364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
385 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » verweigerte Provisionszahlungen für laufend...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » verweigerte Provisionszahlungen für laufend...

verweigerte Provisionszahlungen für laufende Aufträge


29.03.2007 14:30 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber




Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich würde Ihnen gerne die Unterlagen per Mail als Anhang zur Sichtung senden.
Ein Lieferant (*****) wickelt mit meinem Kunden (*****) weiter Geschäfte ab, die er nun plötzlich nicht mehr verprovisionieren will - er hat mir dei Provisonszahlungen die er jahrelang möglicherweise sogar korrekt geleistet hat mit sofortiger Wirkung gekündigt.
Habe ich eine Chance aufgrund der noch vorzulegenden Unterlagen weiter an meine Provision zu kommen ?

Mit freundlichen Grüßen
*****

-- Einsatz geändert am 02.04.2007 10:24:28
02.04.2007 | 20:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
512 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

bitte übersenden Sie die Unterlagen an meine Mail-Adresse / Fax-Nummer. Ich werde diese Antwort dann um die konkrete Antwort auf Ihre Frage ergänzen.

Sie finden meine Mail-Adresse auf meiner Homepage unter Impressum oder hier unter Kontaktdaten auf 123recht.net.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


Nachfrage vom Fragesteller 05.04.2007 | 13:21

Sehr geehrter Herr Weber,
ich bitte um übermittlung Ihrer detaillierten Antwort -Danke

MFG
Heinz Wieschadlo
ISW

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.10.2008 | 18:30

Ergänzung vom Anwalt 05.04.2007 | 16:14


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Aus den von Ihnen übermittelten Unterlagen geht hervor, daß Sie Ihrem Vertragspartner einen Interessenten nannten, mit dem er von da an Handelsgeschäfte machte. Für diese Handelsgeschäfte erhielten Sie eine anteilige Provision, ohne jedoch im juristischen Sinne direkt an der Geschäftsabwicklung oder dem Zustandekommen der Verträge im Einzelnen beteiligt gewesen zu sein.

Diese Provisionsregelung hat Ihr Vertragspartner fristlos gekündigt.

Als Kern dieses Vertrages haben Sie damit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu vielen Verträgen verschafft, die dieser direkt und in eigenem Namen abschloß.

Es handelt sich hierbei um einen dem Handelsmaklervertrag gemäß der §§ 93 HGB ähnlichen Vertrag mit einer sogenannten Folgeauftragsklausel. Sie haben damit einen Anspruch auf Provisionszahlungen der weiteren Folgeaufträge gemäß § 99 HGB, die Kündigung ist nicht wirksam. Ich gehe hierbei davon aus, daß Sie gegenüber dem Interessenten auf Provisionszahlungen verzichtet haben.

Sie haben hierbei eine umfassene Beweislast zu erfüllen, d.h. Sie müssen im Konfliktfall beweisen, daß Ihr Vertragspartner Folgegeschäfte mit dem Interessenten gemacht hat. Aus den mir vorliegenden Unterlagen heraus ist ein solcher Beweis allerdings nicht zu führen.
Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, ob solche Beweise oder Hinweise Ihnen vorliegen/bekannt sind?

Wenn dieser Beweis gelungen ist, muß Ihr Vertragspartner beweisen, daß Ihre Maklertätigkeit nicht ursächlich für die Folgegeschäfte war.

Da Sie die Nachfragemöglichkeit infolge meiner Verzögerung (im Telefonat meinten Sie, es bestünde keine Dringlichkeit) bereits verbraucht haben, bitte ich darum, die einmalige Nachfrage per Mail zu stellen, ich werde diese dann hier beantworten.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Ergänzung vom Anwalt 11.04.2007 | 13:33

Sehr geehrter Ratsuchender, die Beweisführung ist, wie fast immer, der schwierigste Teil. Eine Provisionszahlung wurde gekürzt. Damit gesteht die Gegenseite die Existenz eines provisionsfähigen Geschäftes ein, so daß sich diese Beweisführung stark vereinfacht. Die anderen, vermuteten Geschäfte lassen sich nur durch eine Zeugenvernahme des Geschäftspartners beweisen. Die Geltendmachung ist dementsprechend nur gerichtlich möglich und ist dort von einer entsprechenden Aussage/Bezeugung des Geschäftspartners abhängig. Mit freundlichen Grüßen, Robert Weber
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

512 Bewertungen
FACHGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht