364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1469 Besucher | 14 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Schenkung


06.05.2007 19:45 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Hallo ich habe da eine wichtige Frage!

ich habe mir dez 2003 3500 Euro von einem freund geliehen ,es war ein Scheck von Seinem Arbeitgeber bzw. Partner!
Im Jahr darauf wollte ich ihm das Geld auf Raten abzahlen und er sagte zu mir , ist schon okay, ich Schenke Dir das Geld für einen neuen Start, da es mir zu diesem zeitpunkt sehr schlecht ging! Ich wußte das er genug Geld hat und habe es Dankbar angenommen!
Jetzt nach solanger Zeit möchte er das Geld wieder haben und droht mir das er mit allen mitteln das Geld bekommt!
Ruft bei meinen Eltern an und erzählt ich hätte den Scheck geklaut und sagt ich habe nur noch 3 Tage Zeit ihm das Geld zu beschaffen, sonst macht er eine Anzeige!meine Eltern haben Angst um mich!
Ich weiß das er bis ans letzte geht und ich habe Angst um meine Familie und mich!
Ich arbeite in einer Gaststätte und muß Abends oft alleine zum Auto, traue mich garnicht raus, weil ich weiß zu was er fähig ist!
Meine Frage kann er das Geld zurück fordern, auf dem Scheck stand nicht sein Name!
Es war bei der Übergabe keiner dabei und auch nicht als er mir sagte das ich das Geld geschenkt bekomme!
Ich hoffe Sie können mir helfen!

mit freundlichen Grüßen
nessasissi
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema:
Schenkung
06.05.2007 | 20:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wenn Ihr damaliger Freund entgegen seinem Schenkungsversprechen nunmehr die 3 500,00 €uro zurückfordert, so wäre er vor Gericht für den Abschluss eines Leih- bzw. Darlehensvertrages und die Auszahlung des Geldes an Sie darlegungs - und beweisbelastet.

Dieser Beweis würde voraussichtlich gelingen, auch wenn Sie die Entgegennahme des Schecks bestreiten.

Auf dem Scheck, den Sie an Stelle von Bargeld an Erfüllungs statt angenommen haben stand zwar nicht der Name des Freundes.

Doch weshalb sollten Sie ohne Rechtsgrund einen Scheck des Arbeitgebers bzw. Partners Ihres damaligen Freundes bei einer Bank eingelöst haben ?

Die Bank hat die Scheckeinlösung mit Sicherheit dokumentiert.

Wenn also die Annahme des Schecks als Leihe - der Wahrheit entsprechend - unbestritten bleibt, so stellt sich als nächstes die Frage, ob Sie sich auf die spätere Schenkung der Rückzahlungsforderung(en) mit Erfolg berufen können.

Ein Schenkungsvertrag ist grundsätzlich nach § 518 Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde, es sei denn, dass die geschenkte Leistung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB bewirkt wird.

Der Erlass einer Forderung richtet sich nach § 397 BGB.

Der Erlass der Rückzahlungsforderung über 3 500,00 war nach
§ 397 BGB formfrei möglich, auch wenn der Erlass schenkungsweise erfolgte ( so auch Stgt NJW 87, S. 782 mit weiteren Nachweisen ).

Sie sind also nicht verpflichtet die 3 500,00 €uro zurückzuzahlen.

Allerdings müssten Sie im Falle einer Leistungsklage den Erlass der Rückzahlungsforderung(en) beweisen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden
( BGH NJW - RR 92, S. 1388 ).

Sollte der damalige Freund so dreist sein, dass er einen Prozessbetrug versucht, indem er den Forderungserlass in Abrede stellt, so muss ich schon jetzt darauf hinweisen, dass Sie die Wahrheit kaum beweisen werden können. Diesbezüglich wäre es damals ratsam gewesen, sich den Erlass der Schuld schriftlich bestätigen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
-----------------------
Austr. 9 1/2
89 407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071/2658
eMail: kohberger@freenet.de
Info: www.anwaltkohberger.de

Anhang

§§ 518, 397 BGB

§ 518 Form des Schenkungsversprechens. ( 1 ) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das gleiche gilt wenn ein Schuldversprechen der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkenntniserklärung.
( 2 ) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

§ 397 Erlass, negatives Schuldanerkenntnis. ( 1 ) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
( 2 ) ...


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
www.rechthilfreich.blogspot.de
www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau

342 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht