Ergänzung vom Anwalt
05.04.2007 | 16:14
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Aus den von Ihnen übermittelten Unterlagen geht hervor, daß Sie Ihrem Vertragspartner einen Interessenten nannten, mit dem er von da an Handelsgeschäfte machte. Für diese Handelsgeschäfte erhielten Sie eine anteilige Provision, ohne jedoch im juristischen Sinne direkt an der Geschäftsabwicklung oder dem Zustandekommen der Verträge im Einzelnen beteiligt gewesen zu sein.
Diese Provisionsregelung hat Ihr Vertragspartner fristlos gekündigt.
Als Kern dieses Vertrages haben Sie damit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu vielen Verträgen verschafft, die dieser direkt und in eigenem Namen abschloß.
Es handelt sich hierbei um einen dem Handelsmaklervertrag gemäß der
§§ 93 HGB ähnlichen Vertrag mit einer sogenannten Folgeauftragsklausel. Sie haben damit einen Anspruch auf Provisionszahlungen der weiteren Folgeaufträge gemäß
§ 99 HGB, die
Kündigung ist nicht wirksam. Ich gehe hierbei davon aus, daß Sie gegenüber dem Interessenten auf Provisionszahlungen verzichtet haben.
Sie haben hierbei eine umfassene Beweislast zu erfüllen, d.h. Sie müssen im Konfliktfall beweisen, daß Ihr Vertragspartner Folgegeschäfte mit dem Interessenten gemacht hat. Aus den mir vorliegenden Unterlagen heraus ist ein solcher Beweis allerdings nicht zu führen.
Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, ob solche Beweise oder Hinweise Ihnen vorliegen/bekannt sind?
Wenn dieser Beweis gelungen ist, muß Ihr Vertragspartner beweisen, daß Ihre Maklertätigkeit nicht ursächlich für die Folgegeschäfte war.
Da Sie die Nachfragemöglichkeit infolge meiner Verzögerung (im Telefonat meinten Sie, es bestünde keine Dringlichkeit) bereits verbraucht haben, bitte ich darum, die einmalige Nachfrage per Mail zu stellen, ich werde diese dann hier beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.