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Auflösung Verlöbnis


04.06.2007 21:53 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Koch


| in unter 2 Stunden

3 Wochen vor dem Hochzeitstermin habe ich das Verlöbnis aufgelöst, da mir bewußt wurde, dass ich eine Ehe nicht eingehen kann, da ich eine ander Frau liebe und in meiner bis dato bestehenden Beziehung nicht glücklich bin. Nachdem ich auf Wunsch meiner Ex-Verlobten 2 Wochen die Wohnung verlassen habe, bis sie ausgezogen ist, ihr den größten Teil der gemeinsam angeschafften Möbel (Küche,Bett, Ferseher, PC, etc) sowie das Sparbuch mit 1.200€ überlassen habe, fordern nun die Eltern der Ex-Verlobten unter detaliierter Aufstellung (jedoch ohne Quittungen) 2.050 € für Brautkleid, Dekomaterial, Gutscheine, Fakeln, Schürzen für vorbereitet Spiele, Luftballons, etc nach § 1298 BGB. Diese Foderung soll ich bis zum 15.06.2007 (Eingang des Schreiben 02.06.2007) begleichen. Bin ich nun verpflichtet, ohne weiter Anforderung von Quittungen den geforderten Betrag zu zahlen und in wieweit können Forderungen gegen die Ex-Verlobte bzgl. der Möbel etc. geltend gemacht werden? In wieweit ist die Fristsetzung der Zahlungsaufforderung (Ratenzahlung ist ausdrücklich nicht erwünscht) rechtens?
04.06.2007 | 22:35

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Koch
106 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

§ 1298 BGB ist tatsächlich eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche anlässlich der Auflösung eines Verlöbnisses. Zu erstatten sind Aufwendungen für Brautkleid, Hochzeitsfeierlichkeiten (sofern keine Stornierung möglich), Nachteile wegen finanzieller oder beruflicher Dispositionen etc. Der Anspruch kann gem § 1298 I auch von den Eltern geltend gemacht werden. Auch die Frist ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, eine Fristsetzung von zwei Wochen ist absolut üblich.

Der Anspruchsteller, hier also die Eltern, trägt die Beweislast für die Höhe und Angemessenheit der Aufwendungen. Sie können daher in jedem Fall entsprechende Nachweise verlangen.

Die Geltendmachung von Gegenansprüchen wegen der Möbel und des Sparbuches dürfte allerdings schwierig werden. Wenn ich Sie richtige verstanden habe, haben Sie dies Ihrer Verlobten erst nach der Trennung überlassen, also nicht im Hinblick auf die zu erwartende Ehe, sondern eher als eine Art „Ausgleich" für die späte Auflösung des Verlöbnisses. § 1298 BGB ist daher hier nicht anwendbar und auch keine sonstigen Schadensersatzansprüche. Allenfalls könnten Sie versuchen, Ihre Erklärung zur Teilung des Hausrates gem. § 119 BGB wegen Irrtums anzufechten, falls Sie angenommen haben , dass die Sache damit wirtschaftlich abgeschlossen ist. Hierzu sollten Sie aber in jedem Fall einen Anwalt vor Ort mit der Überprüfung des Sachverhalts im Detail beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Koch
München

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