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Umwandlung nach Krankheit von Vollzeit in Teilzeitarbeitsplatz möglich?


10.06.2007 11:56 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Guten Tag,

für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Ich arbeite seit 5 Jahren im öffentlichen Dienst und bin seit Febr.2006 arbeitsunfähig. Seit März 2007 wurde eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben begonnen. Nun komme ich zu dem Ergebnis, dass ich die volle Arbeitszeit nämlich 39,5 Std. in der Woche aufgrund der Erkrankung nicht mehr bzw. nur noch unter Schmerzen leisten kann. Ich möchte daher eine Reduzierung der Arbeitszeit auf max. 60% erwirken.

Ein ärztliches Attest liegt mir vor, das anrät meine Arbeitszeit auf Teilzeit zu verkürzen.

Da mein Arbeitgeber alle ihm zur Verfügung stehenden Gründe vorbringen wird, dass eine Teilzeizbeschäftigung nicht machbar ist, möchte ich gerne wissen, was ich tun kann und wie ich sinnvoll vorgehen kann um im Vorfeld eine Ablehnung durch den Arbeitgeber zu umgehen.
Wie soll ich die Reduzierung der Vollzeitarbeit begründen?

Soll ich mich auf das ärztliche Attest berufen? Habe ich aus gesundheitlichen Gründen ein Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit?

Bitte helfen Sie mir.
Für Ihre Mühe und Hilfe vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen


G. M.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 142 weitere Antworten zum Thema:
Krankheit möglich? Vollzeit
Antwort vom
10.06.2007 | 12:15
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne beantworte.

Grundsätzlich besteht für den Arbeitnehmer nur dann ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, u.a. dass bei Ihrem Arbeitgeber ohne die Auszubildenden mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind und Sie nicht innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einen Antrag gestellt hatten. Außerdem müssen Sie auch den Antrag konkret stellen, d.h. die gewünschte Verringerung und den genauen Beinn der gewünschten Verringerung angeben. Dabei müssen Sie darauf achten, dass dieser Zeitpunkt mindestens drei Monate ab Antragstellung in der Zukunft liegt.

Außerdem ist bei Ihnen zu klären, ob eventuell ein Tarifvertrag dieses Thema regelt. Die dort enthaltenen Vorschriften können die gesetzlichen Vorschriften verändern.

Unabhängig ist dieser Anspruch allerdings davon, ob Sie krankheitsbedingt oder aus anderen (persönlichen) Gründen nicht mehr wie vertraglich vereinbart arbeiten können.

Jedoch kann der Arbeitgeber Ihren Antrag nur ablehnen, wenn tatsächlich betrieblich bedingte Gründe vorliegen. Solche Gründe (Störungen in der Organisation, dem Arbeitsablauf oder der Sicherheit im Betrieb) muss der Arbeitgeber im Zweifel auch nachweisen. Insbesondere muss er nachweisen, dass durch Ihre Verringerung der Arbeitszeit der Betrieb seines Unternehmens wesentlich beeinträchtigt wird oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

Sie sollten deshalb zunächst einen entsprechenden Antrag stellen. Sollte der Arbeitgeber nämlich Ihren Antrag nicht schriftlich oder nicht spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn ablehnen, gilt der Antrag als genehmigt!

Sofern Sei aber weiterhin arbeitsunfähig sind oder nicht mehr vollschichtig arbeiten können, sollten Sie auch mit Ihrer Krankenkasse bzw. mit Ihrem Rentenversicherungsträger weitere Maßnahmen besprechen, u.a. weitere Eingliederungsmaßnahmen bzw. auch einen Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Für eine weitere Beratung oder Vertretung stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt