Einbuergerung
| 12.04.2007 11:53
| Preis:
***,00 € |
Ausländerrecht
Beantwortet von
Meine Frau erfuellt seit März 2007 alle Voraussetzungen zur Einbuergerung-
nun ist ihr Ukrainischer Pass gestohlen worden-(der Diebstahl wurde im Oktober 2006 angezeigt und behoerdlich erfasst)
Lt.Bezirksregierung ist aber über die Rückgabe des ukrainischen Passes und die Niederlegung der ukrainischen Staatsbuergerschaft ein Nachweis erforderlich,der aus o.g Grund und u.g.Gruenden nicht erbracht werden kann,die der Bezirksregierung dargelegt wurden;
eine Ersatz-Passbeschaffung ist wegen fehlender Registration beim Konsulat nicht möglich;
eine legale Ersatz-Passbeschaffung in der Ukraine ist unsicher und aus arbeitsrechtlichen Gründen ausgeschlossen(dauert minimum 6 Monate- bzw.wegen Materialmangel länger);
aus anderen Gruenden ist die Beschaffung in der Ukraine auf illegalem Wege(in der Passbehoerde !!) fuer uns nicht moeglich;
Kann oder muss der Nachweis(Rückgabe und Niederlegung) als eine der Voraussetzungen zur Einbuerung beigebracht werden?
Danke.
W.Esser
12.04.2007 | 17:31
Antwort
von
Rechtsanwältin Sabine Reeder
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn ein Ausländer einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, so sind die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Ausweisersatzes nach
§ 55 I Nr.1 AufenthV erfüllt. Danach wird auf Antrag ein Ausweisersatz erstellt.
Hierfür ist jedoch die Ausländerbehörde am Wohnort zuständig. Mit einer Registrierung beim Konsulat kann dies nicht zusammenhängen.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Frau mit der Einbürgerungszusicherung die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit beantragt hat. Sobald der Entlassung entsprochen wurde, erfolgt die Einbürgerung.
Meines Erachtens ist es nach der Entlassung gar nicht mehr möglich, einen neuen ukrainischen Pass zu beantragen.
Für eine Einbürgerung muss dann die Rückgabe des Ausweisersatzes und der Nachweis der Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit reichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen. Gerne können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Nachfrage vom Fragesteller
12.04.2007 | 18:32
sehr verehrte frau rechtsanwältin,
vielen dank für ihre antwort;
ein antrag auf einbuergreung wurde noch nicht gestellt,weil wir vorab die rechtslage klären möchten:ist die einbuergerung ohne rückgabe wegen verlust des gültigen auslandpasses mit rechtmäßigem aufenthaltstitel möglich?
die bezirksregierung sagt:nein !!
zur zeit ist meine frau zur aufenthaltsverlängerung im besitz einer fiktionsbescheinigung,da sie ja ohne pass ist und ein seit märz 2007 anstehender unbefristeter aufenthalt ja nur mit pass möglich ist;danke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.04.2007 | 10:45
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Sie sollten folgendermaßen vorgehen: Zunächst einen Ausweisersatz bei der Ausländerbehörde mit Bescheinigung über den Aufenthaltstitel versehen mit Lichtbild beantragen § 49 II AufenthG. Den Aufenthaltstitel nicht zu erteilen und statt dessen eine Fiktion, weil der Pass verloren wurde, ist meines Erachtens rechtlich nicht tragbar.
Dann sollte Ihre Frau einen neuen ukrainischen Pass beantragen. Parallel kann ein Einbürgerungsantrag gestellt werden. Die Bearbeitung dauert in der Regel über ein Jahr, mit der Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit mehrere Jahre. Wenn dann nicht rechtzeitig ein ukrainischer Pass ausgestellt wird, dann ist die Beschaffung des Passes, der dann abgegeben werden könnte, auf jeden Fall unzumutbar. Das darf dann aber nicht zur Versagung der Einbürgerung führen.
Gerne können Sie sich noch einmal an mich wenden.