18.06.2007 | 12:14
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Grundsätzlich gilt für den Testamentsvollstrecker das Verbot des Selbstkontrahierens, es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich oder stillschweigend Befreiung erteilt.
Sie haben mitgeteilt, dass Sie von dem Verbot des
§ 181 BGB befreit sind.
Das von Ihnen beabsichtigte Insichgeschäft wird nur dann wirksam, wenn die
erben es genehmigen.
Darüber hinaus müssen Sie bei einem Insichgeschäft immer mit der Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechnen.
Das Amt des Testamentsvollstreckers setzt Unbefangenheit und Unparteilichkeit voraus.
Ihr Vorgehen könnte bei den anderen Miterben den Verdacht nahelegen, dass Sie bei der Amtsführung und der Vermögensverwaltung vor allem Ihre eigenen Interessen wahren und sich durch das Ihnen anvertraute Vermögen finanzielle Vorteile verschaffen wollen.
Aufgrund dieses Verhaltens geben Sie Anlass zu befürchten, dass Sie den letzten Willen des Erblassers nicht durchsetzen bzw. den Interessen der anderen Miterben schaden.
Die Miterben könnten daher beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers stellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Nachfrage vom Fragesteller
18.06.2007 | 12:36
Vielen Dank für die offene Einschätzung!
Demnach sollte ich die Miterben anschreiben und mein Vorhaben erklären, also mit offenen Karten spielen.
Wäre eine Formulierung wie "... sollte ich innerhalb der nächsten 3 Wochen keine gegenteilige Mitteilung erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie einverstanden sind.." in Ordnung?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.06.2007 | 12:53
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, Sie müssen die Miterben schriftlich und nachweisbar um Zustimmung ersuchen.
Das Zustimmungsersuchen sollten Sie zustellen, per Einschreiben oder durch einen Gerichtsvollzieher.
Darüber hinaus sollten Sie sich um eine ausdrückliche Zustimmung bzw. Nichterteilung bemühen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -