Frage geschrieben am 21.03.2007 11:43:00Betreff: Definition des Schriftenbegriffs des 184b StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2347
Chatgesprächen oder Telefonaten- auch über Servicerufnummern (1805..., usw.)- unter zwei Erwachsenen über den fiktionalen (nicht realen) Missbrauch eines Kindes um eine pornografische Schrift handelt und dies den Straftatbestanf der Kinderpornografie erfüllt.
Antwort geschrieben am 21.03.2007 12:21:29
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Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 97
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Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Die Schrift als Tatgegenstand des § 184b StGB geht über das reine geschriebene Wort hinaus. Insoweit greift § 11 Abs. 3 StGB ein, nach dem auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen vom Schriftbegriff umfasst sind.
Insoweit ist jedenfalls bei der Darstellung mittels Chat Schriftlichkeit gegeben. Reine Gespräche hierüber sind vom Schutzbereich der Norm nicht umfasst. Auch bedarf es keiner Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahmen Geschehens, die fiktive Darstellung ist hier ausreichend (Schönke/Schröder, StGB, § 184 Rdz. 55).
Allerdings ist die Strafbarkeit nach § 184b StGB dann nicht gegeben, wenn die Schriften i.S.d. § 11 Abs. 3 StGB nur einem beschränkten Personenkreis zur Verfügung gestellt wird. Die Rechtsprechung nimmt hier an, dass dies bei einer Gesellschaft bereits gegeben ist (BGH 13, 257). Auch wird dies angenommen in dem Fall, in dem einzelne Exemplare der Reihe nach einer größeren Anzahl von Menschen zur Verfügung gestellt werden, so dass die sich daraus ergebende Anzahl an Einzelpersonen nicht mehr kontrollierbar ist (BGH a.a.O.).
Die Weitergabe an eine bestimmte Person wäre nur dann vom Begriff des "Verbreitens" erfasst, wenn damit die Schrift auf den Weg zu einer Vielzahl von Personen gebracht würde (BGH 19, 63,71; OLG Bremen, NJW 87, 1428). In dem von Ihnen geschilderten Fall des chattens könnte man dies bspw. dann annehmen, wenn die Darstellungen innerhalb eines öffentlichen Chatraumes verbreitet würde. In einem geschlossenen Bereich (Separee) mit eingeschränktem Zugang, bspw. nur einer Person, wäre Verbreiten nicht gegeben.
Wie bereits ausgeführt sind (Telefon)Gespräche aufgrund des eingeschränkten Personenkreises (in der Regel nur zwei Personen) nicht vom Tatbestand erfasst.
Bei den Servicerufnummern wäre jedoch noch die Vorschrift des § 184 c StGB zu beachten sein, wonach das Verbeiten mittels Bereitstellung durch Teledienste ebenfalls die Rechtsfolgen des § 184b StGB auslöst.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.03.2007 13:39:04
Danke für die schnelle Antwort. Wenn demnach chatinhalte als Schriften im Sinne des § 11, Abs. 3 StGB gelten, inwieweit betrifft dies dann auch den Tatbestand des § 184b, Abs. 2 sowie Abs. 4 und nicht nur die Verbreitung?
Danke für die schnelle Antwort. Wenn demnach chatinhalte als Schriften im Sinne des § 11, Abs. 3 StGB gelten, inwieweit betrifft dies dann auch den Tatbestand des § 184b, Abs. 2 sowie Abs. 4 und nicht nur die Verbreitung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.03.2007 14:13:03
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Nachfrage, die ich genre wie folgt beantworte.
Tatgegenstand des Abs. 2 ist, dass die Schrift ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, wobei auch fiktive Darstellungen erfasst sind. Als Tathandlung wird vorausgesetzt, dass einer individualisierten Person, wobei keine Identitätskenntnis erforderlich ist, der Besitz an einer solchen Schrift verschafft wird.
Besitz ist, auch i.S.d. Abs. 4, liegt im Internet regelmäßig dann vor, wenn die Schrift permanent oder vorübergehend bspw. durch Ausdruck oder Zwischenspeicherung im Cache manifestiert wird.
Bei Abs. vier muss sodann noch hinzutreten, dass mit Willen des Empfängers die entsprechenden Inhalte wie zuvor beschrieben auf dessen Rechner gespeichert werden.
Hierbei ist anzumerken, dass gerade der Rechtsbegriff des "Verschaffens" i.V.m. den Möglichkeiten moderner Kommunikationsmittel in der Rechtsprechung umstritten ist. Zwar gibt es hierzu eine Entscheidung des BGH (BGH 47,55). Diese hat aber harsche Kritik erfahren (bspw. LG Stuttgart, NStZ 03, 36), so dass man im großen und Ganzen momentan noch von einer nicht abschließend geklärten Rechtslage sprechen kann.
Ich hoffe Ihre Nachfrage umfassend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Nachfrage, die ich genre wie folgt beantworte.
Tatgegenstand des Abs. 2 ist, dass die Schrift ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, wobei auch fiktive Darstellungen erfasst sind. Als Tathandlung wird vorausgesetzt, dass einer individualisierten Person, wobei keine Identitätskenntnis erforderlich ist, der Besitz an einer solchen Schrift verschafft wird.
Besitz ist, auch i.S.d. Abs. 4, liegt im Internet regelmäßig dann vor, wenn die Schrift permanent oder vorübergehend bspw. durch Ausdruck oder Zwischenspeicherung im Cache manifestiert wird.
Bei Abs. vier muss sodann noch hinzutreten, dass mit Willen des Empfängers die entsprechenden Inhalte wie zuvor beschrieben auf dessen Rechner gespeichert werden.
Hierbei ist anzumerken, dass gerade der Rechtsbegriff des "Verschaffens" i.V.m. den Möglichkeiten moderner Kommunikationsmittel in der Rechtsprechung umstritten ist. Zwar gibt es hierzu eine Entscheidung des BGH (BGH 47,55). Diese hat aber harsche Kritik erfahren (bspw. LG Stuttgart, NStZ 03, 36), so dass man im großen und Ganzen momentan noch von einer nicht abschließend geklärten Rechtslage sprechen kann.
Ich hoffe Ihre Nachfrage umfassend beantwortet zu haben und verbleibe
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