Geschiedener Vater möchte Tochter in Urlaub nehmen, Schule sagt nein
| 22.03.2007 10:11
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***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren!
Kurz geschildert: mein Freund - geschiedener Vater, Amerikaner, wohnhaft hier - möchte seine kleine Tochter über Ostern für 2 Wochen nach Amerika zu seiner Familie mitnehmen, die Kleine (10 J) war schon 4 Jahre nicht mehr drüben. Er hat einen günstigen Flug gebucht - der nicht umbuchbar ist! - mit dem er allerdings erst am Montag nach Schulbeginn wieder zurückkommt. Seine Tochter würde also mindestens einen Schultag verpassen, evtl. 2, wenn sie sich noch einen Tag zum Jetlag-überwinden nimmt. Nun hat er bei der Schule um Erlaubnis gebeten, diese stellt sich quer und sagt, es wäre hier nichts zu machen. Die Mutter der Tochter - die geschiedenen Eheleute sind immer noch im Zwist - sagt auch, dass die Kleine wegen der Schule nun gar nicht fliegen kann.
Meine Frage: welche Rechte hat der Vater hier, die er geltend machen könnte? Bedeutet das schlechte Timing der Flugbuchung, dass er seine Tochter nicht mitnehmen kann? Kann die Schule ihm bzw. der Tochter die Reise verbieten? Was kann er machen, damit er kurzfristig doch noch reisen kann (Flug ist in 10 Tagen)?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Beste Grüße, C. aus München
22.03.2007 | 10:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die geplante Reisezeit kollidiert offensichtlich mit der Schulpflicht der Tochter Ihres Freundes. Art. 35 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) regelt die Schulpflicht, deren Voraussetzungen das Mädchen erfüllt.
Art. 76 BayEUG schreibt vor, dass die Erziehungsberechtigten dafür Sorge tragen müssen, dass minderjährige Schulpflichtige regelmäßig am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnehmen. Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, für den einen Fehltag eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, wobei die Schule bei ihrer Entscheidung über diesen ein Ermessen hat. Hier spielt sicher eine Rolle, ob es nicht möglich war, Flüge während der Ferien zu bekommen, wie die schulischen Leistungen des Mädchens sind und auch, welche Vorbildwirkung eine Ausnahme hätte. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 20.20.2004, Aktenzeichen
2 K 1803/04 einen ähnlichen Antrag (hier ging es aber um 1 Woche) mit Hinweis auf die Planung und Organisation des Schulwesens abgelehnt. Beurlaubungsgründe müssen ein erhebliches Gewicht haben: Hierunter fallen etwa Todesfälle in der Familie, Wohnungswechsel oder die schwere Erkrankung von zum Haushalt gehörenden pflegebedürftigen Familienmitgliedern. Wie der Gesundheitszustand der etwaigen Großeltern in den USA ist, kann ich nicht beurteilen, doch könnte hier ein Ansatzpunkt für die Genehmigung liegen. Es ist mir nicht bekannt, ob Ihr Freund und dessen Ex-Ehefrau das
Sorgerecht gemeinsam ausüben oder er lediglich ein Umgangsrecht hat. Ggf. sind Eilanträge zum Familiengericht wegen der Genehmigung der Erziehungsberechtigten und zum Verwaltungsgericht wegen der Ausnahmegenehmigung zu stellen.
Für eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten bietet diese Plattform nicht den richtigen Rahmen. Ich rate Ihnen, so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen und mit der Durchsetzung der möglichen Rechte zu beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier einen ersten Überblick über den Problemkreis vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt