08.04.2007 | 17:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Die ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Veranstaltung eines Glücksspieles steht gemäß
§ 284 StGB unter Strafe. Wenn das Glücksspiel gar gewerbsmäßig veranstaltet wird, so wird gemäß
§ 284 StGB die Straftat mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.
Ein Glückspiel setzt dreierlei voraus:
a.) es muss ein Spiel vorliegen
b.) der Gewinn muss vom Zufall abhängen
c.) es muss ein nicht unerheblicher entgeltlicher Einsatz geleistet werden.
Sollten Sie also die Gewinnmöglichkeit mit der Miete der Kfz koppeln, so setzen Sie sich massiv der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus.
Eine behördliche Genehmigung Ihres Werbevorhabens bei Koppelung Mietvertrag - Gewinnmöglichkeit halte ich zudem für unwahrscheinlich, zumal Ihr Vorhaben in diesem Fall gegen §
4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG )verstoßen würde.
Dort heißt es nämlich: " Unlauter im Sinne des § 3 handelt insbesondere, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden."
Die Wettbewerbswidrigkeit wird dadurch begründet, dass die Werbemaßnahme darauf abzielt, die Spiellust auszunutzen und das Urteil des Verbrauchers hierdurch getrübt wird.
Damit bleibt Ihnen allenfalls den Weg weiter zu verfolgen, die Plastikchips unentgeltlich an alle Interessenten abzugeben.
Doch selbst eine kostenfreie Gewinnmöglichkeit der Allgemeinheit wäre zumindest als Gewinnspiel zu werten.
Gewerbsmäßig ausgerichtete Gewinnspiele unterliegen jedoch gemäß
§ 33 d GewO einem behördlichen Erlaubnisvorbehalt.
Außerdem wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Auskunft mitteilen.
Sollten Sie an Ihrem Vorhaben festhalten wollen, so ist dringend eine erschöpfende juristische Beratung anzuraten, da eben die Abgrenzung der Begriffe Gewinnspiel und Glückspiel im Einzelfall schwierig ist und die Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß §
284 StGB unter Strafe steht.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieses Forums zumindest eine erste hilfreiche Orientierung ermöglcht zu haben, weise auf die kostenfreie Nachfragefunktion hin und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
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Tel.: 09071 / 2658
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Anhang
§ 33 d GewO Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit. ( 1 ) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
( 2 ) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
( 3 ) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33 c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, dass Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen,
wenn
1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
( 5 ) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen §
8 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.
Nachfrage vom Fragesteller
09.04.2007 | 06:47
Guten Morgen!
Auch ich danke für die sehr schnelle Beantwortung.
Zu Beginn sollte ich erklären. dass der Begriff "Mietauto" nicht auf ein"Auto zum Mieten" zutrifft, sondern gleichzusetzen ist mit einem Taxi. Es geht dabei um Personenbeförderung.
Deutlich müsste auch sein, dass es hier um kein fadenscheiniges Gewinnspiel zum Adressen sammeln geht, da nicht abgeholte Gewinne an wohltätige Institutionen gespendet werden.
Nun was ist zu tun damit ich mein geplantes Vorhaben auch
durchsetzen kann? Es muss ja irgendwie möglich sein, ein solches Spiel zu veranstalten. Gewinnspiele sieht man an jeder Ecke. Man kauft eine Cola, darauf ist ein Code und mit diesem Code kann man im Internet was gewinnen. In jeder Eckkneipe wird Bingo gespielt. Man bekommt nur eine Nummer wenn man ein Getränk bestellt. Je mehr Getränke, desto mehr Nummern und desto höher die Gewinnchancen. Erneut meine Frage: Was ist zu tun, damit das von mir geplante Spiel ausgeführt werden kann?
Viele Grüße
P.S.: Sollte das finanzielle Angebot nicht zur ausreichenden Beantwortung meiner Fragen reichen, so lassen Sie mich das wissen. Gut wäre es wenn es möglich wäre, Sie selbst nochmals zu kontaktieren oder Sie mir einen Kollegen nennen können, der mir bei einer rechtsichere Durchführung eines solchen Gewinnspiel beisteht.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.04.2007 | 10:31
Vielen Dank für die Nachfrage(n),
die ich wie folgt beantworte:
Allein der Umstand, dass zum Gewinnspiel - Recht seit Jahrzehnten eine umfangreiche Rechtsprechung existiert zeigt, welche entscheidende Rolle Gewinnspiele im Bereich des Unternehmens - und Produktmarketings inzwischen inne haben.
Sie sollten bei Ihrem Vorhaben insbesondere folgende Punkte überdenken und indealerweise in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt konkretisieren.
Wie wollen Sie alternative Teilnahmemöglichkeiten für interessierte Dritte, die nicht im Taxi mitfahren einräumen ?
Zu beachten wäre hierbei, dass diese Teilnahmemöglichkeit nicht
" unbequemer " als die Haupt - Teilnahmemöglichkeit bei Mitfahrt in Ihrem Taxi sein sollte. Es müsste also besonders auf Geleichwertigkeit geachtet werden. Außerdem müsste in diesem Zusammenhang ausreichend auf alternative Teilnahmeformen aufmerksam gemacht werden.
Fraglich erscheint fürs Erste auch, inwieweit sich Ihr Vorhaben mit der einschlägigen Taxitarifsordnung überhaupt vereinbaren lässt. In diesem Zusammenhang rate ich insbesondere den Berufsverband der Taxiunternehmen in Bayern zu befragen, inwieweit einschlägige Vorschriften dem Vorhaben im Wege sein könnten.
Alles in allem sind mit Ihrer Marketing Idee eine Vielzahl von schwierigen juristischen Fragestellungen verbunden. Ein mit der Prüfung Ihres Vorhabens betrauter Rechtsanwalt wird diese Arbeit nicht zum hier ausgelobten Preis übernehmen können. Sie müssen diesbezüglich hohe Kosten einplanen, da nämlich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes schwierig und umfangreich sein wird. Zumal die einschlägigen strafrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und berufsrechtlichen Fragestellungen abzuarbeiten sind.
Nicht übersehen werden sollte auch, dass Sie sich der Gefahr einer teuren Abmahnung durch die Konkurrenz aussetzen, wenn nämlich die Marketingmaßnahme gegen einschlägiges Wettbewerbsrecht verstoßen sollte.
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis, dass dieses Forum allenfalls eine erste rechtliche Orientierung des Ratsuchenden vermitteln kann und damit eine rechtsverbindliche und umfassende Bearbeitung der von Ihnen aufgeworfenen Frage(n) nicht erfolgen kann. Gerne können Sie mich unter angegebenen Kontaktdaten am Dienstag erreichen. Idealerweise hinterlassen Sie eine Telefonnummer unter meiner eMail - Adresse, dann rufe ich Sie zurück. Ich hoffe Ihnen fürs Erste weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
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