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Pferd auf Raten verkauft


07.02.2005 21:03 |
Preis: ***,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Raten kamen dann aber nicht mehr, geklagt (allerdings auf Erstattung des Kaufpreises), Käufer ist nirgends gemeldet und nicht auffindbar.Also nichts erreicht, und wir wussten auch nichts über den Verbleib des Pferdes. Nun haben wir durch Zufall das Pferd entdeckt, das weiterverkauft wurde und ich habe auch die Adresse der jetzigen Besitzer. Kann ich nun irgendetwas machen und mir zumindest das Pferd wiederholen? Zum Beispiel auf Rausgabe des Pferdes klagen? Da ja im Vertrag Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung stand und ich ja auch noch den originalen Equidenpaß habe (die jetzige Besitzerin hat einen neuen, zweiten ausfertigen lassen). Die jetzige Besitzerin hat ja im Grunde etwas gekauft, was dem Verkäufer gar nicht gehörte, sondern mir und ich habe dem Verkauf nicht zugestimmt (wusste ja auch nichts davon).
Wie verhält sich das nun? Was kann ich machen?
Ich habe ja keine Adresse von dem, der das Pferd von mir gekauft hat, sondern nur die der neuen Besitzer???
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema:
Pferd verkauft
07.02.2005 | 21:23

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ein Herausgabeanspruch gegen die neuen Eigentümer wird nicht in Betracht kommen. Diese werden das Eigentum an dem Pferd gutgläubig gem. § 932 BGB von dem (nichtberechtigten) Besitzer erworben haben.

Ein gutgläubiger Erwerb scheidet gem. § 935 BGB nur bei abhandengekommenen Sachen aus. Das setzt aber voraus, daß Sie den Besitz an dem Pferd unfreiwillig verloren haben. Den Besitz (nicht das Eigentum!) haben Sie aber freiwillig aufgegeben, als Sie das Pferd an Ihren Käufer übergeben haben, so daß Ihnen das Pferd nicht "abhanden gekommen" ist.

Der gutgläubige Erwerb des Eigentums an dem Pferd durch die neuen Besitzer kann nach § 932 Abs. 2 BGB ausscheiden. Dort heißt es:

Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Anhaltspunkte dafür, daß den Erwerbern bekannt war, daß der vorherige Besitzer nicht der Eigentümer des Pferdes war, lässt sich Ihren Zeilen aber nicht entnehmen.

Im Ergebnis werden Sie daher gegen die neuen Eigentümer keine Ansprüche haben. Sie sollten aber versuchen, über diese die Anschrift des Verkäufers - Ihres Käufers - in Erfahrung zu bringen um Ihre Zahlungsansprüche gegen ihn durchzusetzen.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

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Nachfrage vom Fragesteller 07.02.2005 | 21:26

Hallo, schade. Habe dem dem Ehepaar schon gesprochen. Die haben leider auch keine Adresse vom Verkäufer.
Da wir ja aber einen Titel gegen ihn haben, wann verjährt so etwas?
Kann er sich da ewig aus der Affäre ziehen???

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.02.2005 | 23:56

Nach § 197 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach 30 Jahren.

Wenn Sie also einen rechtskräftigen Titel haben, können Sie aus diesem 30 Jahre vollstrecken - sofern Ihnen in dieser Zeit die Anschrift des Schuldner bekannt werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

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