20.05.2007 | 17:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte Fragenstellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich in Hinsicht auf deren Anzahl in der gebotenen Kürze zu beantworten versuche. Nutzen Sie daher bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um noch bestehende Unklarheiten zu beseitigen.
1. Haftung Wertverlust
Eine Wertverlustklausel ist in Leasingverträgen üblich.
2. Wirksamkeit eines entsprechenden Passus / Wertverlust
Da eine Wertverlustklausel in Leasingverträgen üblich ist, ist die Klausel nach
§ 305 c BGB nicht als überraschende Klausel unwirksam. Solange sich die Wertberechnung im Rahmen des Üblichen befindet, dürfte nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage auch keine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers im Sinne des
§ 307 BGB vorliegen.
Eine abschließende Beurteilung der Sach - und Rechtslage ist allenfalls nach Einsichtnahme in den Leasingvertrag möglich.
3. Wertverlust durch Unfälle
Wenn Sie ein eigenes Fahrzeug fahren, so ist der eintretende Wertverlust am Fahrzeug im Rahmen der Schadensregulierung entsprechend zu berücksichtigt.
Wenn keine korrekte Schadensregulierung erfolgte, so dürfte dies durchaus in Ihrem Verantwortungsbereich liegen, sodass Sie den durch Unfälle verursachten Wertverlust bei Rückgabe des Fahrzeugs wahrscheinlich selbst tragen müssen.
Im Übrigen ist der Kaufpreis Verhandlungssache, wenn Sie einen Leasingvertrag mit Kaufoption abgeschlossen haben. Dann sind Sie nämlich nicht verpflichtet das Fahrzeug zu kaufen. Müssten es allerdings in diesem Fall an den Eigentümer ( Leasinggeber ) zurückgeben, wenn Sie es nicht kaufen.
4. Rücktritt
Sie hatten wahrscheinlich gegenüber dem Verkäufer und nicht gegenüber dem Leasinggeber ein Recht zur
Minderung ! Dies jedoch nur, wenn Ihnen die Gewährleistungsrechte aus dem
Kaufvertrag Leasinggeber - Verkäufer vertraglich abgetreten wurden.
Wenn Sie mit einer bestehenden Zahlungspflicht in Verzug kommen, so müssen Sie mit einem Vertragsrücktritt rechnen.
5. Minderung / Frist
Sollten die Gewährleistungsrechte an Sie abgetreten sein, so gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist gemäß
§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, also 2 Jahre. Die Frist beginnt gemäß
§ 438 Abs. 2 BGB mit Übergabe des Fahrzeuges an Sie, also vor 4 Jahren.
Damit wäre die gesetzliche
Gewährleistung leider verjährt.
Inwieweit daneben eine Herstellergarantie noch greifen könnte, vermag ich ohne Einsicht in das Vertragswerk kaum zu beurteilen. Allerdings rechne ich nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht damit, dass eine solche Garantie nach 4 Jahren noch greift.
6.Minderung im anstehenden Verkaufsgespräch
Wenn Sie nun das gebrauchte Kfz kaufen, so beginnt zwar gegenüber dem Leasinggeber/Verkäufer(neu) grundsätzlich eine neue gesetzliche Gewährleistung.
Allerdings gilt es
§ 442 BGB zu beachten: " Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt..."
7. Rücktritt
Sofern ein Kauf im Leasingvertrag als Option bezeichnet ist, so können Sie das Fahrzeug kaufen oder auch nicht.
Sollten Sie vertraglich zu einem Kauf verpflichtet sein, so könnte allerdings der Wert des Fahrzeuges strittig werden, was im Extremfall sogar zum Rücktritt vom Vertrag durch den Leasinggeber führen könnte.
8. Geltung der
§§ 433 ff. BGB beim Leasingvertrag
Nach der Rechtsprechung ist ein Leasingvertrag grundsätzlich wie ein Mietvertrag zu behandeln. Er habe nämlich eine zumindest vergleichbare Gebrauchsüberlassung zum Inhalt
( BGHZ 81; 298 ( 303 )).
Allerdings kann es gut möglich sein, dass der Leasinggeber die ihm gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs zustehenden Gewährleistungsrechte an Sie abgetreten hat. Allerdings wären die Gewährleistungsrechte - wie bereits erwähnt - zwischenzeitlich verjährt.
9. Wassereintritt
Sie hätten einen Mangel unverzüglich anzeigen müssen.
Nunmehr kann sich der Verkäufer wohl auf Verjährung berufen.
Wenn er sich allerdings nicht auf Verjährung beruft oder aus Kulanz eine Reparatur vornimmt, so wäre dies für Sie günstig.
10. Der zwischenzeitliche Eintritt der Verjährung ist sehr wahrscheinlich.
11. Fristbeginn der Verjährung: Mit Übergabe des KfZ;
§ 438 Abs. 2 BGB.
Verjährungseintritt: nach 2 Jahren, wenn die Verjährung nicht beispielsweise durch Vertragsverhandlungen über das Vorliegen von Mängeln etc. gemäß 203 BGB gehemmt wurde.
12.
§ 483 BGB regelt im neuen Schuldrecht Teilzeit - Wohnrechtverträge
Die nunmehr anwendbare Norm ist der bereits zitierte
§ 438 BGB.
13. Wie bereits ausgeführt, dürfte ein Recht zur Minderung, welches ja bereits vor 4 Jahren entstanden wäre, nunmehr verjährt sein.
Eine andere Frage ist, inwieweit Sie den Kaufpreis im Rahmen der anstehenden Vertragsverhandlungen nach unten drücken können. Diesbezüglich wäre es unter Umständen ratsam vor dem Gespräch, einen anderen Händler bzw. einen Gutachter zu fragen, wie hoch der Zeitwert des Fahrzeugs liegt.
14.
...
Käme es zum Rechtsstreit und greift die Verjährung, weil sich der Verkäufer hierauf beruft, so käme es nicht mehr darauf an, ob ein Verschleißmangel vorliegt.
Im Übrigen muss nach Ablauf eines halben Jahres der Käufer beweisen, dass bei Fahrzeugübergabe ein Mangel vorgelegen hat.
Dies kann oft nur durch teure Sachverständigengutachten erfolgen.
Die im Zivilprozess unterliegende Partei muss neben den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten auch die Sachverständigenkosten bezahlen.
15. Wenn Sie einen Kaufvertrag unterschreiben und einen Gewährleistungsausschluss nicht akzeptieren, so wäre fraglich, ob überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande kam. Außerdem gilt die bereits zitierte Vorschrift des
§ 442 BGB !
Sie sollten in jedem Fall versuchen, mit dem Leasinggeber eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Da es sehr wahrscheinlich ist, dass gesetzliche Gewährleistungsrechte wegen Verjährung nicht mehr greifen, ist Ihre Verhandlungsposition jedoch leider nicht die Günstigste.
Ich hoffe, Ihnen trotzdem eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreien Nachfragefunkton nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
21.05.2007 | 00:02
Herr Rechtsanwalt Kohberger!
Zunächst vielen Dank dafür, dass Sie wirklich versucht haben, alle meine Fragen zu beantworten!
Es muss doch möglich sein, dass der Wassereintritt beim Kaufpreis Berücksichtigung findet!
Den Wassereintritt habe ich Ende Dezember 2006 gegenüber einem Mitarbeiter des jetzigen Verkäufers des Pkw und früheren Vermittlers des Pkw angezeigt anlässlich der Jahresinspektion des Wagens.
Allerdings nur mündlich.
Die 2-Jahres-Frist ab Übergabe bei Beginn des Leasing kann nicht gelten, weil der Wassereintritt ja erst viel später angefangen hat.
Wenn ich den Pkw zurückgebe und nicht kaufe, werde ich für einen Schaden am Pkw aufkommen müssen, den ich nicht gemeldet habe.
Wie kontrolliere ich die entstehenden Kosten für die Behebung des Schadens?
Die Beantwortung dieser Frage durch Herrn Rechtsanwalt Kohberger hat Zeit bis Freitag, 25.05.07, da ich sie vorher nicht lesen kann.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.05.2007 | 08:20
Vielen Dank für die Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Sollte die Gewährleistung des Leasinggebers im Vertrag ausgeschlossen worden sein und wurden zugleich die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer an Sie abgetreten, so wären die Gewährleistungsrechte bei Schadenseintritt bereits verjährt gewesen.
Leider machen Sie zur genauen Vertragskonstellation keine ergänzenden Angaben.
Ich unterstelle allerdings, dass es sich so verhält, da die beschriebene Vertragskonstellation bei Leasingverträgen wohl als weit verbreitet und üblich bezeichnet werden kann.
Außerdem werden Sie in der Regel kaum einen Leasinggeber finden, der für Sie quasi das Risiko eines nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist eintretenden Schadens vertraglich übernimmt.
Sie wenden ein, dass nun bei der Wertfestsetzung des gebrauchten Kfz der Wasserschaden Einfluss findet obwohl der Mangel erst nach Verjährungseintritt offensichtlich wurde.
Ich meine, dass dieses dem Leasingvertrag in der Regel immanente Risiko nicht ungewöhnlich ist. Schließlich hätten Sie auch beim Kauf eines Neufahrzeuges genau dieses Risiko tragen müssen.
Ein Kfz Händler wird nämlich nach Eintritt der Verjährung - wenn keine anderweitige Garantie abgegeben wurde - einen später eintretenden Schaden nicht kostenlos reparieren.
Im Übrigen könnten und sollten Sie solange sich das Kfz noch in Ihren Händen befindet ein Gutachten zum gegenwärtigen Wert in Auftrag geben. Außerdem sollte der gegenwärtige Zustand des Fahrzeugs von Ihnen mit Fotos und Zeugen so gut wie möglich dokumentiert werden.
Falls es zu keiner Einigung mit dem Leasinggeber kommt, so können Sie damit zumindest versuchen, zu vermeiden, dass der Leasinggeber einen unangemessen Wert des Fahrzeugs zu Grunde legen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage(n) zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
20.05.2007 | 17:50
Sollte die gesetzliche
Gewährleistung des Leasinggebers vertraglich nicht ausgeschlossen worden sein ( was allerdings unüblich ist ), so wäre(n) die Frage zur Gewährleistung und insbesondere zum Eintritt der Verjährung anders zu bewerten.
In diesem Fall könnte nämlich leicht das Gewährleistungsregime des Mietrechts greifen. Diesbezüglich wären Ihre Ansprüche auch nicht verjährt, da ja der Leasingvertrag als Dauerschuldverhältnis bis vor Kurzem lief.
Lesen Sie daher bitte den Leasingvertrag aufmerksam durch, ob Sie eine Klausel finden, die die gesetzliche Gewährleistung des Leasinggebers ausschließst.
Wenn nicht, so teilen Sie mir dies bitte per kostenfreier Nachfragefunkton mit, da sich dann die Rechtslage grundlegend ZU IHREN GUNSTEN ändern würde.
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis.