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Strafverfahren erzwingen ?


03.05.2007 07:51 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas M. Boukai


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten der Staatsanwaltschaft auf "die Füße treten", weil wir mit ihren Entscheidungen nicht einverstanden sind. Wir befinden uns in einer sehr hässlichen Auseinandersetzung mit einem ehemaligen Geschäftspartner um Werklohnforderungen, in der der Gegenseite offenbar jedes Mittel recht ist, um unsere Forderungen abzuwehren. In diesem Zusammenhang haben wir bereits zwei Mal Anzeige wegen Prozeßbetruges erstattet. Beide Ermitttlungen hat die Staatsanwaltschaft nach § 154,1 StPO eingestellt, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. In einem dritten Fall konnten wir eine Eidesstattliche Versicherung durch Luftbildaufnahmen als falsch entlarven. Die Gegenseite hat daufhin die vorher vehement bestrittene Forderung sofort anerkannt und bezahlt. Unsere diesbezügliche Strafanzeige wurde ebenfalls unter Hinweis auf 154,1 abgewiesen.
Inzwischen hat einer der wichtigsten Zeugen der Gegenseite offenbar ebenfalls Probleme und hat uns nunmehr offenbart, dass er seinerzeit (im Jahre 2000) von der Gegenseite aufgefordert worden sei, für sein Gewerk einen überhöhten Preis abzurechnen. Von den 18.000 DM habe er der Gegenseite 7.000 DM sozusagen als Provision abgeben müssen. Da wir bei diesem Projekt mit der Gegenseite sogar in einer GbR verbunden waren, wollen wir erneut Strafanzeige erstatten. Was können wir tun, damit das nicht wieder abgewürgt wird?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Strafverfahren
03.05.2007 | 09:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
159 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Nach dem sog. Opportunitätsprinzip kann bei einfacheren Straftaten eine (vorläufige) Einstellung des Strafverfahrens erfolgen.
Der hier von Ihnen zitierte § 154 ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren) vor Anklageerhebung nach eigenem Ermessen zu entscheiden.
Diese Entscheidung ist leider nicht nach § 172 II S.3 StPO im Klageerzwingungsverfahren nachprüfbar. Allerdings sind zwei Aspekte zu beachten. Zum einen ist die Einstellung vorläufig. Erhält die Staatsanwaltschaft ein anderes Bild von der Tat, so kann sie die Ermittlungen wieder aufnehmen. Zum anderen erfolgt die Einstellung nach § 154 StPO nur bei unwesentlichen Nebentaten, wenn die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung neben der Bestrafung wegen einer anderen Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
D.h. gegen Ihren Geschäftspartner müsste eine andere Sache bereits verhandelt worden sein oder noch zur Verhandlung kommen.
Sie könnten daran denken der Staatsanwaltschaft – sofern vorhanden – neue Erkenntnisse zukommen zu lassen. Es bietet sich an bei einer Anzeige gleich alle Beweise aufbereitet mit anzugeben.
Sind Sie der Meinung, dass der zuständige Staatsanwalt evident fehlerhaft gehandelt hat, bestünde die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
Augsburg

159 Bewertungen
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