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Nachnamensgebung des Kindes


| 18.05.2007 10:24 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation: mein Lebensgefährte und ich erwarten im November unser erstes gemeinsames Kind. Ich habe bereits einen unehelichen Sohn Lukas, der meinen Nachnamen trägt: Bühler.
Mein Lg heißt Weiß, Heirat ist ausgeschlossen.
Nun möchte mein Lg dem Baby seinen Namen geben. Da ich auf keine Fall möchte, dass das Kind nur seinen Nachnamen trägt, Lukas und ich heißen ja schon Bühler, nun die Frage:

Ist es machbar, dem Baby einen Doppelnachnamen zu geben: Bühler-Weiß?? Und könnte das Kind bei einer etwaigen Hochzeit später mal einen der beiden Namen ablegen, wenn ja, welchen?

Ich danke im Vorraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüsse
J. Bühler
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 69 weitere Antworten zum Thema:
Kindes
18.05.2007 | 11:03

Antwort

von

Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Ihre Anfrage muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Sie Ihrem Kind keinen Doppelnamen geben können. Nach dem Gesetz dürfen Kinder nur noch in dem Fall einen Doppelnamen erhalten, wenn ihre Mutter heiratet, den Namen des Ehemannes annimmt und die Kinder ebenfalls an dem neuen Namen "teilhaben sollen"; in diesem Fall darf der neue Name der Mutter unter bestimmten Umständen an den Nachnamen des Kindes angehängt oder ihm vorangestellt werden. In allen anderen Fällen sind Doppelnamen nicht zulässig.

In Ihrem Fall sieht § 1617 BGB vor, dass, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, die Eltern sich auf den Namen eines Elternteils als Nachnamen des Kindes einigen müssen. Können sie sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht die alleinige Entscheidung über den Nachnamen auf einen Elternteil. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, dann erhält das Kind den Nachnamen der Mutter als Nachnamen.

Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann. Sie werden über die Namensgebung mit Ihrem Lebensgefährten wohl noch diskutieren müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)


Bewertung des Fragestellers 2011-03-01 | 22:07


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