21.03.2007 | 13:03
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Zunächst sind ( A ) strafrechtliche und ( B )zivilrechtliche Fragestellungen voneinander zu trennen. Unabhängig davon, wie der Fall in strafrechtliche Hinsicht zu beurteilen ist, können Sie die Herausgabe des Fahrzeugs allenfalls auf zivilrechtlichem Weg zu erreichen versuchen.
A) Handelt es sich um Diebstahl ?
Nein.
Diebstahl ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Sie haben das Fahrzeug freiwillig verliehen, sodass Ihr Gewahrsam am Fahrzeug nicht gebrochen wurde. Allerdings ist an den Straftatbestand der Unterschlagung zu denken, da Sie das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückerhalten haben.
Gemäß
§ 246 StGB liegt Unterschlagung vor, wenn der Täter eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Zu klären sind also zunächst die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug.
Nach
§ 1006 BGB wird vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache auch Eigentümer ist. Dies gilt jedoch nach
§ 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn die Sache einem früheren Besitzer gegenüber gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.
Das Kfz wurde wie bereits ausgeführt weder gestohlen noch ist es verloren gegangen. Allerdings könnte es im Sinne des §
1006 Abs. 1 Satz 2 Alternative 3 BGB "sonst Abhanden gekommen sein", indem der Verkäufer das Fahrzeug - nicht wie vereinbart - nach einer Woche zurückgegeben hat.
Die Frage des Eigentums am Kfz wird dadurch erschwert, dass es derzeit noch auf den Verkäufer zugelassen ist, dieser im Fahrzeugbrief als Eigentümer eingetragen ist und wie oben ausgeführt zunächst eine gesetzliche Eigentumsvermutung für den Besitzer spricht -
§ 1006 BGB.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Eigentum an einem Fahrzeug durch Einigung und Übergabe erfolgt.
Diesbezüglich haben Sie sich wohl unmittelbar nach dem Abschluss des mündlichen Kaufvertrages bei Übergabe des Fahrzeugs geeinigt, dass das Kfz nun Ihnen gehören soll. Hierfür spricht, dass Sie im Besitz des Fahrzeugbriefes sind.
Zusammenfassung:
Auch wenn Sie rechtmässig Eigentum am Fahrzeug erworben haben, so kann dennoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass das Kfz vom Verkäufer unterschlagen wurde. Zur abschließenden Beantwortung der Frage, ob durch die nicht termingerechte Rückgabe des Fahrzeugs der Straftatbestand der Unterschlagung erfüllt wurde müssten weitere Einzelheiten ggf. von der Staatsanwaltschaft ermittelt werden.
Sollten Sie eine Strafanzeige/Strafantrag wegen Unterschlagung gegen den Verkäufer ernsthaft in Erwägung ziehen, so sollten Sie idealerweise einen Rechtsanwalt mit der Formulierung und Überprüfung weitere Einzelheiten beauftragen.
B
( 1 ) Ist das Auto in Ihrem Eigentum ?
Ich meine Ja.
Hierfür spricht das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB ).
Das Eigentum an einer beweglichen Sache, wie bspw. einem Kfz, geht nicht erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den Käufer über.
Nach
§ 929 BGB soll für den Eigentumsübergang die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer, dass das Eigentum übergehen soll und die Übergabe des Fahrzeuges genügen.
Auch wenn Sie sich beim mündlichen Kauf nicht ausdrücklich mit Worten über den Eigentumsübergang geeinigt haben, so kann die Übereignung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgt sein.
Ich meine, dass die Übergabe von Kfz und Fahrzeugbrief ein ausreichend schlüssiges Verhalten darstellt, um den Eigentumsübergang am Fahrzeug zu begründen.
( 2 ) Was sagt der Besitz des Fahrzeugbriefes über die Eigentumssituation aus ?
Der Besitz am Brief ist allenfalls ein Indiz für die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug. Entscheident ist letztlich, ob eine Übereignung nach
§ 929 BGB erfolgt ist.
( 3 ) Wie ist die Rechtslage
Als Eigentümer können Sie nach
§ 985 BGB die Herausgabe des Fahrzeuges verlangen. Dies setzt voraus, dass Sie Eigentümer und der Verkäufer Besitzer, ohne Recht zum Besitz ist.
Hiervon gehe ich aus.
Daneben können Ansprüche aus §§
861 i.V.m.
858 BGB wegen Besitzentziehung am Fahrzeug verfolgt werden.
Ich weise jedoch zugleich darauf hin, dass bei Verfolgung der Ansprüche ein nicht zu unterschätzendes Prozess- und Kostenrisiko besteht.
Sie können übrigens die restlichen Zahlungsansprüche des Verkäufers nicht mit dem Ihnen zustehenden Herausgabeanspruch an Ihrem Altfahrzeug aufrechnen. Eine solche Aufrechnung scheitert bereits daran, dass Haupforderung und Gegenforderung bei einer Aufrechnung gleichartig sein müssen.
Der Verkäufer nahm das Fahrzeug nur aus "Gefälligkeit" in seinen Besitz, um einen Käufer zu finden. Damit besteht die restliche Kaufpreisforderung über ein 1/3 des Kaufpreises fort. Zugleich haben Sie einen Anspruch auf Rückgabe auch des Altfahrzeuges, wenn offensichtlich vom Bekannten kein Käufer gefunden werden kann.
Sie sollten dem Verkäufer die Bezahlung des restlichen Kaufpreises gegen Rückgabe der beiden Fahrzeuge anbieten.
Zugleich sollten Sie deutlichst darauf hinweisen, dass die nicht vertragsgemäße Rückgabe des Fahrzeuges in strafrechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Unterschlagung erfüllen kann, jedenfalls juristisch als verbotene Eigenmacht zu werten ist und Sie bei fortgesetzter Besitzentziehung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen werden.
Idealerweise beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen, auch wenn dies derzeit auf Grund Ihres Auslandsaufenthalt schwierig ist. Ich weise auf die kostenfreie Nachfragefunktion hin und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.- Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
Anhang:
§ 985 BGB Herausgabeanspruch. Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
§ 929 BGB Einigung und Übergabe. Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
§ 246 StGB Unterschlagung. ( 1 ) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
( 2 ) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
( 3 ) Der Versuch ist strafbar.
Nachfrage vom Fragesteller
21.03.2007 | 17:56
Hallo Herr Kohberger, vielen Dank für Ihre Antwort.
Ihre Ausführungen haben bestätigt was ich schon vermutet hatte.
Eine Einigung auf privater Ebene mit Zahlung der Restsumme und Entgegennahme der Fahrzeuge liegt auch in meinem Interesse.
Der Umstand aber, dass der Verkäufer weder auf Telefonanrufe noch auf E-Mails antwortet und seinen Aufenthaltsort verschweigt (meine Frau hat ihn einmal über einen ihm unbekannten Anschluss erreicht), macht für mich die Einigung fast unmöglich. Er hat seinen Wohnort geändert (aber nicht umgemeldet) und ist für mich ohne offizielle Hilfe nicht auffindbar. Ist der Umstand des "Versteckens" nicht eine zusätzliche Straftat? Wie kann mir ein Rechtsanwalt gegenüber einer Person helfen, deren Aufenthalts unbekannt ist?
Bekannt und auch in Gebrauch sind allerdings Telefonnumer (Handy) und E-Mailadresse.
Beste Grüsse
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.03.2007 | 20:36
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Setzen Sie dem Verkäufer eine Frist von 8 Tagen zur Rückgabe der Fahrzeuge und der Ware Zug um Zug gegen Bezahlung der 1/3 Restsumme des vereinbarten Kaufpreises.
Unter Umständen kann der Erlös aus veräußerter Ware mit der restlichen Kaufpreisforderung des Verkäufers aufgerechnet werden.
Einzelheiten hierzu sind mir bislang unbekannt.
Drohen Sie für den Fall, dass er nicht reagiert, mit einer Strafanzeige wegen des Verdachts der Unterschlagung.
Zur Frage, wie Sie mit dem Verkäufer in Kontakt treten sollen möchte ich Ihnen parallel zwei Wege anraten:
( 1 ) eMail : Eine eMail hat den Vorteil, dass der Verkäufer vom Schreiben vielleicht Kenntnis nimmt. Der Nachteil der eMail ist allerdings, dass für den Fall, dass der Adressat den Zugang bestreitet, die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der eMail bzw. überhaupt deren Zugang beim Empfänger nur sehr schwer bewiesen werden kann.
( 2 ) Daher sollten Sie in jedem Fall neben der Absendung einer eMail auch ein Einschreiben mit Rückschein an die bekannte Adresse absenden.
Selbst wenn der Verkäufer und derzeitig wohl unrechtmäßige Besitzer Ihres neuen Kfz den Inhalt des Schreibens wegen Abwesenheit nicht zur Kennntis nehmen wird, so fällt dies in der Regel in seinen Risikobereich.
Die Rechtsprechung bejaht nämlich den Zugang eines Schreibens beim Empfänger, wenn dieser bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangen kann und nicht, wenn er sie tatsächlich erlangt.
Spätestens, wenn der Bekannte weder auf das Einschreiben noch auf die eMail reagiert, sollten Sie dringendst einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage(n) zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt