§ 492 Abs. 4 BGB
| 13.04.2007 12:53 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Preis: ***,00 € |
Vertragsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
| in unter 1 Stunde
A unterschreibt als Vertreter ohne Vertretungsmacht für B einen Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB. Außerdem unterschreibt A als Vertreter ohne Vertretungsmacht für B den Empfang der Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 495 BGB/§355 BGB).
B genehmigt nachträglich diese Handlungen des A. Ist diese Genehmigung formlos möglich oder ist dabei auch die Formvorschrift des § 492 Abs. 4 BGB zu beachten?
Stellt diese Genehmigung rückwirkend den Rechtszustand her, der sich ergeben hätte, wenn B den Vertrag bzw. den Empfang der Widerrufsbelehrung selbst unterschrieben hätte?









