Befahren von Kreisverkehren
21.03.2007 21:57
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***,00 € |
Verkehrsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ausgangslage:
Der befahrbare Innenring eines kleinen Kreisverkehres gehört formel zur Mittelinsel.
1.Frage: Ist es nur größeren Fahrzeugen (z.B. LKW ) erlaubt den befahrbaren Innenring zu nutzen? (§§
9a,
41 (3) Nr.3b StVO)
2.Frage: Unter welchen Voraussetzungen können auch kleinere Fahrzeuge (z.B. PKW ) den Innenring nutzen?
3.Frage: Welche Quellenangaben gibt es dazu?
4.Frage: Gibt es Gerichtsentscheidungen für die Nutzung des Innenringes durch kleinere Fzge.?
Mit freundlichen Grüßen
21.03.2007 | 22:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
146 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Der Wortlaut des § pa Abs. 2 StVO ist dahingehend eindeutig, dass die Mittelinsel des Kreisverkehrs ausschließlich solchen Fahrzeugen zum Befahren vorbehalten ist, die aufgrund Ihrer Größe, zumeist bezieht sich dies auf die Länge, anders den Kreisverkehr nicht befahren könnten. Normalen PKW ist die Nutzung unter Androhung eines Verwarngeldes verboten.
Die Benutzung wäre allenfalls dann zulässig, wenn die normale Fahrspur, bspw. aufgrund eines Hindernisses nicht befahrbar wäre. Ein anderer Ausnahmetatbestand wäre die polizeiliche Anweisung, diesen Mittelring zu benutzen. Andere Ausnahmetatbestände sieht das Gesetz nicht vor.
Leider kann ich Ihnen aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage keine Urteile nennen, die die Nutzung erlauben würden. Ein Urteil, welches ausdrücklich besagt, dass die Mittelinsel nicht zu nutzen ist, wäre bspw. selbiges vom OLG Hamm, Az.
27 U 87/03.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
22.03.2007 | 17:23
Schönen Dank für die Schnelle Antwort, hier noch eine Frage:
Gehört der befahrbare Innenring IMMER zur Mittelinsel?
Danke!!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.03.2007 | 17:51
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Der Mittelring gehört jedenfalls dann zur sog. Mittelinsel i.S.d. § 9a Abs. 2 StVO, wenn eine bauliche Absetzung von der eigentlichen Kreisbahn vorgenommen wurde. Diese kann sowohl aus einer Niveauerhöhung wie auch aus einer farblichen oder materialtechnischen Absetzung bestehen.
Theoretisch würde sogar eine Absetzung mittels Begrenzungslinien ausreichen, um die Abgrenzung zu signalisieren. Auch hier dürfte dann nach § 2 StVO nicht gefahren werden.
Die einzige Ausnahme bestünde also darin, dass der innere Ring als eigene Fahrspur gekennzeichnet ist. Dann fehlt idR allerdings die baulich erhabene Mittelinsel.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt