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Ausbildung/Umschulung finanzierung für Ehefrau eines Hatz IV Empfänger


| 14.05.2007 23:40 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Tanja Stiller




Sehr geehrter/e Anwalt/in,

Seit vier Jahren bemühe ich mich um eine staatliche Finanzierung einer Ausbildung oder Umschulung, leider kein Erfolg.
Mein Mann bezieht eine Sozialhilfe seit er vor fünf Jahren Arbeitslos geworden ist. Er schickt viele Bewerbungen erfolglos.
Ich bin 27 Jahre alt und ich lebe in Deutschland seit siebeneinhalb Jahren( allein ohne Eltern oder Familie). Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder( 6 1/2 und 1 1/2). Ich habe mein Abitur anerkennen lassen( Hochschulreife), abgebrochene Studium (zwei Semester Psychology in Libanon studiert), EDV Kenntnisse und drei Sprachen( Arabisch, Englisch und Französisch). Trotzdem keine Chance ohne Abgeschlossene Berufsausbildung.
Der Arge Sachbearbeiter hat mir Hoffnung gemacht und meinte ich soll nur Informationen über Schulen und Angebote einholen dann wird er mir eine Bildungsgutschein erteilen. Als ich es gemacht habe, meint er ich soll eine Ausbildung suchen im Betrieb. Ich habe zwei Tagen nur geweint und kaum gegessen weil ich so enttäuscht war. Ich arbeite z.Zt. zuhause als Tagesmutter über´s Jugendamt, aber ich habe gemerkt, dass ich in letzter Zeit sehr nervör geworden bin und es macht mir kein Spass mehr immer zu Hause zu sein nur mit den Kindern.
Mein Traumberuf ist Hotelfachfrau zu werden, aber meine Chancen einen Ausbildungsplatz in Betrieb zu bekommen sind gering, wegen mein Alter, obwohl meine deutch Kenntnisse sind sehr gut( Goethe Insitut Zertifikat vorhanden) und Akzentfrei.
Ich möchte sehr gerne wissen, habe ich das Recht eine Finanzierung vom Staat zu bekommen, womit ich selbst keine eigene Leistung von Stadt bekomme sondern mein Mann für uns vier?
Ich bitte um Ihre Hilfe.

Vielen Dank

R.N.
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Empfänger Ehefrau
15.05.2007 | 06:57

Antwort

von

Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:

§ 14 SGB II enthält den Grundsatz des Förderns. Danach unterstützen die Träger der Leistungen Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und erbringen unter der Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

§ 16 Abs.1 SGB II regelt welche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden und verweist in weiten Teilen auf die entsprechenden Vorschriften im SGB III.

In den §§ 77 ff SGB III wird die berufliche Weiterbildung gefördert.

Der Anspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung ist eine ERMESSENSENTSCHEIDUNG, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch.
Im Endeffekt bedeutet dies, dass man gegen eine ablehnende Entscheidung nicht erfolgreich vorgehen kann.

Gemäß § 77 Abs.1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist um die Arbeitslosigkeit zu beseitigen
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen ist.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen wird ein Bildungsgutschein ausgegeben.
Im Bildungsgutschein wird somit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Förderung bescheinigt.

Der Sachbearbeiter hat meines Erachtens durch den Verweis auf einen Ausbildungsplatz im Betrieb sein Ermessen ausgeübt.
Auf eine Fortbildung zur Hotelfachfrau außerhalb des Betriebes haben Sie meines Erachtens keinen Anspruch (siehe oben), da der Sachbearbeiter sein Ermessen ausgeübt hat.

An Ihrer Stelle würde ich jetzt erst mal versuchen, eine Ausbildungsstelle zu finden.
Haben Sie Selbstvertrauen, Sie werden schon eine geeignete Stelle finden.
Mit 27 ist man doch noch nicht alt und außerdem bringen Sie doch alle Voraussetzungen mit.
Bitten Sie Ihren Sachbearbeiter (falls er das noch nicht angeboten hat), dass er Sie bei der Stellensuche unterstützt und dass er Sie informiert, wenn geeignete Stellenangebote vorliegen.
Sollten Sie wider Erwarten aber keine Ausbildungsstelle erhalten, können Sie immer noch dementsprechend beim Sachbearbeiter argumentieren und Ihm erklären, dass eine Ausbildung im Betrieb nicht möglich sei.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine erfreuliche Nachricht überbringen konnte.

Trotz des unerfreulichen Ergebnisses hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste Orientierung geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Tanja Stiller


Rechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Str. 139-141
66121 Saarbrücken

Telefon: 0681-9405552
Fax: 0681-9405549

info@rechtsanwaeltin-stiller.de
www.rechtsanwaeltin-stiller.de


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