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Frage zum Markengesetz (MarkenG) ...


13.02.2005 16:04 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers




Das passende Rechtsgebiet stand nicht zur Auswahl - ich hoffe, Sie können mir trotzdem weiterhelfen!

Ich möchte einen Namen als nationale Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen.
Aus diesem Grund habe ich beim Deutschen Patent- und Markenamt nach identischen oder ähnlichen Marken recherchiert - nun habe ich folgende Fragen:

1. Kann man ähnliche Marken eintragen lassen, sofern die Waren- bzw. Dienstleistungsklassen unterschiedlich sind?
2. Kann man ähnliche Marken eintragen lassen, auch wenn die Waren- bzw. Dienstleistungsklassen gleich sind, aber die Leitklasse unterschiedlich ist?
3. Kann man identische Marken eintragen lassen, sofern die Waren- bzw. Dienstleistungsklassen unterschiedlich sind?
4. Kann man identische Marken eintragen lassen, auch wenn die Waren- bzw. Dienstleistungsklassen gleich sind, aber die Leitklasse unterschiedlich ist?


Folgende fiktive Beispiele:

"Müller Pro" ist eine geschützte Wortmarke - Dienstleistungsklassen 09 (Leitklasse) und 35.
Dienstleistungsbeschreibung: "Datenverarbeitungsprogramme und Dienstleistungen zur Organisation der gesamten Betriebsabläufe in einem Unternehmen sowie dazugehörige Unterprogramme und Computer-Software"

"Maier & Müller" ist eine geschützte Wort- / Bildmarke - Dienstleistungsklassen 35, 36 und 42 (Leitklasse).
Dienstleistungsbeschreibung: "Technische Beratung bei Infrastrukturprojekten, insbesondere aus den Bereichen Wasserwirtschaft, Siedlungswasserwirtschaft, Umwelttechnik, Stadt- und Regionalentwicklung, Information und Kommunikation; Ermittlung von Grundlagendaten, einschließlich Bedarfsdaten bei Infrastrukturprojekten, insbesondere aus den Bereichen Wasserwirtschaft, Siedlungswasserwirtschaft, Umwelttechnik, Stadt- und Regionalentwicklung, Information und Kommunikation; Vorbereitung, Überwachung und Durchführung von Infrastrukturprojekten in finanzieller und organisatorischer Hinsicht; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen, Erstellung von Kostenplänen; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Vermittlung und Abschluß von Verträgen für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von technischem und ökonomischem Know-how"

Ich will die Namen "Christian Müller" und "Müller Beratung" in der Leit- bzw. Dienstleistungsklasse 35 (Unternehmensberatung) schützen lassen - ist das möglich!?

Kann ich weitere Dienstleistungsbeschreibungen (z.B. "Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen") in meine Markenanmeldung aufnehmen, auch wenn wie im Fall "Maier & Müller" diese Beschreibung schon verwendet wird!?

Besten Dank für Ihre Hilfe!!!
13.02.2005 | 22:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
99 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen sind zunächst mit einem "Ja" zu beantworten. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft vor der Eintragung grds. nur, ob der zu schützende Begriff schutzfähig ist - also im Wesentlichen, ob absolute Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Markengesetz bestehen (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/markeng/__8.html) oder ob eine Anmeldung wegen einer identischen oder ähnlichen Marke mit überragender Verkehrsgeltung ausgeschlossen ist, § 10 MarkenG (z.B. Shell, Coca-Cola etc.).
Das Markenamt prüft aber grds. nicht, ob identische oder ähnliche Marken (egal ob in verschiedenen oder denselben Klassen) bestehen, sondern würde Ihre beantragten Marken, bei denen nach dem ersten Anschein jedenfalls gegen keine absoluten Schutzhindernisse bestehen, eintragen.

Wesentlich mehr Sorgen dürfte Ihnen dann die Frage machen, ob der Inhaber einer evtl. ähnlichen oder identischen Marke gegen die Eintragung Widerspruch einlegt (§ 42 MarkenG) bzw. Nichtigkeitsklage (§ 51 MarkenG) erhebt sowie weitere kostenintensive Verfahren anstrengt (Abmahnung, Schadensersatzklage etc.).

Im wesentlichen aus diesem Grund muss vorher geprüft werden, ob eine Marke eingetragen werden kann und welche Klassen zu verwenden sind.

Die gewählten Waren- und Dienstleistungsklassen sagen tatsächlich weder etwas die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen aus. So können durchaus identische oder ähnliche Marken in einer Dienstleistungsklasse völlig unterschiedliche Dienstleistungen beschreiben. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die gleiche Klasse ein starkes Indiz für eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen darstellt. Daher sollte auch bei starker Ähnlichkeit der Marke nach Möglichkeit eine starke Unterscheidung der Dienstleistungen erfolgen können - bei nur geringer Ähnlichkeit ist dagegen eine etwas stärkere Nähe der Dienstleistungen/Waren möglich.

Zu berücksichtigen sind also insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, die Nähe der Dienstleistungen/Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Marke selbst. Ein Allerweltsnamen Müller, Maier etc. hat in der Regel eine geringere Kennzeichnungskraft als ein nur vereinzelt auftretender Name.
Von diesen Faktoren hängt es auch ab, ob Sie ebenfalls die Klasse 35 verwenden können bzw. dieselben Dienstleistungsbeschreibungen verwenden können. Grundsätzlich würde ich einer Marke "Christian Müller" eine ausreichende Unterscheidungskraft gegenüber der Marke "Müller & Maier" zubilligen, um diese in Klasse 35 mit entsprechender Dienstleistungsbeschreibung einzutragen. Ich würde allerdings empfehlen, die angestrebte bzw. ausgeübte Tätigkeit auch möglichst genau zu beschreiben, um sich hierdurch auch von der Marke "Müller & Maier" abgrenzen zu können.

Um Streitigkeiten im Vorfeld tatsächlich relativ sicher ausschließen zu können, würde ich grundsätzlich empfehlen, sich mit den anderen Markeninhabern in Verbindung zu setzen. Oft kann man hierdurch schon im Vorfeld eine Zusage bekommen, dass keine Bedenken gegen eine Markenanmeldung unter dem beabsichtigten Markennamen bzw. der Dienstleistungsklassen bestehen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers


Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
August-Bebel-Str. 13, 33602 Bielefeld
Tel.: (0521) 9 67 47 40 - Fax: (0521) 9 67 47 42
http://www.kanzlei-alpers.de - info@kanzlei-alpers.de

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Bielefeld

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