DE Frage geschrieben am 21.03.2007 11:43:00

Betreff: Definition des Schriftenbegriffs des 184b StGB


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2347
Im Rahmen einer Arbeit beschäftige ich mich unter anderem mit dem § 184b StGB. Meine Frage hierzu ist, inwieweit es sich bei
Chatgesprächen oder Telefonaten- auch über Servicerufnummern (1805..., usw.)- unter zwei Erwachsenen über den fiktionalen (nicht realen) Missbrauch eines Kindes um eine pornografische Schrift handelt und dies den Straftatbestanf der Kinderpornografie erfüllt.


Antwort geschrieben am 21.03.2007 12:21:29
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.

Die Schrift als Tatgegenstand des § 184b StGB geht über das reine geschriebene Wort hinaus. Insoweit greift § 11 Abs. 3 StGB ein, nach dem auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen vom Schriftbegriff umfasst sind.

Insoweit ist jedenfalls bei der Darstellung mittels Chat Schriftlichkeit gegeben. Reine Gespräche hierüber sind vom Schutzbereich der Norm nicht umfasst. Auch bedarf es keiner Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahmen Geschehens, die fiktive Darstellung ist hier ausreichend (Schönke/Schröder, StGB, § 184 Rdz. 55).

Allerdings ist die Strafbarkeit nach § 184b StGB dann nicht gegeben, wenn die Schriften i.S.d. § 11 Abs. 3 StGB nur einem beschränkten Personenkreis zur Verfügung gestellt wird. Die Rechtsprechung nimmt hier an, dass dies bei einer Gesellschaft bereits gegeben ist (BGH 13, 257). Auch wird dies angenommen in dem Fall, in dem einzelne Exemplare der Reihe nach einer größeren Anzahl von Menschen zur Verfügung gestellt werden, so dass die sich daraus ergebende Anzahl an Einzelpersonen nicht mehr kontrollierbar ist (BGH a.a.O.).

Die Weitergabe an eine bestimmte Person wäre nur dann vom Begriff des "Verbreitens" erfasst, wenn damit die Schrift auf den Weg zu einer Vielzahl von Personen gebracht würde (BGH 19, 63,71; OLG Bremen, NJW 87, 1428). In dem von Ihnen geschilderten Fall des chattens könnte man dies bspw. dann annehmen, wenn die Darstellungen innerhalb eines öffentlichen Chatraumes verbreitet würde. In einem geschlossenen Bereich (Separee) mit eingeschränktem Zugang, bspw. nur einer Person, wäre Verbreiten nicht gegeben.

Wie bereits ausgeführt sind (Telefon)Gespräche aufgrund des eingeschränkten Personenkreises (in der Regel nur zwei Personen) nicht vom Tatbestand erfasst.

Bei den Servicerufnummern wäre jedoch noch die Vorschrift des § 184 c StGB zu beachten sein, wonach das Verbeiten mittels Bereitstellung durch Teledienste ebenfalls die Rechtsfolgen des § 184b StGB auslöst.

Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt


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