06.04.2007 | 14:47
Antwort
von
Rechtsanwalt Christian Grema
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Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Während der Wehr- oder Zivildienstzeit besteht in der Regel kein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes, das der
Unterhalt als bereits mit dem Sold bzw. der staatlichen Leistung abgegolten gilt. Ein eventuell erhöhter Bedarf muss dann im Einzelfall nachgewiesen werden.
Bezüglich der Übergangszeit kommt es ganz darauf an, wie lange diese voraussichtlich andauern wird. Eine kurze Übergangszeit wird dem Kind zugestanden. Sollte der Antritt des Wehrdienstes jedoch noch mehrere Monate in der Zukunft liegen, so greift Grundsatz der Eigenverantwortung: Das volljährige Kind ist selbst für seinen Lebensunterhalt verantwortlich (soweit es keine sich nicht in einem Ausbildungsverhältnis befindet). Dabei obliegt es dem Kind, jede Arbeit (auch einfachste Tätigkeiten) anzunehmen um dies zu gewährleisten.
Ausbildung:
Grundsätzlich haben die Eltern dem Kind nur eine angemessene Ausbildung zu einem Beruf zu ermöglichen. Diese aber in jedem Fall. Darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.
Von diesem Grundsatz wird in der Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies soll unter anderem dann der Fall sein, wenn die zweite Ausbildung zweifelsfrei als bloße Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg zu bewerten ist und dies bereits von Beginn an von dem Unterhaltsberechtigten Kind erkennbar so geplant war. Dabei muss die Weiterbildung zudem in einem engen sachlichen (und zeitlichen) Zusammenhag zur Erstausbildung stehen.
Sollte der genannte Zusammenhang bestehen (was etwa im Rahmen einer der Ausbildung zum Bauzeichner mit anschließenden Architekturstudium oder einer Banklehre mit anschließendem Jurastudium zu bejahen ist) so könnte man in Ihrem Fall nach einer ersten Einschätzung durchaus von einer weiter bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrem Sohn ausgehen (soweit dies im Einzelfall keine unzumutbare Belastung darstellt).
Abgesehen von Ihren Fragen kann es in diesem Fall aber auch entscheidend auf den Inhalt der Festlegung durch das Jugendamt ankommen. Sollte diese auch weiter ihre Gültigkeit haben, so können Sie die Unterhaltszahlungen nicht einfach einstellen. Vielmehr müssen Sie sich zunächst gegen den bestehenden Titel zur Wehr setzen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Volljährigkeit des Kindes grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
Wies Sie sehen kommt es stark auf die Einzelheiten Ihres Falles an.
Eine abschließende Beurteilung kann daher nur unter bei Kenntnis aller Umstände erfolgen. Hierzu ist Ihnen zu einer direkten Beauftragung eines Anwaltes zu raten.
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Ich hoffe jedoch Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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