06.06.2007 | 23:24
Antwort
von
Rechtsanwältin Jana Laurentius
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Ermittlung des der Berechnung des Elterngeldes zugrundezulegenden Einkommens
Sie beziehen sowohl Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit als auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Sofern Sie dieses Einkommen auch im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum - also dem letzten Zeitraum, für welchen Sie einen Einkommensteuerbescheid vorliegen haben - erzielt haben, wird bei der Berechnung des Elterngeldes maßgeblich auf den Inhalt des letzten Einkommensteuerbescheides abgestellt werden (§ 2 Abs. 9 Bundeselterngeldgesetz - BEEG - ). Ihren letzten Einkommensteuerbescheid werden Sie also vorlegen müssen. Sollten sich Ihre Einkommensverhältnisse in dem Zeitraum, der seit dem Zeitraum, für welchen der Einkommensteuerbescheid erlassen worden ist, verstrichen ist, verändert haben, müssen Sie die Veränderung glaubhaft machen. Dies könnte beispielsweise in der Form, wie Sie bereits angedacht haben, nämlich durch eine Bescheinigung Ihres Steuerberaters betreffend Ihre aktuelle Einkommenssituation, erfolgen. Sobald dann ein aktueller Einkommensteuerbescheid vorliegt, müssen Sie diesen vorlegen.
2. Anspruch auf Elterngeld als Selbstständiger
Gemäß §
1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 BEEG haben nur solche Personen Anspruch auf Elterngeld, die keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, d.h. nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Sie haben Recht, wenn Sie sagen, dass dies bei einem Selbstständigen kaum nachprüfbar ist. Allerdings wird Ihnen die zuständige Behörde, wenn Sie bislang in Vollzeit erwerbstätig waren - wovon ich angesichts der Vielzahl Ihrer Erwerbstätigkeiten ausgehe - , nicht ohne Weiteres abnehmen, dass Sie nach der Geburt Ihres Kindes nur noch maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes nach wie vor dasselbe Einkommen erzielen werden wie vor der Geburt. Sie setzen sich dann des Verdachts des Betruges aus, was sehr unangenehme Folgen - Strafverfahren - für Sie haben kann. Im Rahmen eines Strafverfahrens könnten beispielsweise Ihre Angestellten als Zeugen dazu, wieviel Zeit Sie im Betrieb verbracht haben, befragt werden. Versuchen Sie also bitte nicht, an diesem Punkt dem Gesetz zuwider zu handeln. Das Elterngeld ist explizit als zusätzliche Finanzspritze für Elternteile, die sich der Betreuung und Erziehung ihres Kindes widmen und daher einen Einkommensausfall haben, gedacht. Die Behörden dürften höchst allergisch reagieren, wenn jemand versuchen sollte, Elterngeld zu beziehen und gleichzeitig in Vollzeit erwerbstätig zu sein.
Darüber hinaus soll das Elterngeld nur den tatsächlichen Einkommensausfall abfedern. Wenn der Elternteil, der Elterngeld bezieht, nach der Geburt des Kindes weiterhin Einkommen bezieht, dann gilt
§ 2 Abs. 3 BEEG, der wie folgt lautet:
Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als in dem nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2 700 Euro anzusetzen.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich also, dass sich das Elterngeld in Fällen wie dem Ihren nicht aus dem Einkommen berechnet, das Sie vor der Geburt Ihres Kindes erzielen, sondern aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen nach der Geburt. Dabei darf - das ist eine zusätzliche Verschärfung - das Einkommen vor der Geburt mit höchstens 2.700,00 EUR monatlich angesetzt werden. Wenn Sie also nach der Geburt Ihres Kindes voraussichtlich ein Einkommen von mehr als 2.700,00 EUR monatlich beziehen sollten, dann werden Sie keinen Anspruch auf Elterngeld haben.
3. Relevanz der Staatsangehörigkeit Ihrer Frau
Die Staatsangehörigkeit Ihrer Frau wäre nur dann relevant, wenn Ihre Frau Ansprüche auf Leistungen ihres Heimatlandes im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes haben sollte. Ich gehe davon aus, dass dies nicht gegeben ist, so dass die Staatsangehörigkeit Ihrer Frau keine Rolle spielen wird.
4. Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer ist in
§ 4 BEEG geregelt. Kernaussage dieser Vorschrift ist, dass die Eltern insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge haben, dieser Anspruch auf 14 Monate ausgedehnt werden kann, wenn für zwei Monate eine
Minderung des Einkommens erfolgt, der einzelne Elternteil jedoch für maximal zwölf Monate Elterngeld beziehen kann. Sie als Vater haben also die Möglichkeit, Elterngeld für maximal zwölf Monate zu beziehen. Der Bezug des Elterngeldes kann um zwei weitere Monate, dann aber durch Ihre Ehefrau, verlängert werden, wenn Ihre Ehefrau für diese beiden Monate die Betreuung des Kindes übernimmt und dabei ihre Erwerbstätigkeit einschränkt oder vollständig pausiert.
5. Relevanz des Mutterschaftsgeldes und anderer staatlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Geburt
Das Mutterschaftsgeld wird in der Tat auf das Elterngeld angerechnet (
§ 3 Abs. 1 BEEG). Eine Ausnahme gilt nur für den - selten auftretenden - Fall des §
13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes, in welchem Frauen, die nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, aber dennoch in einem Arbeitsverhältnis stehen, ein Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt maximal 210,00 EUR gezahlt wird. Das Mutterschaftsgeld ist seiner Zweckrichtung nach nämlich wie das Elterngeld auch dafür gedacht, Einkommensausfälle infolge der Geburt eines Kindes abzufedern. Nur in dem Fall des §
13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes, in welchem das Mutterschaftsgeld mit maximal 210,00 EUR sehr niedrig ausfällt, soll eine Anrechnung unterbleiben, weil in diesem Fall von einer Abfederungsfunktion nicht wirklich die Rede sein kann.
Sie können die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld nicht dadurch umgehen, dass Sie den Antrag auf Gewährung von Elterngeld später stellen. Einem solchen Vorhaben hat der Gesetzgeber in
§ 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG einen Riegel vorgeschoben, indem er Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, Lebensmonaten, in denen Elterngeld bezogen wird, gleichstellt.
6. Vorlage von Unterlagen bei Antragstellung
Sie müssen auf jeden Fall bei Antragstellung die "Eigenerklärung betreffend die beabsichtigte Arbeitszeit" abgeben. Darüber hinaus ist es zur Absicherung Ihres Anspruchs auf Elterngeld und zur Glaubhaftmachung, dass Sie Ihre Erwerbstätigkeit tatsächlich einschränken werden, jedoch durchaus sinnvoll, wenn Sie hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer auch noch eine Erklärung seitens des Unternehmens, in welchem Sie als Geschäftsführer tätig sind, beibringen. Auch wenn diese letztlich von Ihnen und Ihrem zweiten Geschäftsführer unterzeichnet sein sollte, wird Ihre eigene Absicht hierdurch glaubhafter, da auch das Unternehmen Stellung hierzu bezieht. Denn das Unternehmen würde sich bei Falschangaben der Gefahr der Verhängung eines empfindlichen Bußgeldes aussetzen.
7. Angaben zur Höhe des nach der Geburt voraussichtlich anfallenden Einkommens
Hierzu habe ich Ihnen bereits unter Punkt 2. alles Notwendige erläutert.
8. Handlungs- oder Ermessensspielraum der Behörde
Das Gesetz räumt der zuständigen Behörde für die Beurteilung Ihres Antrags kein Ermessen ein. Wenn Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld erfüllen, dann haben Sie einen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld. Es ist an Ihnen, die Voraussetzungen glaubhaft zu machen, insbesondere glaubwürdig darzustellen, dass Sie Ihre Erwerbstätigkeit ab dem Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes auf unter 30 Stunden herunterfahren werden und dass Sie zudem nach der Geburt mit Ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr als 2.700,00 EUR monatlich an Einkommen erzielen werden. Sollte sich die Behörde Ihnen an irgendeiner Stelle in den Weg stellen, obwohl Sie ein "rundes" Konzept präsentieren, dann sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten, der Ihren Anspruch auf Elterngeld notfalls gerichtlich durchsetzt. Die Entscheidungen der Behörde sind voll gerichtlich überprüfbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre rechtliche Position hinsichtlich des Bezugs von Elterngeld hinreichend erläutern. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für eine Nachfrage zur Verfügung. Für Ihre künftige kleine Familie möchte ich Ihnen schon an dieser Stelle alles Gute wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller
13.06.2007 | 11:48
Könnten Sie mir bitte mitteilen, ob die Einnahmeermittlung bei mir, wenn es auf Basis der EKST-Erklärung läuft, auf der Nettobasis berechnet wird oder auf der Summe der Bruttoeinkünfte vor Abzug der Lohn/EKst?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.06.2007 | 09:42
Gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG gilt als Einkommen der um auf dieses Einkommen fallenden Steuern und die geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung verminderte Gewinn. Die Einnahmeermittlung wird in Ihrem Fall also auf "Nettobasis" erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)