13.06.2007 | 09:56
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Frage, ob sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert berechnen oder Betragsrahmengebühren angesetzt werden müssen, entscheidet sich danach, ob das Gerichtskostengesetz (GKG) für das Verfahren vor dem Sozialgericht anwendbar ist. Dies ergibt sich aus
§ 3 RVG.
Gemäß §
197a Abs. 1 S.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden in einem Rechtszug, in dem weder der Kläger noch der Beklagte zu dem in
§ 183 SGG genannten Personenkreis gehören, Kosten nach dem GKG erhoben. Ist also keine der Parteien in
§ 183 SGG genannt, können Gebühren nach Streitwert erhoben werden. Der Arbeitgeber ist wie die Rentenversicherung dort nicht genannt, weshalb ein Ansatz von Gebühren nach Gegenstandswert hier möglich erscheint. Richtiger Adressat der Rechnung wäre m.E. aber auch der Arbeitgeber, da dieser die Beiträge ja entrichtet hat. Da mir jedoch die Hintergründe der jeweiligen Zahlungen nicht bekannt sind, kommt eine abschließende Beurteilung Ihres Falles nicht in Betracht, doch hoffe ich, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
§ 183 SGG [Kostenfreiheit]
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach §
56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 und § 192 bleiben unberührt.
§ 197a SGG [Kostenfestsetzung – rechtliche Grundlagen]
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§
154 bis
162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet §
161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des §
154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
§ 3 RVG Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in §
183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Nachfrage vom Fragesteller
13.06.2007 | 15:33
Sehr geehrter Herr Böhler,
im vorliegenden Fall bin ich als Vericherter eindeutig eine Person die nach § 183 SGG Gerichtskostenfrei bleibt. Ich habe auch den Antrag auf Überprüfung gestellt. Somit lag seitens des Arbeitgebers auch kein Auftrag vor. Die Rückzahlung von AG Anteilen erfolgt dann automatisch wenn der AN nicht versicherungspflichtig war. Wie also muss abgerechnet werden ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.06.2007 | 15:24
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihnen gegenüber können nur Betragsrahmengebühren berechnet werden. Sie sollten Ihren Anwalt umgehend zur Begründung seiner Rechnung auffordern.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt