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Aus Grünfläche kl Parzelle abtrennen u als Bauland nutzen?


15.06.2007 09:47 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc Weckemann


| in unter 2 Stunden

Ich würde gerne ein benachbartes Grundstück von ca. 100 m² kaufen, das z.Z. der Stadt gehört und baurechtlich als Grünfläche (Grabeland) ausgewiesen ist. Dort würde ich einen Carport errichten wollen, was die Stadt aber nur zulassen will, wenn alles zum Baulandpreis gekauft wird, was mir aber nur für einen Carport viel zu teuer ist.
Würde dies Aussicht auf (preiswerteren) Erfolg haben:
Ich kaufe die 100 m² zum günstigeren Grünlandpreis, anschließend beantrage ich eine Parzellierung, und beantrage nur für eine kleine Fläche, ausreichend für den Carport, die Umwidmung in Bauland, rsp. die Baugenehmigung für den Carport ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Grünfläche
15.06.2007 | 11:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Marc Weckemann
25 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Grundsätzlich werden sie eine Baugenehmigung für den Carport nur dann erhalten, wenn das Vorhaben dem vorhandenen Bebauungsplan nicht widerspricht.

Die alleinige Planungshoheit steht dabei alleine der Gemeinde zu, die sich ausschließlich an städtebaulichen Belangen zu orientieren hat und nicht an möglichen Bauvorhaben einzelner privater Personen. Dies umfasst neben der Aufstellung auch die Abänderung eines Bebauungsplans und damit auch die Ausweisung bestimmter Flächen. Dies bedeutet für Ihren Fall, dass Ihnen nach dem Kauf des Grundstücks selbst als Eigentümer grundsätzlich keinerlei Anspruch gegenüber der Gemeinde zusteht, die als Grünland ausgewiesene Fläche (auch nur teilweise) als Bauland auszuweisen.

Ich hoffe, Ihnen trotz der negativen Antwort weitergeholfen zu haben.

Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist es notwendig die entsprechenden Dokumente und Pläne zu prüfen. Hierfür ist Ihnen die Beauftragung eins Kollegen vor Ort zu empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen


Marc Weckemann
Rechtsanwalt

_____________
Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte

Postfach 1543
76605 Bruchsal

Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31

Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de


Nachfrage vom Fragesteller 15.06.2007 | 17:57

Hallo u danke für die Antwort, verbunden mit der Bitte um eine Nachfrage.

Im Moment würde es keine Baugenehmigung für einen Carport geben, weil die Fläche halt als Grünland ausgewiesen ist.

Ganz grundsätzlich hat die Stadtverwaltung aber nichts gegen einen solchen Bau. Im Gegenteil liegen mir mehrfache mündliche und schriftliche Aussagen vor, dass ein Carport ( auch eine Garage oder ein noch größeres Gebäude ) ganz klar genehmigt würde, allerdings
will die Stadt vorher ordentlich Geld abschöpfen, indem die Gesamtfläche als Bauland gekauft werden soll.

Es geht ihr also nur ums Geld, sonst wäre alles klar mit der Baugenehmigung.

Würde obige Ausführung etwas an den Aussichten ändern?

Mit freundlichen Grüßen, gnoti_ignoti

Ergänzung vom Anwalt 16.06.2007 | 11:49

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Es kommt wohl darauf an, ob Ihrem Vorhaben bereits jeetzt eine Baugenehmigung erteilt werden könnte (Ohne Planänderung, auf die Sie keinen Anspruch hätten). Nach Ihren Schilderungen gehe ich zunächst davon aus, dass der momentane Bebauungsplan dem entgegensteht. Die von Ihnen erwähnten Aussagen der Stadtverwaltung könnten aber darauf hinweisen, dass hier eine Befreiung gem. § 31 BauGB (Wortlaut s. unten)von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich wäre.

Die Entscheidung, ob eine solche Befreiung im Einzelfall erteilt wird, steht im Ermessen der Baurechtsbehörde und der Gemeinde. Ein Anspruch darauf besteht grundsätzlich nicht. Wenn die Tabestandsvoraussetzungen des § 31 BauGB aber erfüllt sein sollten und weder der Normzweck noch Belange der Allgemeinheit oder der Nachbarn eine Einhaltung der Norm erfordern würden(könnte erst nach einer intensiven Prüfung eingeschätzt werden; nach den von Ihnen erwähnten Aussagen der Verwaltung aber zumindest denkbar), wäre wohl das Ermessen der Behörde auf Null reduziert, so dass Ihnen eine Genehmigung erteilt werden müsste (unabhängig vom Kaufpreis).

Sie könnten dann das Land zu dem geringeren Preis kaufen und anschließend eine Baugenehmigung beantragen. Notaflls müssten Sie dann auf Erteilung einer Baugenehmigung klagen.

Ich rate Ihnen aber dazu, bevor Sie die Fläche tatsächlich kaufen, dies nochmals von einem Kollegen vor Ort überprüfen zu lassen, da im Rahmen dieser Plattform lediglich eine erste Einschätzung und keine vollumfängliche Prüfung erfolgen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Weckemann
Rechtsanwalt

Baugesetzbuch (BauGB)
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.


Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2.


die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.


die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marc Weckemann
Bruchsal

25 Bewertungen
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