Frage geschrieben am 03.05.2007 18:32:00Betreff: Offene Rechnung Barclaycard
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 5402
diese habe ich irgendwann mal wieder abgegeben ,weil ich den kompletten überblick verloren hatte über meine ausgaben. Ich habe damals dann auch eine Rechnung bekommen den ich aber auch nicht begleichen konnte. habe damals angefragt ob ich diese in Raten zahlen kann. Habe aber dann auch nichts von die Fa. Barclaycard mehr gehört. Heute Am 03.05.07 bekomme ich ein schreiben datiert vom 30.04.07 vom Deutscher Inkasso Dienst das die die forderung der Firma Barclays Bank PLC übernommen hat und fordern von mir einen betrag von € 5691,31 innerhalb der nächste 7 tagen, oder schlagen mir einen ratenzahlung vor: Ich zahle bis zum 15.05.07 235,00 € und dann monatlich bis zum 15. Dabei wird denn eine Einigungsvergütung von 371,96 € berechnet.
Zusätzlich liegt ein selbständiges Schuldanerkenntnis bei was ich ausfüllen soll und unterschreiben sowie eine Selbstauskunft wobei in die schuldanerkenntnis auch eine klausel ist mit sicherheitsabtretungen usw. meine frage jetzt an Ihnen:
Was kann ich hier machen bzw. was müß ich unternehemen?
Ist die forderung nicht verjährt?
Muß ich ein schuldanerkenntnis unterschreiben?
Antwort geschrieben am 03.05.2007 22:46:06
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Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 341
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zunächst empfehle ich Ihnen, gegenüber der Forderung des Deutschen Inkasso Dienstes den Einwand der Verjährung zu erheben. Denn nach Fälligstellung der Forderung aus dem Kreditkartenvertrag mit der Barclays Bank PLC begann die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB zu laufen, so dass diese nunmehr abgelaufen sein dürfte, es sei denn die Barclays Bank PLC hat verjährungshemmende Maßnahmen im Sinne von § 204 BGB ergriffen, wobei insbesondere die Zustellung eines Mahnbescheids in Betracht kommt, oder die Verjährung begann nach § 212 BGB – etwa aufgrund von Abschlagszahlungen – neu zu laufen. Eine abschließende Beurteilung wird erst nach Einsicht sämtlicher Unterlagen möglich sein.
Von der Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses nebst einer Sicherheitsabtretung ist dringend abzuraten, da hiernach die Verjährung gem. § 212 BGB neu zu laufen beginnt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.06.2007 19:24:48
Hallo Frau Petry-Berger.
Erstmal danke ich Ihnen für die auskunft und habe mich auch sofort an die Inkasso dienst geschrieben und die einwand der verjährungsfrist erhoben, gleichzeitig hatte ich den aufgefordert den geforderten betrag detailiert zu belegen. heute am 07.06 habe ich einen schreiben bekommen mit die belege.
die letzte rechnung die ich bekommen habe war da am 25.05.2002 in höhe von 3827,88 € am 11.06.02 hat die Bank die geschäftsverbindung gekündigt auch diesen kopie liegt bei.
Weiterhin im schreiben von heute steht " Zur Kenntnisnahme teilen wir mit, das die o.g Forderung nicht verjährt ist. Die Verjährung der ansprüche auf Dahrlehnsrückerstattung und zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Fesstellung an einer in § 197 abs.1 Nr.3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an." "zur vermeidung weiterer maßnahmen bitten wir um Mitteilung bis zum 18.06.07 wie der ausgleich der Forderung erfolgen wird.
Meine frage jetzt an Ihnen:
Was soll ich jetzt machen ?
Wenn diese frage weitere Kosten verursacht dann teilen sie mir dieses mit meine bankverbindung habe sie.
Ist die Inkasso-Dienst im recht.
Wenn ich tasächlich zahlen muß wieviel kann ich als minimum Rate dann anbieten?
Hallo Frau Petry-Berger.
Erstmal danke ich Ihnen für die auskunft und habe mich auch sofort an die Inkasso dienst geschrieben und die einwand der verjährungsfrist erhoben, gleichzeitig hatte ich den aufgefordert den geforderten betrag detailiert zu belegen. heute am 07.06 habe ich einen schreiben bekommen mit die belege.
die letzte rechnung die ich bekommen habe war da am 25.05.2002 in höhe von 3827,88 € am 11.06.02 hat die Bank die geschäftsverbindung gekündigt auch diesen kopie liegt bei.
Weiterhin im schreiben von heute steht " Zur Kenntnisnahme teilen wir mit, das die o.g Forderung nicht verjährt ist. Die Verjährung der ansprüche auf Dahrlehnsrückerstattung und zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Fesstellung an einer in § 197 abs.1 Nr.3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an." "zur vermeidung weiterer maßnahmen bitten wir um Mitteilung bis zum 18.06.07 wie der ausgleich der Forderung erfolgen wird.
Meine frage jetzt an Ihnen:
Was soll ich jetzt machen ?
Wenn diese frage weitere Kosten verursacht dann teilen sie mir dieses mit meine bankverbindung habe sie.
Ist die Inkasso-Dienst im recht.
Wenn ich tasächlich zahlen muß wieviel kann ich als minimum Rate dann anbieten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.06.2007 00:38:13
Sehr geehrter Fragesteller,
handelt es sich bei der Forderung der Barclay Bank um Ansprüche aus einem sogenannten Verbraucherdarlehen, bestimmt § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB als Sonderregelung für den Fall des Verzuges
mit einer Tilgungs- oder Vertragszinszahlung, dass die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Verzugseintritt bis zur Titulierung gehemmt ist, jedoch nicht länger als 10 Jahre ab Entstehung der Ansprüche.
Die Argumentation des Inkassodienstes wird daher dann zutreffend sein, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff. BGB zu bejahen ist. So bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform, sie müssen im Allgemeinen mindestens enthalten: den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls den Gesamtbetrag aller zu entrichtenden Teilzahlungen, die Art und Weise der Rückzahlung, den Zinssatz und alle Kosten des Kredits, den effektiven Jahreszins, die Sicherheiten. Bei Abzahlungs-/ Teilzahlungsgeschäften müssen Bar- und Teilzahlungspreis, Betrag, Zahl und Fälligkeit der Raten, der effektive Jahreszins, die Kosten einer Versicherung, Eigentumsvorbehalte und Sicherheiten genannt werden. Nach Abschluss des Vertrages kann der Verbraucher den Vertrag binnen zwei Wochen frei widerrufen (in Textform, §§ 495, 355 BGB). Handelt es sich um einen Überziehungskredit hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer nach § 493 BGB vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten über
1. die Höchstgrenze des Darlehens,
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins,
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann,
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen nach den vorgenannten Ziffern Nr. 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung und die Unterrichtung haben in Textform zu erfolgen; es genügt, wenn sie auf einem Kontoauszug erfolgen.Weiterhin bestimmnt § 493 Abs. 2 BGB: „ Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.“
Zwecks Feststellung der Anwendbarkeit des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB empfehle ich Ihnen, Ihre Vertragsunterlagen anwaltlich überprüfen zu lassen. Sollte der Einwand der Verjährung nicht greifen und Sie zur Darlehensrückzahlung verpflichtet sein, ist die Höhe der Ratenzahlungen in jedem Fall verhandelbar. Unter Darlegung Ihrer finanziellen Verhältnisse wird sich der Inkassodienst ggf. auch mit einer Ratenzahlung in Höhe von mtl. nur EUR 100,- einverstanden erklären.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrter Fragesteller,
handelt es sich bei der Forderung der Barclay Bank um Ansprüche aus einem sogenannten Verbraucherdarlehen, bestimmt § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB als Sonderregelung für den Fall des Verzuges
mit einer Tilgungs- oder Vertragszinszahlung, dass die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Verzugseintritt bis zur Titulierung gehemmt ist, jedoch nicht länger als 10 Jahre ab Entstehung der Ansprüche.
Die Argumentation des Inkassodienstes wird daher dann zutreffend sein, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff. BGB zu bejahen ist. So bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform, sie müssen im Allgemeinen mindestens enthalten: den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls den Gesamtbetrag aller zu entrichtenden Teilzahlungen, die Art und Weise der Rückzahlung, den Zinssatz und alle Kosten des Kredits, den effektiven Jahreszins, die Sicherheiten. Bei Abzahlungs-/ Teilzahlungsgeschäften müssen Bar- und Teilzahlungspreis, Betrag, Zahl und Fälligkeit der Raten, der effektive Jahreszins, die Kosten einer Versicherung, Eigentumsvorbehalte und Sicherheiten genannt werden. Nach Abschluss des Vertrages kann der Verbraucher den Vertrag binnen zwei Wochen frei widerrufen (in Textform, §§ 495, 355 BGB). Handelt es sich um einen Überziehungskredit hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer nach § 493 BGB vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten über
1. die Höchstgrenze des Darlehens,
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins,
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann,
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen nach den vorgenannten Ziffern Nr. 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung und die Unterrichtung haben in Textform zu erfolgen; es genügt, wenn sie auf einem Kontoauszug erfolgen.Weiterhin bestimmnt § 493 Abs. 2 BGB: „ Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.“
Zwecks Feststellung der Anwendbarkeit des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB empfehle ich Ihnen, Ihre Vertragsunterlagen anwaltlich überprüfen zu lassen. Sollte der Einwand der Verjährung nicht greifen und Sie zur Darlehensrückzahlung verpflichtet sein, ist die Höhe der Ratenzahlungen in jedem Fall verhandelbar. Unter Darlegung Ihrer finanziellen Verhältnisse wird sich der Inkassodienst ggf. auch mit einer Ratenzahlung in Höhe von mtl. nur EUR 100,- einverstanden erklären.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
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Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? ![]() Bewertung: ich danke ihnen sehr für die hilfe ich werde sie weiter empfehlen. |
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