05.05.2007 | 10:52
Antwort
von
Rechtsanwalt Jorma Hein
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Sie haben als Eigentümer (vgl.
§ 903 BGB) einen Anspruch gegen Ihren Nachbarn, dass dieser die Beeinträchtigung Ihres Eigentums unterlässt (vgl.
§ 1004 BGB). Daher können Sie grundsätzlich auf Unterlassung dieser Beeinträchtigung klagen.
Zusätzlich haben Sie aus
§ 862 Abs. 1 BGB einen Beseitigungsanspruch gegen Ihren Nachbarn, da dieser Ihren Besitz an dem Grundstück stört, indem er Ihre Verfügungsgewalt an dem Grundstück einschränkt (vgl.
§ 858 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich könnten Sie daher nach
§ 859 Abs. 3 BGB auch zur Selbsthilfe greifen und die Gegenstände eigenhändig von Ihrem Grundstück entfernen. Der Fall ist insoweit vergleichbar mit dem Fall, dass ein Fremdparker auf Ihrem Grundstück steht und Sie diesen abschleppen lassen. Jedoch verlangt
§ 859 Abs. 3 BGB, dass Sie Ihr Selbsthilferecht „sofort" nach der Besitzentziehung, also so schnell wie möglich, ausüben. Die Selbsthilfe hat damit so schnell wie nach objektiven Maßstäben möglich ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis der Entziehung zu erfolgen. Soweit Ihnen die Störung bereits längere Zeit bekannt ist, dürfte es mit der Selbsthilfe daher schwierig werden. Ihnen bliebe dann nur die Möglichkeit, auf Unterlassung zu klagen. Die Selbsthilfe ist daher mit einem gewissen Risiko verbunden.
Sie können die Gegenstände jedoch auf Kosten des Nachbars einlagern und diesem die Kosten in Rechnung stellen. Die Kosten für die Lagerung können Sie grundsätzlich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag auf der Grundlage der §§
683 Satz 1,
670 BGB ersetzt verlangen. Sie unterliegen hierbei jedoch einer Schadensminderungspflicht, müssen also die preisgünstigste Variante der Einlagerung wählen.
Sie haben weiterhin einen Anspruch auf
Schadensersatz nach
§ 823 Abs. 1 BGB, wenn Sie Ihr Grundstück infolge der Beeinträchtigung nicht nutzen können. Dieses Argument dürfte dem Nachbarn „Feuer unterm Hintern machen".
Das Abstellen der Gegenstände auf dem Grundstück Ihres Nachbarn ist mit einem gewissen Risiko verbunden. Denn Sie würden dann - so unglaublich das in Ihren Ohren auch klingen mag - Ihrerseits den Besitz Ihres Nachbarn beeinträchtigen. Dieser hätte dann einen Unterlassungsanspruch gegen Sie.
Sie dürfen die Sachen jedoch weder verkaufen noch entsorgen, da Sie ansonsten Ihrerseits das Eigentum Ihres Nachbarn beeinträchtigen würden (Sie entziehen ihm dann das Eigentum an seinen Gegenständen) und sich somit diesem gegenüber schadensersatzpflichtig machen.
Hüten Sie sich auch davor, die Gegenstände einfach auf die Straße zu stellen. Ihr Nachbar dürfte der Erste sein, der Sie auf
Schadensersatz verklagt, wenn die Gegenstände dort von unbekannten Dritten gestohlen werden.
Sie sollten Ihren Nachbarn daher ein letztes Mal schriftlich auffordern, die Gegenstände unverzüglich, spätestens innerhalb der nächsten zwei Wochen, von Ihrem Grundstück zu entfernen. Sorgen Sie dafür, dass Ihrem Nachbarn das Schreiben sicher zugeht (z.B. durch Einschreiben mit Rückschein oder durch Boten in den Briefkasten einwerfen lassen). Drohen Sie in dem Schreiben gleichzeitig an, dass Sie die Gegenstände auf Kosten Ihres Nachbarn einlagern und diesen auf Unterlassen und Beseitigung der Beeinträchtigung gerichtlich in Anspruch nehmen werden. Sollte der Nachbar hierauf nicht reagieren, so bin ich gerne bereit, dem zukünftigen Nachbarn mit dem entsprechenden juristischen Nachdruck die Rechtslage und die möglichen finanziellen Konsequenzen zu verdeutlichen.
Hier noch ein Tipp am Rande: bitten Sie doch einmal das zuständige Ordnungsamt um Überprüfung der Angelegenheit mit dem Hinweis, der Nachbar lagere Müll auf Ihrem Grundstück.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
Rechtsanwalt, Mediator
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