Frage geschrieben am 07.04.2007 01:15:00Betreff: Wiedereröffnung eines eingestellten Verfahrens
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1996
Die weitere Person versucht mich zu erpressen, indem sie droht, eine Aussage in dem eingestellten Verfahren zu machen, die mich evtl. erneut belasten würde. Ich habe ihr bereits ein anwaltliches Schreiben zukommen lassen, ihre Erpressungsversuche einzustellen und nehme an, dass dies Wirkung zeigen wird.
Nun meine Fragen: Wie könnte man einen mündlich erteilten Erpressungsversuch beweisen? Erst dann wenn die Drohung in die Tat umgesetzt wurde? Was könnte ich weiterhin tun, um etwaige weitere Erpressungsversuche zu unterbinden?
Unter welchen Umständen wird ein eingestelltes Ermittlungsverfahren wiedereröffnet? Reicht das Aufstellen einer Behauptung? Gibt es einen Zeitraum, nach dem ein Ermittlungsverfahren nicht mehr wiedereröffnet werden kann?
Antwort geschrieben am 07.04.2007 01:48:44
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Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Mietrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 302
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1.)
§ 170 Absatz 2 StPO bestimmt, unter welchen Umständen ein Verfahren eingestellt wird und wann ein Beschuldigter über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens informiert wird.
Eingestellt wird ein Verfahren, wenn die Ermittlungen nicht genügenden Anlaß zur Erhebung einer öffentlichen Klage bieten.
Ein Beschuldigter wird darüber informiert, wenn der Beschuldigte entweder vernommen wurde, gegen ihn ein Haftbefehl erlassen wurde, er um einen entsprechenden Bescheid gebeten hat oder der Beschuldigte ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe hat.
2.)
Eine strafbare Handlung eines Dritten müssen Sie nicht beweisen. Haben Sie Kenntnis von einer Straftat können Sie diese bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei zur Anzeige bringen. Diese kümmert sich dann um das weitere. Sie sind dann unter Umständen Zeuge der Tat und damit selbst das Beweismittel.
Eine Anzeige kann ein gutes Mittel sein, um weitere Erpressungsversuche zu unterbinden.
3.)
Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" (§ 152 StPO) für eine Straftat vorliegen. Hat die Staatsanwaltschaft nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens Kenntnis von neuen Tatsachen erlangt, muss Sie prüfen ob damit nun zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Ist dies der Fall, wird das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen.
Eine zeitliche Begrenzung für die (Wieder-)Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gibt es nicht. Es gelten jedoch die Regeln der Verfolgungsverjährung gem. §§ 78 ff StGB.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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