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Rückforderung überzahlter Leistung seitens des kommunalen Trägers


14.06.2007 17:05 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich befinde mich z.Z. noch in einer umschulung (von august 2004 bis juli 07)und beziehe unterhaltsgeld von der bundesagentur für arbeit. zusätzlich beantragte ich wohngeld bei dem kommunalen träger unserer stadt. dieses wurde auch gezahlt. im jahre 2006 bekam wurde mir plötzlich monatlich mehr geld bezahlt. zeitgleich erhielt ich einen bescheid, der diese summe begründete. in der annahme, dass dies seine richtigkeit hat, fragte ich nicht weiter nach. nachdem der kommunalen träger einen fehler in der berechnung feststellte, fordert er geld von mir zurück mit der begründung, ich hätte meine mitwirkungspflicht grob verletzt und nicht alle bescheide seitens der arbeitsagentur an den kommunalen träger weitergeleitet. dies hatte ich zwar getan, kann es aber nicht beweisen - genauso wenig wie der kommunalen träger beweisen kann, das ich das nicht getan habe. allerdings wuste der kommunalen träger ja aus den vorangegangenen jahren, dass ich durch die umschulung unterhaltsgeld bekomme und konnte davon ausgehen, dass das bis zum ende der umschulung auch so bleibt.

es wird eine ratenzahlung von 100,-€ p.M. gefordert. Ich bin allerdings nicht gewillt, den fehler des kommunalen trägers allein zu bezahlen.

wie soll ich mich jetzt verhalten?
wie finde ich rechtsbeistand und auf was muss ich bei der wahl eines anwaltes in meinem fall achten?
kann ich kostenbeihilfe beantragen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
Rückforderung Leistung
14.06.2007 | 17:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ich rate Ihnen dringend, einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort (am besten ein Fachanwalt) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Die Rechtsanwaltskammer Ihres Bundeslandes oder der örtliche Anwaltverein vermitteln Ihnen gerne einen kompetenten Ansprechpartner.

Ob Sie Beratungs- oder Prozesskostenhilfe erhalten, hängt von ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Ihr Antrag wird von der Kostenstelle des Amts- bzw. Sozialgerichts entsprechend geprüft.

Ihr Anwalt sollte dann Akteneinsicht beantragen und ggf. darauf abstellen, dass Sie auf die Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungen vertrauen durften.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 14.06.2007 | 17:31

Sehr geehrter Herr Böhler,

vielen dank für ihre schnelle und klare antwort! gestatten sie mir noch eine nachfrage: wie bewerten sie nach sachlage die erfolgs (oder teilerfolgschancen). dass ich mich auf ihre hoffentlich folgende antwort nicht berufen kann ist mir natürlich klar.

Mit freundlichen Grüssen,

R.R.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.06.2007 | 17:39

Sehr geehrter Fragesteller,

ohne Einsicht in die Behördenakte kann eine seriöse Beurteilung der Erfolgsaussichten Ihres Vorgehens nicht vorgenommen werden. Doch stellen sich Einlassungen von Amtsseite mitunter als unzutreffend voraus. Sollte ein Fehler des Amtes aufgrund dessen Verschuldens vorliegen, den Sie nicht zu verantworten haben, werden SIe die überzahlten Leistungen ggf. behalten dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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