegungen hinsichtlich der Materialauswahl für ein Gartenhauses widersprechen?
4. Wenn die Möglichkeit der Errichtung an der Hausseite bestünde, wäre es zulässig das Dach soweit überstehen zu lassen (natürlich mit entsprechenden Stützen), daß ein Unterstellplatz für Fahrräder entsteht oder muß dann erneut eine Genehmigung eingeholt werden?

Anmerkung: Das Gartenhaus soll mit ca. 2,2m x 2,2m Grundfläche eher kleiner werden, als in der Nachbarschaft üblich.

Vielen Dank und Gruß vorab!!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Errichtung
20.06.2007 | 16:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Dr. Wolfram Siemens
9 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,


Ihre Fragen beantworte ich summarisch folgendermaßen, wobei ich ausdrücklich auf den begrenzten zeitlichen Rahmen hinweisen möchte:


1. Zutreffend ist, dass Sie aufgrund der Befreiung Ihr Gartenhäuschen bauen dürfen. Da die Befreiung den Lageplan nach Ihren Angaben nicht ausdrücklich einbezogen hat, sind Sie hinsichtlich der Position grundsätzlich frei, solange Sie die weiteren Bedingungen einhalten. Sicherheitshalber empfiehlt sich hier aber eine klarstellende Anfrage beim Bauamt. Weiter bedürfen Sie keiner Baugenehmigung entsprechend der von Ihnen zitierten Bestimmung, wobei davon ausgegangen wird, dass das Gartenhaus nicht als Aufenthaltsort gedacht ist.


2. Unabhängig davon, dass bei öffentlichen Wegen die Abstandflächen bis zu deren Mitte auf diesen selbst liegen dürfen, § 6 Abs. 2 BauO NRW, sind gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW Abstellräume ohnehin in Abstandflächen zulässig, so dass Ihr Gartenhaus dort errichtet werden kann.


3. Besondere Materialvorschriften sind ebenso wenig gegeben wie spezielle Brandschutzvorschriften. Es müssen aber selbstverständlich die allgemeinen Bestimmungen zum Beispiel nach § 17 BauO NRW beachtet werden.


4. Fahrradunterstände sind nach § 65 Abs. 1 Ziffer 25 BauO NRW grundsätzlich genehmigungsfrei. Hier geht es allerdings um die konkrete Gestaltung des Gartenhauses. Solange die Größe für umbaute Anlagen, 30 qm, nicht überschritten wird sollte daher kein Problem entstehen, vor allem dann wenn die Dachfläche in Ihrem konkreten Fall lediglich 2,5 x 2,5 m nicht überschreitet.


Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben zunächst geholfen zu haben. Eine umfassendere Beratung würde eine Einsichtnahme in die Bauakte und die Genehmigung nötig machen. Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Dr. Wolfram Siemens, LL.M (U.S.A)
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 20.06.2007 | 23:07

Sehr geehrter Herr Dr. Siemens,

vielen Dank für Ihre prägnanten Antworten. Ergänzend zu Punkt 4 würde die Dachfläche durch den Überstand für die Fahrräder ca. 4,5m x 3,5m, wobei man auch hierdurch noch weit von den genehmigungsfrieen 30 m2 entfernt ist.

Würden Sie mir eine umfassendere Beratung mit Akteneinsichtnahme gegen eine pauschale Berechnung anbieten? Zur Verfügung stellen könnte ich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nebst Bauantrag und Genehmigung desselbigen. Zur besseren Orientierung bei den örtlichen Gegebenheiten würde ich Fotos und eine Skizze des geplanten Gartenhauses mit Fahrradunterstand beifügen. Als Ergebnis würde ich mir eine Stellungnahme/Empfehlung auf einer halben bis einer DIN A4-Seite vorstellen. Die Unterlagen würde ich wahlweise per Post oder im Rahmen eines persönlichen Termines zur Verfügung stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.06.2007 | 08:49

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne stehe ich Ihnen nach Einsicht in die Unterlagen für eine weitere Stellungnahme zur Verfügung. Bezüglich der Details schlage ich vor, dass Sie mich unter der angegebenen Telefonnummer (02161/575340) kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfram Siemens, LL.M (U.S.A.)
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Die Antwort ist so wie man es sich wünscht: Kurz, prägnant und eindeutig. "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Wolfram Siemens »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Die Antwort ist so wie man es sich wünscht: Kurz, prägnant und eindeutig.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dr. Wolfram Siemens
Mönchengladbach

9 Bewertungen
FACHGEBIETE
Handelsrecht, Kaufrecht, Tierkaufrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Bau- und Architektenrecht