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Österreicher in Deutschland zu schnell


27.03.2007 08:11 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme aus Österreich, bin Österreichischer Staatsbürger und aufgrund meines neuen Jobs als Außendienstmitarbeiter sehr viel mit dem Auto in Deutschland unterwegs.

Heute morgen ist ein Brief von den deutschen Behörden an meine Firma eingelangt.
Er enthielt ein Schreiben „Zeugenbefragung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit" plus dazugehörigen Zeugenfragebogen.
Dem Fahrzeughalter (meiner Firma) wird dabei folgendes Vergehen zur Last gelegt:
Am 23.2.2007 um 16:51 wurde in Neufahrn, LK FS, A9 Nürnberg München, km 510, 372 Ri. München, Spur 3 mit dem PKW, Kennzeichen (XYZ) nachstehende Verkehrsordnungswidrigkeiten nach §24StVG begangen.
Dem verantwortlichen Fahrzeugführer wird zur Last gelegt:

Kennzahl 141721
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: 120km/h
Festgestellte Geschw. (abzüglich Toleranz): 141 km/h
Messtoleranz von 5 km/h wurde berücksichtigt.

Verletzte Vorschriften:
§41 Abs. 2, §49StVo; 11.3.4 BKat

Bemerkungen (insbes. Tatfolgen)
Film-1 76016, Film-2 122

Beweismittel:
Radarmessung
Foto
Foto

Zeugen
PHM „Zeuge1" VPI „Zeuge2"

Dazu meine Fragen:
1.) Muss ich oder jemand anderes aus meiner Firma mich belasten?
2.) Wenn ja, mit welcher Strafe (Geld, Punkte) habe ich zu rechnen?
3.) Wenn nein, was passiert dann in weiterer Folge sollte ich den Zeugenfragebogen nicht oder unausgefüllt zurücksenden?
4.) Wenn man einen Fahrer angibt und den Verstoß zugibt werden dann weitere Untersuchungen angestellt ob die Angabe des verantwortlichen Fahrers stimmt oder wäre die Sache mit Bezahlung der Buße und der Eintragung der Punkte damit gegessen?
5.) Was passiert wenn man einen Fahrer angibt aber das Vergehen nicht zugibt?
6.) Was passiert wenn man als Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt die Firma angibt?
7.) Inwiefern kann mir mein Österreichischer Führerschein abgenommen werden wenn ich nach deutschem Recht Verkehrswidrigkeiten begehe?
8.) Gibt es irgendwo eine Übersicht über den deutschen Bußgeldkatalog, bzw. welche Strafen für welche Vergehen vorgesehen sind und wie das Punktesystem genau funktioniert?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema:
schnell Deutschland
Eingrenzung vom Fragesteller 27.03.2007 | 08:19
27.03.2007 | 09:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich gemessen an dem Einsatz wie folgt beantworte:

( 1 ) Grundsätzlich müssen Sie sich nicht selbst belasten.

Wenn von einer Firma keine Angaben gemacht werden, ist regelmäßig damit zu rechnen, dass dieser als Auflage die Führung eines Fahrtenbuches erteilt wird.

( 2 ) 40 €uro - 1 Punkt im Zentralen Verkehrsregister Flensburg.

( 3 ) Einen Bußgeldbescheid in oben genannter Höhe sollte Ihr Arbeitgeber einkalulieren. Wenn Sie als Fahrer angegeben werden, so können Sie nämlich mit dem Arbeitgeber darüber verhandeln, ob dieser die Kosten als Aufwand für Sie freiwillig trägt.

( 4 ) Zitat aus dem StGB :

§ 164 Falsche Verdächtigung: ( 1 ) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
( 2 )...

Nun wäre die Angabe eines Mitarbeiters, der nicht so oft wie Sie in Deutschland unterwegs ist, zwar nicht eine falsche Verdächtigung im Sinne der zitierten Vorschrift, da die Geschwindigkeitsübertretung in Deutschland als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat ( rechtswidrige Tat im Sinne des § § 164 StGB ) geahndet wird.

Sofern Sie mit Ihrer Frage in oben beschriebene Richtung gezielt haben, rate ich dringend davon ab, Falschangaben zu machen. Einerseits ist die zu erwartende Geldbuße im Vergleich zu anderen EU-Ländern relativ gering und außerdem können Falschaussagen strafrechliche Konsequenzen nach sich ziehen.

( 5 ) Der angegebene Fahrer muss mit einem Bußgeldbescheid über 40,00 €uro und der Eintragung von einem Punkt in Flensburg rechnen.

( 6 ) s.o.: Antwort auf Frage ( 1 )

( 7 ) § 69 b StGB Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis ( 1 ) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
( 2 )...
Satz 2: In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

( 8 ) Auf meiner Homepage ( Zugang oben neben dem Foto ) finden Sie einen Link zu einem Bußgeldkatalog:
Startseite - Informationen - Verkehrsrecht - Verteidigung in Straf - u. Bußgeldsachen.

Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
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