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Rechtliches Gehör


03.05.2007 16:35 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




In einem Zivilverfahren wurden den Vorträgen der Klägerin in allen Punkten seitens des Beklagten widersprochen. Ebenso wurden die Vorträge des Beklagten seitens der Klägerin widersprochen. Es wurden Beweisanträge (Zeugenvernehmung, Urkunden- und Augenscheinsbeweis, Sachverständigengutachten) seitens beider Parteien gestellt. In 1. Instanz fand lediglich die Güteverhandlung gem. § 278 ZPO statt. Sach-und Rechtslage wurden erörtert, die Klägerin erhielt keine Gelegenheit, sich zu Wort zu melden.Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt. Die Berufung wurde gem § 522 ZPO zurückgewiesen. Auch in 2. Instanz wurde keine mündliche Verhandlung und keine Beweisaufnahme durchgeführt.Liegt hier die Vesagung des rechtlichen Gehörs vor ( 103 GG)

03.05.2007 | 18:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Eine der häufigsten Verfahrensfehler besteht in der Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht (richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht).
Die Prozessleitungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 103 GG normierten Anspruch auf rechtliches Gehör, welches verlangt, dass das Gericht eine Partei vor der Entscheidung anhört und dass die Partei Kenntnis erhält vom gesamten Prozessstoff und insweit auch davon, wie das Gericht den bisherigen Vortrag der Parteien beurteilt.

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts lässt sich nicht abschließend und verbindlich beurteilen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

Der Güteverhandlung vorausgegangen ist die Einreichung der jeweiligen Schriftsätze der Parteien, so dass ein Verstoß gegen Art. 103 GG nicht in Betracht kommt.
Wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, dass die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist, impliziert dies die Beteiligung der Parteien (Klägerin und Beklagten), so dass vor diesem Hintergrund ein Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch nicht in Betracht kommt.

Andere Fälle der Gehörsverletzung, bspw, wenn die Entscheidung auf durch das Gericht beschaffte Tatsachen gestützt wurde, die den Parteien vorher nicht bekannt gemacht wurden, gehen aus Ihrem Vortrag nicht hervor.

Das Tatgericht entscheidet in eigener Verantwortung, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist. Der Umstand, dass in Ihrem Fall eine Beweisaufnahme weder in der 1. noch in der Berufungsinstanz durchgeführt worden ist, kann nicht für eine Gehörsverletzung angeführt werden.

Im Übrigen lässt sich aus der Ferne - ohne genaue Aktenkenntnis - eine verbindliche Aussage nicht treffen. Hierfür werden Sie sicher Verständnis haben.

Wenn die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet ist, wird sie zurückgewiesen.

Ob nun tatsächlich eine Gehörsverletzung in Ihrem Fall anzunehmen ist kann nur Einsicht in die Verfahrensakten geprüft werden, so dass Sie insoweit einen Kollegen vor Ort mandatieren müssten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


Nachfrage vom Fragesteller 04.05.2007 | 05:48

Sehr geehrter Herr Roth,
in vorliegendem Fall ging es konkret um folgendes: Nach einem Wasserschaden im Bereich der Duschwanne wurde festgestellt, dass die Wanne entgegen der Einbauvorschriften des Wannenherstellers nur an einer statt an drei Stellen wirksam an der Wand befestigt war, Wannensiphon und Abfluss waren nicht ordnungsgemäß verschraubt, die Überwurfmutter war nicht angezogen. Da dies bestritten wurde, obwohl Fotos und ein Bericht einer Firma für Wasserschadensortung dem Gericht vorlag, wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, besonders im Hinblick auf arglistiges Verschweigen eines Mangels (Verjährungfrist) Lt Urteil des BVerfG 1 BvR 2116/01 vom 25.10.02 verstößt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes gegen Art. 103 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Hätte hiernach das Gericht nicht das Sachverständigengutachten einholen müssen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.05.2007 | 09:04

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Mit Ihrer Frage verlangen Sie im Rahmen der Beratung auf dieser Plattform dem Grunde nach etwas, was ohne Akteneinsicht nicht zufriedenstellend zu leisten ist.

Im deutschen Zivilprozessrecht verhält es sich so, dass das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei (vgl. § 286 ZPO).
Dabei bedeutet Freiheit der Beweiswürdigung nicht Freiheit in der Beweiserhebung.
Wo eine streiterhebliche Frage streitig ist, sind die hierfür angebotenen Beweise, sofern sie zur Beweisführung zulässig, geeignet und von der beweisbelasteten Partei bzw. gegenbeweislich von deren Gegner angeboten sind, zu erheben.

Ich kann von hier aus nicht beurteilen, aus welchem Grund das von Ihnen genannte Beweisangebot nicht berücksichtigt worden ist. Darüber hinaus kann ich auch nicht abschließend bewerten, ob es sich hierbei um einen "erhebliches" Beweisangebot gehandelt hat.

Sofern Sie die Beweiswürdigung beanstanden, sollten Sie - wenn es die Fristen noch zulassen - einen Kollegen vor Ort mandatieren, der die Aussichten einer Revision für Sie prüft.

Allerdings beschränkt sich die Überprüfung der Beweiswürdigung in der Revision darauf, ob der Tatrichter sich den Darlegungen im Urteil zufolge mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtliche möglich ist und nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. BGH NJW 1987, 1557/1558; NJW 1993, 935/937).


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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