Teilauseinandersetzung Erbengemeinschaft
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Erbrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bitte hiermit um eine Rechtsauskunft zu folgenden Thema:
Es besteht eine Erbengemeinschaft aus 6 Personen. Zum Nachlass gehören zwei Immobilien. Eines der Mitglieder bekam zu Lebzeiten des Erblassers eine Zuwendung (elterlicher Betrieb wurde unentgeltlich überschrieben). In diesem Vertrag ist vereinbart worden, dass der Mehrwert bei der gesetzlichen Erbfolge auszugleichen ist (§2050 III BGB). Diese ist eingetreten. Nach meinen ersten groben Ermittlungen, bzw. Schätzungen hat der Übernehmer des Betriebes mehr erhalten, als im bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zukommen würde (siehe §2056 BGB). Leider ist dieser aufgrund der noch nicht geteilten Gemeinschaft immer noch in den Grundbüchern eingetragen. Da dieses Mitglied aufgrund der Eintragungen die notwendigen Schritte für die Erhaltung usw. wie z.B. unterschreiben von evt. Kaufverträgen, Kündigung des Mietvertrages wegen des schlechten Verhältnisses zu den übrigen erben blockiert bzw. blockieren wird, haben wir uns zu einer Teilauseinandersetzung entschlossen.
Wir haben uns dies folgendermaßen vorgestellt. Wir lösen die Gemeinschaft vor zeitig auf, der Übernehmer des Betriebes muss den Mehrwert ausgleichen. Somit, so hoffen wir, wird auch das Grundbuch berichtigt.
Die beiden Immobilien bleiben weiterhin im Besitz der restlichen Erben, jedoch nicht mehr als Erbengemeinschaft sondern als Eigentümergemeinschaft ohne den vorzeitig Begünstigten.
Uns ist bewusst, dass dies kein Dauerzustand ist, aber wir können schneller entscheiden und handeln. Zudem habe ich geplant im nächsten Jahr eines der beiden Häuser im Rahmen des Erbschaftskaufes zu erwerben. Ich könnte somit auf eine Auseindersetzungsklage im Falle, dass dieser Herr den Kaufvertrag nicht unterschreiben würde, verzichten.
Nun zu meinen Fragen:
1.Ist eine solche Vorgehensweise denk- und durchsetzbar?
2.Sind von dem betroffenen Mitglied irgendwelche Unterschriften notwendig, oder hat alles hier seinen geregelten Gang, dass die Grundbücher berichtigt werden?
3.Verschieben sich die Erbquoten der restlichen Mitglieder, da ja der Erbteil des Miterben (in diesem Fall Begünstigter) außer Ansatz bleibt.
4.Welche anderen Möglichkeiten gibt es noch (außer TV), um unser Vorhaben durchzusetzen?
Für Ihre Antworten bedanke ich mich im Voraus?
Mit freundlichen Grüßen
Erbengemeinschaft
Eingrenzung vom Fragesteller
13.05.2007 | 19:16
Eingrenzung vom Fragesteller
13.05.2007 | 20:35








