DE Frage geschrieben am 01.06.2007 20:28:00

Betreff: Anstiftung zum Betrug gemäss §§ 263 ABs. 1, 26 StGB


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 4049
Ich war als Markleiter bei der Firma K in S tätig. Man wirft mir vor, dass ich als Markleiter den Entschlussw der Angeschuldigten Frau O. zum Sozialhilfebetrug bewusst hervorgerufen hätte, indem ich als Marktleiter der Angeschuldigten Frau O. bei der Einstellung nahe legte, die Arbeit unter einer falschen Arbeitserlaubnis aufzunehmen. Ziel sei es gewesen, die Leistungen des SGB II parallel zum Einkommen aus der Tätigkeit bei der Firma K zu erhalten. Der Arbeitslohn betrug 1.798,-- €. Frau B. hat ihre Identität und ihre Arbeitserlaubnis zur Verfügung gestellt. Die Mutter von Frau O, Frau G.O. hat ihr Konto zur Verfügung gestellt. Frau M als Personalsachbearbeiterin hat den Arbeitsvertrag vorbereitet. Ich als Marktleier habe das Einstellungsgespräch geführt und den Arbeitsvertrag unterschrieben.

Ich werde beschuldigt, vorsätzlich eine andere dazu bestimmt zu haben, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, dass sie durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt.

Ich bestreite, Ideengeber dieses Vorgehens zu sein. Ich habe nur den Arbeitsvertrag unterschrieben.

Mit welchen strafrechtlichen Konsequenzen habe ich zu rechnen? Ich bin nicht vorbestraft und habe einen guten Leumund.


Antwort geschrieben am 01.06.2007 21:07:43
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (univ.) Michael Kohberger
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Betrug wird mit nach § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Ein Anstifter wird gemäß § 26 StGB grundsätzlich gleich einem Täter bestraft.

Ihnen wird vorgeworfen bei der Arbeitssuchenden den Tatentschluss kausal hervorgerufen zu haben, was bei einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Betrugstat konsequenterweise zu einer Aburteilung wegen Anstiftung zum Betrug führen kann.

Sie sollten die Angelegenheit also nicht auf die leichte Schulter nehmen und einen Strafverteidiger konsultieren. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen dann eine Verteidigungsstrategie besprechen.

Da Sie nicht vorbestraft sind und der Schaden nicht allzu hoch sein dürfte ist eine empfindliche Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe unter Aussetzung zur Bewährung zu befürchten. Eine abschliessende Einschätzung zu dem zu befürchtenden Strafmass kann jedoch ohne Akteneinsicht und Kenntnis näherer Umstände nicht seriös abgegeben werden.

Ihnen sollte unbedingt klar sein, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen einem Vermögensdelikt Sie auf dem weiteren beruflichen Werdegang in Führungspositionen entscheidend behindern kann.

Einstweilen sollten Sie - bis der Verteidiger Akteneinsicht erhalten hat - von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Schließlich gilt vor Gericht die Unschuldsvermutung, sodass Ihnen vor einer Verurteilung eine Straftat nachgewiesen werden müsste.

Im Einzelfall soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs oder Unterstützungshandlung beschränken kann, schon ausreichen, die Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Betrug zu begründen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Jur.M.Kohberger
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