02.05.2007 | 11:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Die von Ihnen angesprochene Rechtsangelegenheit erscheint äußerst komplex und umfangreich, zumal jüngst mehrere Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wurden und außerdem eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen wurde. Eine verbindliche und abschließende Beurteilung der Sach - und Rechtslage ist daher allenfalls nach Vornahme anwaltschaftlicher Akteneinsicht in die Behördenakte(n) und Gerichtsentscheidung(en) möglich.
Die folgenden Ausführungen sollten daher allenfalls als erste rechtliche Orientierung verstanden werden und können die Beauftragung eines Anwaltes mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nicht ersetzen.
( 1 ) Für die durch das Gerichtsverfahren ausgelöste(n) Rechtsanwaltsgebühr(en) ist der vom Gericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 4 000,00 €uro maßgebend. So wurde die Verfahrensgebühr vom gegnerischen Anwalt wohl auch zutreffend wie folgt aus einem Streitwert in Höhe von 4 000,00 €uro errechnet:
1,3 x 245,00 €uro = 318,50 zuzüglich MwSt und Auslagenpauschale
Fraglich bleibt dennoch, ob für sonstige Tätigkeit(en) des oder der gegnerischen Anwälte ( mehr dazu unter Punkt 2 ) eine Geschäftsgebühr in Höhe von 6 000,00 €uro der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt werden durfte.
Als Ausgangspunkt werden in Anlehnung an
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG gewöhnlich 4 000,00 €uro herangezogen, wobei die Gebühren jedoch nach Lage des Falles niedriger aber auch höher ausfallen können. Ohne Detailkenntnisse kann die Frage, der Angemessenheit des anwaltschaftlichen Gebührensatzes daher nicht abschließend beantwortet werden.
Ungewöhnlich erscheinen 6 000,00 €uro Geschäftsgebühr im Zusammenhang mit einer Ehrverletzungssache jedoch nicht.
Alles in allem bleibt festzuhalten, dass die gerichtliche Festsetzung des Streitwertes auf 4 000, 00 €uro im Gerichtsverfahren keine Bindungswirkung für anderweitige Tätigkeiten des gegnerischen Rechtsanwaltes auslösen kann.
( 2 ) Um sicher zu gehen, dass es keine Dritte Rechnung geben wird, könnten Sie den gegnerischen Anwalt kontaktieren.
Ob dies ohne Beauftragung eines eigenen Rechtsanwaltes auch sinnvoll ist, erachte ich als zumindest fragwürdig. Schließlich wurden Sie von der ExPartnerin jüngst zu Unrecht weiterer Straftaten bezichtigt. Diese Bezichtigungen könnten übrigens ihrerseits als Straftat(en), nämlich die der "üblen Nachrede -
§ 186 StGB ", der "Verleumdung -
§ 187 StGB " und insbesondere auch der " falschen Verdächtigung -
§ 164 StGB ", zu werten sein.
Fraglich erscheint im Übrigen, ob in der Sache ein zweiter Anwalt, nämlich ein europäischer Rechtsanwalt beauftragt wurde. So würde sich nämlich eine Gebühr nach § 28 EuRAG erklären lassen. Gemäß Nr 2200 VV RVG kann nämlich eine Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG in Ansatz gebracht werden. Der die Rechnung schreibende Anwalt hätte also als sogenannter Einvernehmensanwalt in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren darauf achten müssen, dass der dienstleistende europäische Anwalt die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege einhält.
Nutzen Sie daher bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um mir mitzuteilen, ob überhaupt ein zweiter Rechtsanwalt ( europäischer Rechtsanwalt ) in der Angelegenheit tätig war.
( 3 ) Ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft gegen Sie kein Ermittlungsverfahren eröffnen wird bzw. ein solches zweites Verfahren einstellen wird, zumal die Gaspistole von der Polizei nicht beschlagnahmt wurde.
Selbstverständlich können für falschen Verdächtigungen von Ihnen keine Gebühren gefordert werden.
Sie sollten jedoch die ganze Sache dennoch nicht allzu sehr auf die leichte Schulter nehmen, da Ihre Expartnerin offensichtlich keine Ruhe gibt und Ihnen daher dringendst eine anwaltschaftliche Interessensvertretung anzuraten ist.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. - Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
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Austr. 9 1/2
89 407 Dillingen a.d. Donau
Tel: 09071 / 2658
eMail: kohberger@freenet.de
Info: www.anwaltkohberger.de
Anhang:
§ 164 StGB u.
§ 13 Abs. 3 Satz 2 RVG:
§ 164 Falsche Verdächtigung. ( 1 ) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat der Verletzung einer Dienstspflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft .
( 2 ) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn berbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
§ 13 Abs. 3 Satz 2 RVG:
Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften ( gemeint ist das RVG ) nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert
4 000,00 €uro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000, 00 €uro anzunehmen.
Nachfrage vom Fragesteller
02.05.2007 | 13:02
- Die Antragstellerin wurde durch eine (nur eine) Kanzlei vertreten, sämmtliche Briefe wurden von einem Rechtsanwalt geschrieben. Ich gehe allerdings davon aus, dass der Rechtsanwalt als europäischer Rechtsanwalt in der zust. Anwaltskammer eingetragen ist...
- Das meine Handlung unüberlegt und dumm war ist offensichtlich, es ist mir jedoch nicht verständlich warum der gegn. Anwalt noch gegen mich vorgehen kann, wenn das Verfahren eingestellt wurde.
- Da ich mich in einer finanziell angespannten Lage befinde, scheue ich mich noch immer davor einen Anwalt zu konsultieren, gibt es keine andere (staatliche Hilfe ?) Möglichkeit seinen Frieden zu finden?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.05.2007 | 14:20
Vielen Dank für die Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Sollte tatsächlich nur EIN Rechtsanwalt auf der gegnerischen Seite beauftragt gewesen sein, so gehe ich davon aus, dass die Angabe des § 28 EuRAG ein Kanzleiversehen war. Um so mehr besteht Anlass, einen Rechtsanwalt AUCH mit der Überprüfung der Rechnung zu beauftragen.
Selbst wenn die Angabe des § 28EuRAG als Rechtsgrundlage unzulässig ist, so ist es dennoch denkbar, dass der gegnerische Rechtsanwalt auf Grund anderer Vorschriften des Gebührenrechts
( RVG ) in Verbindung mit einer materiell rechtlichen Anspruchsgrundlage aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) gegenüber Ihnen noch offene Forderungen geltend machen kann. Schließlich könnte in rechtlicher Hinsicht tatsächlich die Beleidigung der Expartnerin als unerlaubte Handlung nach
§ 823 BGB gewertet werden. Diese Vorschrift kann als Rechtsgrundlage für Schadensersatzforderungen und damit einhergehend für Gebührenforderungen herangezogen werden.
Auch wenn eine Haftung dem Grunde nach besteht, so ist dennoch klärungsbedürftig, in welcher Höhe Sie zur Bezahlung der Kosten verpflichtet sind.
( 2 ) Sie sollten keinenfalls Rechnung(en) im Zusammenhang mit der unbegründeten Strafanzeige gegen Sie bezahlen.
Ratsam ist wohl den gegnerischen Anwalt für den Fall der Erstellung einer fehlerhaften Rechnung schriftlich zur Neuerstellung einer ordnungsgemäßen Abschlussrechnung aufzufordern. Schließlich wurde ja auch das Ermittlungsverfahren, wenn auch gegen Auflagen, behördenseits eingestellt.
Weisen Sie in dem Schreiben ruhig darauf hin, dass Sie 6 000,00 €uro Geschäftswert in Hinsicht auf die Regelung des § 23 RVG und die bereits getroffene Streitwertfestsetzung des Gerichts für überzogen erachten und dass § 28 EuRAG kaum die richtige Rechtsgrundlage für eine Abrechnung sein dürfte.
( 3 ) Sie können und sollten sich beim Amtsgericht an die sogenannte Rechtsantragsstelle wenden. Dort können Sie unter Angabe Ihrer Vermögensverhältnisse einen Beratungshilfeschein beantragen. Wird Ihnen dieser bewilligt, so können Sie gegen eine geringe Schutzgebühr in Höhe von 10,00 €uro bei einem Rechtsanwalt vor Ort Beratungshilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage(n) zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt