DE Frage geschrieben am 03.05.2007 18:32:00

Betreff: Offene Rechnung Barclaycard


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 5402
Hallo, Im Jahre 2000-2001 habe ich eine Kreditkarte gehabt,
diese habe ich irgendwann mal wieder abgegeben ,weil ich den kompletten überblick verloren hatte über meine ausgaben. Ich habe damals dann auch eine Rechnung bekommen den ich aber auch nicht begleichen konnte. habe damals angefragt ob ich diese in Raten zahlen kann. Habe aber dann auch nichts von die Fa. Barclaycard mehr gehört. Heute Am 03.05.07 bekomme ich ein schreiben datiert vom 30.04.07 vom Deutscher Inkasso Dienst das die die forderung der Firma Barclays Bank PLC übernommen hat und fordern von mir einen betrag von € 5691,31 innerhalb der nächste 7 tagen, oder schlagen mir einen ratenzahlung vor: Ich zahle bis zum 15.05.07 235,00 € und dann monatlich bis zum 15. Dabei wird denn eine Einigungsvergütung von 371,96 € berechnet.
Zusätzlich liegt ein selbständiges Schuldanerkenntnis bei was ich ausfüllen soll und unterschreiben sowie eine Selbstauskunft wobei in die schuldanerkenntnis auch eine klausel ist mit sicherheitsabtretungen usw. meine frage jetzt an Ihnen:

Was kann ich hier machen bzw. was müß ich unternehemen?
Ist die forderung nicht verjährt?
Muß ich ein schuldanerkenntnis unterschreiben?


Antwort geschrieben am 03.05.2007 22:46:06
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Zunächst empfehle ich Ihnen, gegenüber der Forderung des Deutschen Inkasso Dienstes den Einwand der Verjährung zu erheben. Denn nach Fälligstellung der Forderung aus dem Kreditkartenvertrag mit der Barclays Bank PLC begann die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB zu laufen, so dass diese nunmehr abgelaufen sein dürfte, es sei denn die Barclays Bank PLC hat verjährungshemmende Maßnahmen im Sinne von § 204 BGB ergriffen, wobei insbesondere die Zustellung eines Mahnbescheids in Betracht kommt, oder die Verjährung begann nach § 212 BGB – etwa aufgrund von Abschlagszahlungen – neu zu laufen. Eine abschließende Beurteilung wird erst nach Einsicht sämtlicher Unterlagen möglich sein.

Von der Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses nebst einer Sicherheitsabtretung ist dringend abzuraten, da hiernach die Verjährung gem. § 212 BGB neu zu laufen beginnt.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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