Räumungsklage - Nichtzulassung der Revision
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen uns wurde in Baden-Württemberg Räumungsklage wegen Eigenbedarf erhoben. Der Streitwert beträgt 9.600 Euro.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, ohne sich näher mit unseren begründeten Beweisanträgen zu befassen. Das Landgericht hat sich in der Berufungsverhandlung lediglich mit der Festlegung unseres Auszugstermins befasst. Die Berufungsschrift unseres Anwaltes fand keine Beachtung, da das Recht auf Nutzung des Eigentums alle Interessen der Mieter überlagere. Auf schriftliche Rüge unseres Anwaltes nach der Verhandlung hat sich das Gericht im Urteil doch noch mit den behaupteten Kündigungsgründen auseinandergesetzt. Die von uns aufgezeigten Widersprüche und Unwahrheiten wurden aber ebenfalls nicht beachtet. Zudem wurde unser Beweisantrag, der die behauptete Eigennutzung als unvernünftig und nicht nachvollziehbar begründen würde, erneut ignoriert.
Gegen das Urteil, in dem uns lediglich eine geringfügig verlängerte Räumungsfrist zugebilligt wird, ist keine Revision zugelassen. Da uns weder rechtliches Gehör geschenkt wurde und auch wesentliche Grundsätze für die Überprüfung von Eigenbedarfskündigungen nicht beachtet wurden, möchten wir gegen das Urteil vorgehen.
Welche Möglichkeiten stehen uns zur Verfügung?
Haben diese aufschiebende Wirkung?
Welche Fristen sind zu beachten?
Sind diese Aktivitäten noch mit der Verfahrensgebühr unseres Anwaltes für die Berufung abgedeckt?
Vielen Dank!
Räumungsklage




