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Bußgeldverfahren gem. § 26a Umsatzsteuergesetz


23.05.2007 18:22 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von




Bußgeldrechtliche Ermittlungen wegen Zuwiderhandlungen im Umsatzsteuer-Kontrollverfahren
Nicht rechtzeigige Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen (ZM)

Personalbogen / Angaben zur Sache


Meine Buchhalterin hat diese Zusammenfassenden Meldungen beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis zu spät abgegeben.

Die Friste waren seit 2005 und 2006 jeweils der 10. nach dem Quartalsende. Sie hat es aber immer erst 3-5 Monate später abgegeben.

Nun wird gefragt, ob ich als Geschäftsführer die Steuerordnungswidrigkeit zugebe.

Ich bestünde der Verdacht, dass ich vorsätzlich oder leichtfertig in Tatmehrheit Steuerordnungswidrigkeiten gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 18a Abs. 1 UStG begangen hätte.

Wie kömme ich am schmerzlosesten aus der "Sache" raus? Künftig wird das pünktlich abgegeben. Es kamen halt immer Erinnerungen auf die die Buchhalterin dann reagierte.

Wie hoch ist die Strafe erfahrungsgemäß beim ersten Mal? Die werden ja wohl kaum eine Höchststrafe ansetzen. Wusste gar nicht, dass es das überhaupt gibt.

Antwort vom
23.05.2007 | 23:31
Sehr geehrter Herr,

im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Vorab erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.
Als Geschäftsführer, wohl einer GmbH, haften Sie auch für die (rechtzeitige) Erfüllung der Steuerpflichten. Sie sollten Ihr Verhalten eingestehen, aber auf die Leichtfertigkeit Ihres Handelns hinweisen.
Da ich davon ausgehe, dass Sie Ihre Buchhalterin überwachen und Ihre Buchhalterin ansonsten immer sehr ordnungsgemäß gearbeitet hat, sollten Sie dies mitteilen und zudem, dass dies in Zukunft nicht wieder geschehen wird.
Hinsichtlich der Höhe der Geldbuße kommt es auf viele Faktoren an, aber Gründe für die Ausreizung der Höchstbuße in Höhe von 5000,-- EUR sehe ich nicht.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.

Mit besten Grüßen
RA Hermes