Frage geschrieben am 30.03.2007 14:04:00Betreff: Ebay Abmahnung
Rechtsgebiet: Internetauktionen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3107
Ich bin gewerblicher Verkäufer bei Ebay und habe folgendes Abmahnschreiben erhalten:
Sehr geehrter Herr *****,
mit beiliegender Originalvollmachtsurkunde zeige ich die anwaltliche Vertretung meines Mandanten ****** ******,"Ebay" Name ********, an. Diese betätigt sich wie sie auf der Internetplattform "www.ebay.de" mit dem Verkauf von ********. Unter anderem haben Sie am **.**.**** unter der Artikel-Nr.: ********** "****** bei Ebay eingestellt.
Hinsichtlich des gesetzlichen Widerrufsrechtes enthält ausschließlich Ihre Mich-Seite folgende Formulierung: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen..." und "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." 1. Diese Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Vorliegend bieten Sie durch die Vermittlung der Internetplattform "Ebay" den Abschluss von Kaufverträgen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne des § 312 b BGB an. Gemäß §§ 312 c, 312 d BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-Info V ist bei Fernabsatzverträgen in hervorgehobener Form über das Bestehen eines Widerrufs-oder Rückgaverechts nebst Rechtsfolgen zu belehren. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung in Textform, also schriftlich und beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB abweichend vom § 355 Abs. 1 BGB einen Monat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.06, AZ: 3 U 103/06; OLG Hamburg, Beschluß vom 12.1.2007, Az. 3 W 206/06; Kammergericht Berlin,Beschluß vom 18.07.06, AZ 5 W 156/06, Beschluß des KG Berlin vom 05.12.2006, AZ 5 W 295/06, siehe Anlage; Urteil des LG Kleve v. 02.03.2007, AZ: 8 O 128/06; Beschluss des LG Berlin vom 23.02.2007, AZ: 96 O 52/07) Das Vorhalten einer Widerrufs- oder Rückgabebelehrung auf der Angebotsseite genügt nicht der Textform des § 126b BGB in Verbindung mit §§ 312c BGB, 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV, weil es bei "Ebay" typischerweise nicht zum download der Belehrung kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, 66 A. § 126b BGB, Rz.3) und weil die Angebotsseiten bei "Ebay" nach 90 Tagen gelöscht werden und deshalb nicht dauerhaft i.S. § 126b BGB sind (siehe o.a. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 05.12.2006 und Urteil des LG Kleve v. 02.03.2007).
Die Angabe kürzerer Fristen ist deshalb rechts- und wettbewerbswidrig. Unzulässig ist es auch, in der Widerrufsbelehrung darauf abzustellen, dass die Frist mit "Erhalt dieser Belehrung" beginnt, vielmehr ist erforderlich, darauf hinzuweisen, dass die die Frist erst mit Erhalt einer gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt (siehe o.a. Beschluss des KG Nerlin vom 05.12.2006, dort II. 2.a.)
2. Ihre Widerrufsbelehrung ist ausschließlich auf der Mich-Seite in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen zugänglich. Die alleinige Einbettung der Widerrufsbelehrung in All. Geschäftsbedingungen ist unzulässig, da dies den Vorgaben des § 1 IV, 3 BGB - InfoV nicht entspricht, wonach die Widerrufsbelehrung in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form zu erfolgen hat (vgl. Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 14.12.2006, AZ: 6 U 192/06). Die Gestaltung Ihrer Internetseiten bei Ebay stellt dementsprechend unlauteren Wettbewerb im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 11 UWG dar, sodass meine Mandantin gegen Sie als Mitbewerber Anspruch auf Untzerlassung gemäß § 8 Abs. I, III Nr. 1 UWG hat. Sie sind daher verpflichtet, die aus der Anlage ersichtliche Unterlassungserklärung abzugeben.
Nur im Falle der Abgabe der Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr beseitigt. Sie werden daher aufgefordert, die beigefügte Unterlassungserklärung bis längstens **.**.**** (Eingangsfrist!)
zu meinen Händen abzugeben. Außerdem haben Sie die durch meine Beauftragung entstandenen Kosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu tragen. Diese gebe ich Ihnen mit der beiliegenden Kostennote auf, deren Ausgleich ich innerhalb obiger Frist auf eines meiner nebenstehenden Konten erwarte. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes müssen Sie damit rechnen, dass meine Mandantin ohne jedes weitere Zuwarten gegen Sie gerichtlich im Wege einstweiliger Verfügung vorgehen wird. Ich weiße darauf hin, dass Sie in diesem Fall damit rechnen müssen, dass dann auf Sie weitere, mehrfach höhere Kosten zukommen können.
Mit freundlichen Grüßen
******* *********
Rechtsanwalt
Laut diesem Schreiben habe ich einen Fehler in meiner Widerrufsbelehrung, die statt auf der Mich Seite direkt auf der Auktionsseite stehn muss, oder?!
Wie soll ich mich verhalten und wie steht die Chance, dass ich um die circa 500€ Auslagen herumkomme?
Durch eigene Recherche habe ich herausgefunden, dass der Ebayaccount für diese Abmahnungen bekannt ist und es mehrere Betroffene gibt. (Ebay Hilfeforen)
Mit freundlichen Grüßen
Ein Ratsuchender
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