Verjährung von Anwaltskosten für 1999 verstorbenen Ehemann?
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Rüdiger Kuhn
| in unter 2 Stunden
Mein am 19.06.99 verstorbener Ehemann hatte eine Forderung gegen eine Privatperson, die er von einem Anwalt verfolgen ließ. Ein rechtskräftiger Titel liegt auf seinen Namen vor.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid wurde am 17.06.99 (2 Tage vor dem Tod meines Mannes) ausgestellt und dem Schuldner zugestellt.
Der Rechtsanwalt meines Mannes sandte mit Ausstellungsdatum vom 29.07.99 (er wusste zu dem Zeitpunkt noch nichts vom Tod meines Mannes) einen Zwangsvollstreckungsauftrag an das Gericht/Gerichtsvollzieherverteilungsstelle.
Aufgrund der Ankündigung der Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher zum 01.09.99 nahm der Schulder sich einen Anwalt und wandte ein, dass der Gläubiger verstorben sei und er wüsste nichts von einem Titel, es sollte Akteneinsicht seitens seines Rechtsanwaltes genommen werden.
Der Rechtsanwalt meines Mannes ließ die Zwangsvollstreckung dann zunächst zum Ruhen bringen mit Schreiben vom 27.8.99 an den Obergerichtsvollzieher.
Ich fragte den Anwalt meines Mannes dann mit Schreiben vom 21.10.99, ob er die Angelegenheit auch für mich weiterverfolgen könnte, ein Erbschein lag nicht vor. Auf seine Bitte hin hatte ich einen persönlichen Termin mit dem Anwalt am 09.11.99. Er teilte mir mit, dass er ohne Erbschein nichts machen könnte und bat mich, den zu besorgen, dann könne der Titel auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben werden. Ich habe ihm keinerlei Auftrag erteilt (etwas unterschrieben oder so).
Mit Schreiben vom 07.11.00 fragte der Anwalt bei mir an, wie es in der Klageangelegenheit weitergehen sollte, ich informierte ihn über den immer noch fehlenden Erbschein.
Mit Schreiben vom 29.05.01 bat der Anwalt nochmals um den Erbschein, da der rechtskräftige Titel gegen den Schuldner auf die erben umgeschrieben werden müsse. Ich informierte ihn erneut über den fehlenden Erbschein.
Mit Schreiben vom 21.02.02 teilte mir der Anwalt mit, dass er eine Postanfrage initiert hat, um den aktuellen Aufenhaltsort des Schuldners herauszubekommen, dieses ist ihm nicht gelungen.
Als nächstes erhielt ich mit Schreiben vom 07.12.04 eine Rechnung des Anwalts über 410,80 Euro Restkosten (Gesamtbetrag 1778,46 DM, ich hatte nach seiner Aufstellung bereits 975 DM gezahlt, das war vor dem Tod meines Mannes). Er bat um umgehende Zahlung, damit er mir den Vollstreckungsbescheid und die Vollstreckungsunterlagen aushändigen könne.
Ich lehnte die Zahlung unter Hinweis auf eine meiner Meinung nach eingetretene VERJÄHRUNG mit Schreiben vom 08.12.04 ab.
Mit Schreiben vom 14.12.04 teilte er mir mit, dass die Verjährung erst mit der BEENDIGUNG der Angelegenheit zu laufen beginne und ihm bis dato keine Mandatskündigung vorliege (Einwand meinerseits: sein Mandant ist ja auch verstorben und ich konnte ja mangels Erbschein die Sache nicht fortführen). Er teilte dann auch mit, dass er die Angelegenheit nun beendet. Als Erbin meines Ehemannes hafte ich gesamtschuldnerisch für die gesamte Summe und muß mich im Innenverhältnis mit den weiteren Erben (2 griechische Kinder aus 1. Ehe, in Deutschland lebend, mein Mann war Grieche) auseinandersetzen.
Zur Info: Die Kinder haben nie ihre Geburturkunde eingereicht, daher habe ich bis heute keinen Erbschein und ich verfolge die Sache nicht länger, da ich immer allein alle Kosten trage und nach dem Tod meines Mannes getragen habe. Die Kinder beteiligen sich an gar nichts, auch nicht an den Schulden und geben beide nur an, kein Geld zu haben.
Mit Schreiben vom 18.12.04 bat ich um Aufschub für die Zahlung und um Zustimmung zu einer Ratenzahlung.
Mit Schreiben vom 21.12.04 teilte der Anwalt mir mit, bereit zu sein, mir entgegenzukommen (ohne genaue Angabe, was er damit meint) und bat mich, ein Doppel des Schreibens bis spätestens zum 30.12.04 unterschrieben an ihn zurückzusenden. Es handelte sich hierbei um den VERZICHT auf die EINREDE DER VERJÄHRUNG. Diese habe ich auf Anraten eines Anwaltes der Verbraucherzentrale NICHT unterschrieben und zurückgesandt.
Der Rechtsanwalt der Verbraucherzentrale, den ich wegen dieser Angelegenheit aufsuchte und um Rat bat, gab dem Rechtsanwalt bezüglich der Verjährung Recht und sagte, ich müsse zahlen, war sich aber auch nicht absolut sicher. Als ich ihm über die erhaltene Bitte auf Verzicht auf die Einrede der Verjährung informierte, riet er mir, diese nicht zu unterschreiben, der Anwalt sei sich offenbar nicht sicher, da er die Einrede noch vor dem Jahreswechsel haben wollte. Das hat mich nun aber leider nicht weitergebracht in der Angelegenheit, sondern eher verwirrt. Muß ich zahlen oder ist die Angelegenheit eindeutig verjährt?
Ich bitte um eine möglichst eindeutige Antwort zur Frage der Verjährung und wäre sehr dankbar für einen möglichst detaillierten Tipp, wie ich weiter vorgehen kann. Vielen Dank.
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