DE Frage geschrieben am 18.04.2007 12:13:00

Betreff: Lebenspartnerschaft - Trennung - erneute LPS


Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2737
Folgendes Problem:

ein ausländer (Venezuela) ist seit 11 Monaten mit einem deutschen in einer eingetragenen lebenspartnerschaft. dies geschah ohne finanzielle oder sonstige absprachen und bedingungen, allerdings auch nicht aus liebe, sondern aus freundschaft.
der ausländer befindet sich seit ca 9 monaten in einer beziehung mit einem anderen deutschen. diese beiden sind geillt aus liebe zu heiraten, auch um die "scheinehe" zu beenden.
es besteht ein visum, welches voraussichtlich in 2 monaten verlängert wird (2 oder 3 weitere jahre).

nun meine frage:
a) wenn die beiden nun die Lebenspartnerschaft auflösen, was geschieht mit dem aufenthaltsrecht (visum)

b) kann die gewünschte neue LPS nahtlos an die bestehende angeschlossen werden (so sagte es die frau im standesamt)?

c) was ist zu berücksichtigen? falls eine ausreise nicht zu vemeiden wäre, würde die jetzige scheinehe natürlich aufrecht erhalten werden (es gab hier noch keine probleme mit der Ausländerbehörde)

vielen dank im voraus!!


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

a)

Leben die Lebenspartner getrennt und ist die Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben, darf die Ausländerbehörde aus dem Aufhebungsbegehren eines der Lebenspartner keine voreiligen Konsequenzen ziehen.
Aufenthaltsrechliche Maßnahmen dürfen keine vollendeten Tatsachen schaffen, solange die Möglichkeit besteht, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft wieder hergestellt werden kann.

Eine Trennung ist nach der Rechtsprechung dann als vollzogen anzusehen, wenn die Lebenspartner die gemeinsame Wohnung aufgegeben haben und in getrennten Wohnungen leben.
Der aufenthaltsrechtliche Schutz (der Aufenthaltstitel zur Führung der Lebenspartnerschaft) entfällt erst bei einer dauerhaften Trennung.

b)

Das ist praktisch möglich, wenn die alte Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist.

Nach § 15 LPartG wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner die Lebenspartnerschaft durch gerichtliches Urteil aufgehoben.

Gem. § 15 Abs. 2 LPartG hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn

1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und

a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder

b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,

2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,

3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

Eine unzumutbare Härte liegt insbesondere dann vor,

wenn dem Lebenspartner wegen der aus der Auflösung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder

wenn dem Lebenspartner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft unzumutbar ist (bei Gewalt innerhalb der Partnerschaft) und sich der ausländische Lebenspartner von seinem deutschen Partner trennt.

Eine neue Lebenspartnerschaft kann erst begründet werden, wenn die bestehtende Partnerschaft aufgehoben worden ist.

c)

Den Lebenspartnern dürfte klar sein, dass eine Strafverfolgung droht, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthalstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Zunächst sollte Ihr Bekannter die Verlängerung des Aufenthaltstitels abwarten.

Wenn die verlängerte Aufenthaltserlaubnis vorliegt, müssten die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft unter Berücksichtigung des § 15 LPartG geschaffen werden. Ob hier eine unzumutbare Härte nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG vorliegt, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Ansonsten müssten die Lebenspartner zunächst ein Jahr getrennt leben.

Sobald der Behörder mitgeteilt wird, dass die Lebenspartner getrennt leben und der ausländische Lebenspartner eine neue LP begründen möchte, wird die Ausländerbehörde diese Veränderung zum Anlass nehmen zu prüfen, ob nicht eine "Scheinlebenspartnerschaft" vorliegt bzw. vorgelegen hat.

Vor diesem Hintergrund halte ich es für empfehlenswert, einen auf Ausländerrecht spezialisierten Kollegen vor Ort zu mandatieren, um Rechtsverlusten vorzubeugen und gegenüber der Ausländerbehörde "Waffengleichheit" zu gewährleisten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de

Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
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