§ 69a Urhebergesetz - Computerspiele
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
Beantwortet von
Hallo,
ich habe ein Computerspiel programmiert und vertreibe dieses.
Es gibt schon ein ähnliches Spiel, aber dessen Sourcecode/Quelltext kenne ich nicht.
Ich habe dieses schon vorhandene Spiel nur gespielt und dann mehr oder weniger aus dem Gedächtnis nachprogrammiert. Es handelt sich um ein komplexes Spiel, und ist nicht im Stil wie Tetris oder andere „kleinere Spiele“. Es handelt sich um eine Wirtschafts-Sport-Simulation im Stil einen Bundesliga-Managers.
Ein Beispiel:
Der Microsoft Internet Explorer ist in etwa genau so wie jeder andere Browser, wie beispielsweise Opera oder FireFox.
Im Großen und Ganzen sind sich diese Programme sehr ähnlich.
Dennoch verklagt Microsoft die Hersteller ähnlicher Programme ja nicht in Sachen § 69a Urhebergesetz.
Ich bekam später eine Email, in der mich der Programmierer des Spiels, welches mich inspiriert hat. In dieser forderte er mich auch, den Vertrieb meines Spiels einzustellen. Er gab an, sein Spiel ist früher erschienen und er habe den Quellcode bei einem Notar hinterlegt.
Dieses ist beides richtig. Ich kenne aber den Quellcode seines Spieles nicht.
Trotzdem könnte ein Außenstehender denken, ich habe sein Spiel mehr oder weniger nachprogrammiert.
Um einen Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen, habe ich einen Lizenzvertrag unterschrieben.
Dieser beinhaltet kurzgefasst folgendes:
Mir wird für einen Zeitraum von 5 Jahren gegen Zahlung von x EUR je verkaufter Einheit das Recht eingeräumt, mein Spiel zu vertreiben.
Diese Lizenz umfasst „nicht nur das aktuelle Spiel, sondern auch alle Folgeversionen des Werkes“.
So lief das nun 1 Jahr lang und ich habe immer alle Lizenzgebühren bezahlt.
Nun habe ich ein Folgewerk fertiggestellt und möchte dieses nun auch vertreiben, ohne die Lizenzgebühren zu bezahlen.
Das alte Spiel hieß „xxx 2007“ und das neue heißt nun „xxx 2008“. Der Name ist also sehr ähnlich. Inhaltlich handelt es sich um das selbe Spielprinzip, aber die neue Version beinhaltet nicht mehr alle Elemente, die in dem Konkurrenzprodukt enthalten sind, dafür aber sehr viele eigene und neue.
Die Vertragsdauer in dem Lizenzvertrag beträgt 5 Jahre. „Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Vertrag, insbesondere bei unkorrekter oder verspäteter Abrechnung, hat der Lizenzgeber das Recht zur fristlosen Kündigung“.
Ansonsten sind keine weiteren Kündigungsrechte angegeben.
Ich behaupte jetzt einfach einmal, dass mein neues Spiel von der Spielidee, welche ja nicht geschützt ist, dem Konkurrenzprodukt sehr ähnlich ist, von der Umsetzung und der im Spiel enthaltenden Möglichkeiten und Features aber keine Kopie sondern ein „eigenständiges Werk“ ist.
Im Netz fand ich folgendes:
„Bei Streit über Rechte an Quelltexten kann man auch ein Besichtigungsrecht nach § 809 BGB geltend machen, notfalls unter Zwischenschaltung eines Sachverständigen.“
Hier hätte ich kein Problem mit, denn ich habe ja meine ältere und meine nun aktuelle Version komplett selbst programmiert ohne den Quelltext des anderen zu kennen.
„Geschützt ist nur der Quelltext in seiner konkret niedergelegten Form. Der Schutz wird auch wie für Textwerke gewährt.
Ideen und Grundsätze einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen sind nicht geschützt (§ 69a UrhG) „
Nun meine Fragen:
Kann ich meinen Vertrag auch kündigen ?
War dieser Vertrag überhaupt rechtens ?
Darf ich mein neues Spiel nun vertreiben, ohne Lizenzgebühren zu bezahlen, oder bindet mich der alte Vertrag, da er sich ja auch auf alle Folgeversionen bezieht und ich kein Kündigungsrecht laut Vertragsinhalt habe ?
Gibt es außer diesen Paragraphen noch andere Bestimmungen, gegen die ich verstoßen haben könnte:
§ 69a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) 1Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. 2Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) 1Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. 2Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.








