Versicherungsfrage
| 06.06.2007 09:19
| Preis:
***,00 € |
Sozialrecht
Beantwortet von
Hallo,
ich werde nächstes Jahr nach 21jähriger Firmenzugehörigkeit arbeitslos. Ich bin dann fast 60 Jahre alt.
Bevor ich mich arbeitslos melde, möchte ich eine lang aufgeschobene Operation vornehmen lassen mit voraussichtlich anschließender Reha-Maßnahme. Das wird sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen.
Man hat mir geraten, dies im Anschluß an das Ausscheiden aus unserer Firma zu tun, weil der Anspruch auf Krankengeld wesentlich höher wäre, als während der Arbeitslosigkeit.
Nun meine Fragen:
- stimmt das?
- wo oder wie bin ich nach meiner Firmenzugehörigkeit versichert, wenn ich mich nicht beim Arbeitsamt melde?
- oder muß ich mich trotzdem umgehend beim Arbeitsamt melden?
- soll ich mich dafür freiwillig versichern?
- was gibt es weiteres zu beachten?
06.06.2007 | 10:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Für mich stellt sich die Frage, weshalb Sie sich erst nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses der medizinisch notwendigen Operation unterziehen möchten. Im Hinblick auf den Krankengeldanspruch wäre es für Sie am „günstigsten“, den Eingriff noch während des Arbeitsverhältnisses durchführen zu lassen..
Der Bezug des Krankengeldes macht es nämlich möglich, dass Ihre bisherige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse auf Grund des aktuell noch bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von §
192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über deren Ende hinaus fortbesteht. Berechnungsgrundlage des Krankengeldes bleibt für diesen Zeitraum §
47 SGB V. An der Höhe Ihres Krankengeldes ändert sich dann nichts, wenn Sie nicht in der Zwischenzeit wieder arbeitsfähig werden und die Voraussetzungen des Bezuges von Arbeitslosengeld vorliegen.
Dann wäre für die Berechnung des Krankengeldes §
47 b SGB V einschlägig.
Wenn Sie sich nicht arbeitslos melden, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld und müssen sich freiwillig versichern. Sie haben aber die Pflicht, sich arbeitslos zu melden, §
122 SGB III.
Allerdings gelten Sie erst dann als arbeitslos im Sinne von §
119 SGB III, wenn Sie u.a. den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen, was aber während der Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt