Frage geschrieben am 15.05.2007 14:06:00Betreff: Wehrdienst umgehen!
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 8040
Ich bin 20 Jahre alt und arbeite im moment in einer Firma! Bin ausgelernt und hab einen Jahresvertrag bis 16.07.2007 für den ich schon zurück gestellt wurde.Der VErtrag wird noch ein mal um 1 Jahr verlängert und ein Versprechen auf Festeinstellung. Hab heute mit dem Kreiswehrersatzamt telefoniert und da meinte man das es noch überprüft werden müsse ob ich zurück gestellt werde!!
Es wäre für mich eine finanzielle Katastrophe. Ich wohne alleine, hab ein Auto das ich die nächsten 3 Jahre noch abbezahlen muss und meine Eltern haben auch nicht so viel Geld.
Ich wohne mit meinem Freund zusammen und weiß nicht ob man bei gleich geschlechtlichen Ehen auch den Antrag auf nicht einzug stellen kann, da man dem Parnter den Lebenserhalt nicht erhalten kann.
Ich hoffe die Informationen reichen aus.
Lg
Antwort geschrieben am 15.05.2007 14:42:32
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Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Mietrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 304
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die Rückstellung vom Wehrdienst richtet sich nach § 12 Wehrpflichtgesetz. Danach können Sie u.a. zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für Sie wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
Für Sie käme diese Regelung in Frage wenn Sie die Versorgung Ihrer Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt Sie aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen haben, gefährdet würden. Grundsätzlich gehören zu diesem Personenkreis auch Partner einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Allerdings ist Ihre Schilderung widersprüchlich, da Sie einerseits angeben allein zu leben und andererseits mit einem Freund zusammenzuleben.
Die Notwendigkeit das Auto abzuzahlen ist wohl kein Grund für eine Rückstellung.
Da Sie wegen des Arbeitsplatzes bereits zurückgestellt wurden könnten Sie sich darauf berufen, dass Sie unter gleichen Umständen (befristeter Arbeitsvertrag mit Aussicht auf Festanstellung) bereits schon einmal zurückgestellt wurden. Inwieweit das Kreiswehrersatzamt dieser Argumentation jedoch folgt kann von hier nicht eingeschätzt werden.
Eine Ablehnung Ihres Rückstellungsantrages können Sie jedoch gerichtlich prüfen lassen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.05.2007 10:51:59
Entschuldigung da hab ich mich falsch ausgedrückt, also ich lebe mit meinem Freund zusammen! Was raten sie mir!? Ich hab jetzt gelesen das ich auf den §1 AGG zurück greifen soll, da ich mich ungleich behandelt fühle da ich ein Mann bin, bringt das was!? Und sollte ich das jetzt tun oder nachdem ich für ein weiteres Jahr zurück gestellt wurde!?
Lg
Entschuldigung da hab ich mich falsch ausgedrückt, also ich lebe mit meinem Freund zusammen! Was raten sie mir!? Ich hab jetzt gelesen das ich auf den §1 AGG zurück greifen soll, da ich mich ungleich behandelt fühle da ich ein Mann bin, bringt das was!? Und sollte ich das jetzt tun oder nachdem ich für ein weiteres Jahr zurück gestellt wurde!?
Lg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.05.2007 12:02:25
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten bei Ihrem Antrag auf Rückstellung Ihre persönliche Situation möglichst ausführlich schildern insbesondere darlegen wie und warum Sie ihren Lebenspartner unterstützen müssen und das ohne Ihre Hilfe seine Versorgung gefährdet wäre.
Die Berufung auf das AGG hat ersteinmal keinen Sinn, da das Wehrpflichtgesetz neutral von "Familie" spricht und daher eine Benachteiligung aufgrund des Wehrpflichtgesetzes nicht per se vorliegt. Sie können in Ihrer Bergündung für den Antrag jedoch vortragen, dass in vergleichgbaren Fällen bei nichtgleichgeschlechtlichen Paaren eine Rückstellung erfolgen würde und daher auch Sie darauf einen Anspruch haben. Ob diese Vorraussetzung jedoch vorliegt kann aufgrund Ihrer knappen Schilderung von hier nicht beurteilt werden.
Je ausführlicher und umfassender Sie Ihren Antrag begründen, desto detailierter muss auch die Begündung im Falle einer Ablehnung sein. Eine solche Ablehnung können sie dann, wie bereits oben gesagt, gerichtlich überprüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten bei Ihrem Antrag auf Rückstellung Ihre persönliche Situation möglichst ausführlich schildern insbesondere darlegen wie und warum Sie ihren Lebenspartner unterstützen müssen und das ohne Ihre Hilfe seine Versorgung gefährdet wäre.
Die Berufung auf das AGG hat ersteinmal keinen Sinn, da das Wehrpflichtgesetz neutral von "Familie" spricht und daher eine Benachteiligung aufgrund des Wehrpflichtgesetzes nicht per se vorliegt. Sie können in Ihrer Bergündung für den Antrag jedoch vortragen, dass in vergleichgbaren Fällen bei nichtgleichgeschlechtlichen Paaren eine Rückstellung erfolgen würde und daher auch Sie darauf einen Anspruch haben. Ob diese Vorraussetzung jedoch vorliegt kann aufgrund Ihrer knappen Schilderung von hier nicht beurteilt werden.
Je ausführlicher und umfassender Sie Ihren Antrag begründen, desto detailierter muss auch die Begündung im Falle einer Ablehnung sein. Eine solche Ablehnung können sie dann, wie bereits oben gesagt, gerichtlich überprüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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