Frage geschrieben am 31.01.2005 18:48:00Betreff: hausverkauf während der trennung
Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 4644
ich lebe seit 10/04 getrennt.ein halbes jahr nach der hochzeit habe ich mein elternhaus geerbt. die hypothek zahle ich alleine ab und steh auch alleine im grundbuch. da ich jetzt alleine bin, wird mir das haus zu groß. deshalb möchte ich es verkaufen und mir einen eigentumswohng anschaffen. kann ich das haus ohne weiters verkaufen? oder fällt es unter zugewinn? ich habe zwar schon gelesen, das wenn man etws in der ehe erbt, es so ist als hätte man es schon vor der ehe gehabt und fällt nicht in den zugewinn.
gruß wolfgang vogtt
Antwort geschrieben am 31.01.2005 20:18:18
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Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13, 33602 Bielefeld, Tel: 0521/9 67 47 40, Fax: 0521/9 67 47 42
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 63
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Zunächst spricht nichts dagegen, dass Sie als alleiniger Eigentümer Ihres Elternhauses dieses verkaufen und sich eine Eigentumswohnung anschaffen. Allerdings könnte dieser Verkauf von der Zustimmung Ihrer Ehefrau abhängen, wenn das Haus Ihr ganzes bzw. nahezu Ihr ganzes Vermögen ausmacht. Wenn also der Wert dieses Hauses mehr als ca. 85-90 % Ihres gesamten Vermögens ausmacht, benötigen Sie gem. § 1365 BGB die Zustimmung Ihrer Frau. Wenn sich diese weigert, kann diese Zustimmung auch durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 165 Abs. 2 BGB vorliegen.
Was den Zugewinn angeht, kommt es letztendlich immer auf den Wert der Gegenstände an:
Der Wert Ihres geerbten Hauses zum Zeitpunkt des Erbfalls wird zu Ihrem sogenannten Anfangsvermögen (zu Beginn der Ehe) hinzugerechnet. Hiervon abzuziehen sind die Belastungen durch die bestehende Hypothek.
Also wenn beispielsweise das Haus zum Zeitpunkt des Erbes 1990 einen Wert von 250.000 EUR besaß und mit einer Hypothek im Wert von 100.000 EUR belastet war, wird Ihrem Anfangsvermögen 150.000 EUR hinzugerechnet.
Dieses wird mit Ihrem Endvermögen verglichen (Zeitpunkt Ihres Vermögens am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner).
Wenn heute das gleiche Haus also einen Wert in Höhe von 300.000 EUR besäße und Sie aber 80.000 EUR der Hypothek abbezahlt hätten, wäre das Endvermögen bzgl. des Hauses 280.000 €.
Bei einem Vergleich zwischen Anfangs- und Endvermögen ergibt sich demnach ein Gewinn in Höhe von 130.000 EUR.
Dies wäre Ihr Zugewinn (abgesehen von Ihrem sonstigen Vermögen), der mit dem Zugewinn Ihrer Frau zu vergleichen wäre. Derjenige mit dem höheren Zugewinn muss dann die Hälfte des Überschusses gegenüber dem anderen ausgleichen.
Wenn Sie nun das Haus für 300.000 EUR verkaufen und sich dann evtl. eine Eigentumswohnung kaufen, ändert sich letztendlich nichts an Ihrem Endvermögen, da der Wert Ihres Vermögen gleich bleiben dürfte (es sei denn, Sie verkaufen Ihr Haus unter Wert bzw. kaufen eine Eigentumswohnung über Wert). Ich hoffe, dass an diesen Beispielsrechnungen klar geworden ist, dass es für den Zugewinn keine große Rolle spielt, ob Sie das Haus vor oder nach Stellung des Scheidungsantrages verkaufen: Wenn nichts unvorhergesehenes passiert, dürfte dies nichts an Ihrem Endvermögen ändern. Sie sollten nur bedenken, dass Sie evtl. aufgrund einer Wertsteigerung bzw. der abgezahlten Hypothek Ihrer Frau möglicherweise zum Ausgleich verpflichtet sind, so dass dies in Ihre finanzielle Kalkulation mit einzubeziehen wäre.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
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