364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1186 Besucher | 11 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » § 492 Abs. 4 BGB
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » § 492 Abs. 4 BGB

§ 492 Abs. 4 BGB


| 13.04.2007 12:53 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler


| in unter 1 Stunde

A unterschreibt als Vertreter ohne Vertretungsmacht für B einen Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB. Außerdem unterschreibt A als Vertreter ohne Vertretungsmacht für B den Empfang der Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 495 BGB/§355 BGB).

B genehmigt nachträglich diese Handlungen des A. Ist diese Genehmigung formlos möglich oder ist dabei auch die Formvorschrift des § 492 Abs. 4 BGB zu beachten?

Stellt diese Genehmigung rückwirkend den Rechtszustand her, der sich ergeben hätte, wenn B den Vertrag bzw. den Empfang der Widerrufsbelehrung selbst unterschrieben hätte?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema:
BGB Abs.
13.04.2007 | 13:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Der Anwendungsbereich des § 494 IV BGB ist auf den Verbraucherdarlehensvertrag beschränkt. Die Formvorschrift gilt nicht für die Genehmigung eines vollmachtlosen geschlossenen Vertrages (Palandt, BGB-Kommentar, § 492 Rz. 20; BGH NJW 1994, 1344). Dies ist allerdings umstritten, so dass für den Streitstand auf die Fundstelle verwiesen werden kann.

Eine formnichtige Vollmacht führt zu der Regelung des § 177 BGB, d.h. der Vertrag ist schwebend unwirksam bis zur Genehmigung. Die Genehmigung hat nach § 184 II BGB rückwirkende Kraft. Das Geschäft kam daher so zustande, wie wenn der Vertreter von Anfang an Vertretungsmacht gehabt hätte.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

http://www.ra-freisler.de





Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net

Bewertung des Fragestellers 2011-01-20 | 16:59


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Martin P. Freisler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-01-20
4,2/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Mainz

241 Bewertungen
FACHGEBIETE
Fachanwalt Medizinrecht, Insolvenzrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht