26.03.2007 | 14:14
Antwort
von
Rechtsanwalt Christoph Domernicht
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Sehr geehrter Fragesteller,
die Schmidtlein GbR ist keine Unbekannte bei ungewollten Vertragsschlüssen im Internet. Die Verbraucherschutzzentralen haben diese GbR schon häufig wegen deren irreführenden und intransparenten Internetseiten abgemahnt.
Der Vertragsschluss ist zum ersten angreifbar. Es ist bei Ansicht der Seite nur sehr schwer erkennbar, dass Sie einen Vertrag über eine wiederkehrende Leistung abschließen. Der Vertrag ist daher nach
§ 119 BGB wegen Irrtums anfechtbar, wenn Ihnen gar nicht bewußt war, einen Vertrag abzuschließen. Allerdings haben Sie wohl die Rechnung und anschließende Mahnung des Dienstleisters ignoriert und sehen sich jetzt nach - wahrscheinlich - einigem Zeitablauf mit dem anwaltlichen Mahnschreiben konfrontiert. Die Anfechtungsfrist dürfte verstrichen sein, denn
§ 121 BGB ermöglicht nur die unverzügliche Anfechtung.
Sie können den Vertrag allerdings noch widerrufen, da die Widerrufsfrist noch nicht einmal begonnen hat. Dies gilt unabhängig von Ihrem Status als Schweizer. Dies gilt dann, wenn Sie Verbraucher sind, also das Geschäft als Privatmann abgeschlossen haben und nicht im Rahmen Ihres Erwerbsgeschäfts, etwa für Ihre Firma.
Der Unternehmer, der im Internet Geschäfte macht (Fernabsatzgeschäfte), muss den Verbraucher in Textform über sein Widerrufsrecht belehren. Die Frist für den
Widerruf beträgt 2 Wochen, wenn die Belehrung (in Textform) vor Vertragsschluss erfolgt ist und einen Monat, wenn die Belehrung (in Textform) erst nach Vertragsschluss erfolgt.
Die Belehrung auf der Internetseite ist keine in Textform. Wesentlich ist, dass dem Verbraucher ein eigenes Exemplar der Widerrufsbelehrung verbleibt, die dem manipulativen Zugriff des Vertragspartners entzogen ist. Der Textform entspricht ein Brief, ein Fax, die Email oder auch eine (heruntergeladene) Datei. Zwar gibt es auf der Website kaum erkennbare Links auf die Möglichkeit, dass Sie die Belehrung als pdf oder Worddatei herunterladen können, jedoch reicht die Möglichkeit des Downloads nicht aus.
§ 355 Abs. 2 BGB und auch Art. 5 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie der EU verlangen, dass der Verbraucher die Belehrung in Textform erhalten hat. Es ist Aufgabe des Händlers dafür zu sorgen, dass der Verbraucher die Belehrung erhält.
Aus Ihrer Schilderung folgere ich, dass Sie die Belehrung noch nicht in Textform erhalten haben, so dass die Frist noch nicht einmal begonnen hat zu laufen.
Darüber hinaus ist der Inhalt der Belehrung auch fehlerhaft. Sie enthält nicht die Möglichkeit der Belehrung nach Vertragsschluss mit der Folge, dass dann die Widerrufsfrist 1 Monat andauert.
Sie sind also nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden, so dass gem.
§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB das Widerrufsrecht noch nicht erloschen ist.
Rein vorsorglich ein ergänzender Hinweis. Auch bei Wirksamkeit der Belehrung würde die Widerrufsfrist 6 Monate andauern, da die Korrekturmöglichkeit Ihrer Angaben nach
§ 312 e Nr. 1 BGB fehlt.
Sie sollten daher die Anwälte anschreiben, dass die Forderung unberechtigt ist, gleichzeitig sollten Sie das Angebot gegenüber der Schmidtlein GbR widerrufen und den Anwälten eine Kopie davon zusenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Domernicht
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
26.03.2007 | 18:39
Sehr geehrter Herr RA Christoph Domernicht
Ich danke für Ihre rasche u. kompetente Beantwortung zum Fall Schmidtlein GbR. Ich werde Ihre Hinweise befolgen.
Nun noch eine Frage:
Ich habe die Belehrung zum Widerrufsrecht tatsächlich nicht in Textform erhalten, so dass die Frist noch nicht begonnen hat. Bin ich für diese Aussage beweispflichtig?
Genügt das Zitieren Ihrer Hinweise wie "nicht ordnungsgemäss über das Widerrufsrecht informiert" zu sein?
Ich danke für Ihre Antwort und wünsche Ihnen einen schönen Abend.
Mit freundl. Grüssen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.03.2007 | 18:49
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, Sie sind nicht dafür beweispflichtig, sondern der Vertragspartner muss beweisen, dass er Sie ordnungsgemäß belehrt hat.
Rechtlich gesehen reicht der bloße Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vollkommen aus.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, dass Sie nach Ihrem Schreiben nichts mehr von der GbR hören werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Domernicht