Strafverfahren erzwingen ?
03.05.2007 07:51 |
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Beantwortet von
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Strafrecht
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Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten der Staatsanwaltschaft auf "die Füße treten", weil wir mit ihren Entscheidungen nicht einverstanden sind. Wir befinden uns in einer sehr hässlichen Auseinandersetzung mit einem ehemaligen Geschäftspartner um Werklohnforderungen, in der der Gegenseite offenbar jedes Mittel recht ist, um unsere Forderungen abzuwehren. In diesem Zusammenhang haben wir bereits zwei Mal Anzeige wegen Prozeßbetruges erstattet. Beide Ermitttlungen hat die Staatsanwaltschaft nach § 154,1 StPO eingestellt, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. In einem dritten Fall konnten wir eine Eidesstattliche Versicherung durch Luftbildaufnahmen als falsch entlarven. Die Gegenseite hat daufhin die vorher vehement bestrittene Forderung sofort anerkannt und bezahlt. Unsere diesbezügliche Strafanzeige wurde ebenfalls unter Hinweis auf 154,1 abgewiesen.
Inzwischen hat einer der wichtigsten Zeugen der Gegenseite offenbar ebenfalls Probleme und hat uns nunmehr offenbart, dass er seinerzeit (im Jahre 2000) von der Gegenseite aufgefordert worden sei, für sein Gewerk einen überhöhten Preis abzurechnen. Von den 18.000 DM habe er der Gegenseite 7.000 DM sozusagen als Provision abgeben müssen. Da wir bei diesem Projekt mit der Gegenseite sogar in einer GbR verbunden waren, wollen wir erneut Strafanzeige erstatten. Was können wir tun, damit das nicht wieder abgewürgt wird?
Trifft nicht Ihr Problem?
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