Skontokorrektur auf Lagerwertausgleich
| 23.03.2007 09:53
| Preis:
***,00 € |
Kaufrecht
Beantwortet von
Sehr geehrter Anwalt,
sehr geehrte Anwältin,
nach langen Recherchen im Internet - ohne Erfolg, erhoffe ich mir, von Ihnen eine Antwort zu bekommen.
Es bestehen Zahlungs-Vereinbarungen mit einem Kunden wie folgt:
3% Skonto innerhalb 14 Tagen, 30 Tage netto.
Der Kunde zahlt ausschließlich innerhalb der Skontofrist unter Abzug der vereinbarten 3%.
Bei Preisreduzierung zu einem Titel wird ein Lagerwertausgleich gewährt, anstatt der Rücksendung der Waren zum Ursprungspreis und Neulieferung zum geminderten Preis.
Nun meine Frage:
Muss der Kunde bei Abzug dieses Lagerwertausgleiches eine Skontokorrektur vornehmen, also auf den Gutschriftsbetrag Skonto in Höhe von 3% zurückzahlen? Und wo finde ich eine gesetzliche Regelung dazu?
Vielen Dank.
23.03.2007 | 11:37
Antwort
von
Rechtsanwältin Karin Plewe
153 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Sowohl für den Skontoabzug als auch für den Lagerwertausgleich gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Es handelt sich vielmehr um freiwillige Zugeständnisse des Leistungserbringers, mit denen er Anreize schaffen und die Kundenbindung stärken möchte. Der Kunde hat also keinen gesetzlichen Anspruch darauf, sondern kann diese Vergünstigungen nur in Anspruch nehmen, wenn ihm der Leistungserbringer zuvor in der vertraglichen Regelung (entweder im Einzelvertrag oder in den AGB) die entsprechenden Rechte eingeräumt hat.
Deshalb wäre zunächst zu prüfen, ob im Einzelvertrag eine diesbezügliche Regelung enthalten ist oder ob in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu dieser Frage etwas geregelt ist. Es gibt z.B. zahlreiche AGB´s, die den Anspruch auf Lagerwertausgleich (klarstellend) ausschließen.
Soweit der Lagerwertausgleich als Ersatz für die Rücksendung der Ware und Neulieferung zum geminderten Preis angesehen wird, findet rechnerisch eine Fiktion einer Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts und einer Neuabwicklung des Neugeschäfts zum geminderten Preis statt. Wenn man also die Einzelvorgänge aufspaltet, erscheint es plausibel, dass der von Kunden dann (rechnerisch) zuviel vorgenommene Skontoabzug erstattet bzw. verrechnet werden muss.
Ich empfehle Ihnen, dies in den zukünftigen Verträgen durch entsprechende Regelung im Einzelvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarstellend zu regeln.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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