Ergänzung vom Anwalt
16.06.2007 | 11:49
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Es kommt wohl darauf an, ob Ihrem Vorhaben bereits jeetzt eine Baugenehmigung erteilt werden könnte (Ohne Planänderung, auf die Sie keinen Anspruch hätten). Nach Ihren Schilderungen gehe ich zunächst davon aus, dass der momentane Bebauungsplan dem entgegensteht. Die von Ihnen erwähnten Aussagen der Stadtverwaltung könnten aber darauf hinweisen, dass hier eine Befreiung gem.
§ 31 BauGB (Wortlaut s. unten)von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich wäre.
Die Entscheidung, ob eine solche Befreiung im Einzelfall erteilt wird, steht im Ermessen der Baurechtsbehörde und der Gemeinde. Ein Anspruch darauf besteht grundsätzlich nicht. Wenn die Tabestandsvoraussetzungen des
§ 31 BauGB aber erfüllt sein sollten und weder der Normzweck noch Belange der Allgemeinheit oder der Nachbarn eine Einhaltung der Norm erfordern würden(könnte erst nach einer intensiven Prüfung eingeschätzt werden; nach den von Ihnen erwähnten Aussagen der Verwaltung aber zumindest denkbar), wäre wohl das Ermessen der Behörde auf Null reduziert, so dass Ihnen eine Genehmigung erteilt werden müsste (unabhängig vom Kaufpreis).
Sie könnten dann das Land zu dem geringeren Preis kaufen und anschließend eine Baugenehmigung beantragen. Notaflls müssten Sie dann auf Erteilung einer Baugenehmigung klagen.
Ich rate Ihnen aber dazu, bevor Sie die Fläche tatsächlich kaufen, dies nochmals von einem Kollegen vor Ort überprüfen zu lassen, da im Rahmen dieser Plattform lediglich eine erste Einschätzung und keine vollumfängliche Prüfung erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Weckemann
Rechtsanwalt
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.