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Rücknahme der Scheidungsklage


28.05.2007 19:39 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Mein Bekannter hat seinen Scheidungstermin 6 Tage vor dem Terim,der am 30.3.2007 vor dem Familiengericht Geldern anstand
zurück gezogen.Er glaubte,wenn er weiterhin den Unterhalt für seine getrenntlebene Ehefrau,sowie die Abzahlung eines Kredites der für den Umbau des Hofes(alleinige Eigentümerin ist seine Noch-Ehefrau lt. Grundbuchamt)"RUHE" vor seiner getrenntlebenden Ehefrau hätte.
Heute weiss er das diese das ein falsche Annahme war und er bereuht das er die Scheidungsklage zurück genommen hat.Nach wie vor leben die Beiden getrennt und ich bin seine jetzige Lebensgefährtin.Er wird nun einen erneuten Scheidungsantrag stellen lassen durch seinen Anwalt.Ist damit zurechnen das das Familiengericht die bisherigen Akten hinzu zieht?Und wie lange könnte es dauern bis ein erneuter Scheidungstermin anberaumt wird. Die R-Versicherungsanstalt hat alle Auskünfte erteilt,was den Versorgungsausgleich anbetrifft, Vielen Dank!
28.05.2007 | 22:58

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Nach § 273 ZPO hat das Gericht zur Vorbereitung eines Termins alle erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. § 273 Abs. 2 ZPO erlaubt auch die Beiziehung von Akten. Die Verwertung der beigezogenen Akten im Urteil ist aber nur auf Beweisantritt und nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (Art 103 GG) zulässig. – Falls in dem erneuten Scheidungsantrag nicht ausdrücklich auf das vorhergehende Verfahren Bezug genommen wird und der jeweilige Familienrichter von dem Verfahren keine Kenntnis hat, wird die Scheidungsakte voraussichtlich nicht beigezogen werden.

Weiterhin wird das Ende der Ehezeit im Versorgungsrecht durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (§1587 Abs. 2 BGB ; BGH FamRZ 1991, 1042). Da nur der erneute Antrag die Ehescheidung auslösen wird, nachdem der ursprüngliche Scheidungsantrag Ihres Lebensgefährten wirksam zurückgenommen wurde, wird es für den Versorgungsausgleich auf die Rechtshängigkeit des neuen Scheidungsantrags ankommen. Folglich werden die Rententräger erneut Auskunft erteilen müssen.

Die Berechnung der Rentenansprüche des von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleichs dauert in der Regel zwischen drei und sechs Monaten. Bei einer unstreitigen Scheidung ist daher üblicherweise mit einer Verfahrensdauer von ca. zehn Monaten zu rechnen. Je nach Überlastung der Familiengerichte kann dieser Zeitraum länger sein. Besteht jedoch bereits - wie im Falle Ihres Lebensgefährten und dessen Ehefrau - eine Kontenklärung, d.h. steht bereits fest, wie hoch die Rentenansprüche des jeweiligen Ehegatten zu einem bestimmten Zeitpunkt sind, werden die Rentenansprüche wesentlich schneller berechnet werden können. Die Anberaumung eines erneuten Scheidungstermins wird aufgrund der bereits durchgeführten Kontenklärung daher voraussichtlich schneller als in dem vorangegangenen Verfahren erfolgen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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