DE Frage geschrieben am 20.03.2007 07:17:00

Betreff: zivildienst


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1510
mein neffe, 21, zur zeit arbeitslos, anerkannter kriegsdienstverweigerer, bekommt ab april in der schweiz eine arbeit für etwa 5 jahre. dazu wird er in die schweiz ziehen. die zuständige zivildienststelle, de er diese tatsache mitteilte, droht damit, nach ihm fahnden zu lassen.
Frage: Ist er in der schweiz sicher? muss er bei besuchen in deutschland befürchten, aufgegriffen oder verhaftet zu werden?


Antwort geschrieben am 20.03.2007 09:00:01
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ihrem Neffen kann nur davon abgeraten, sich trotz seiner Zivildienstpflicht in die Schweiz abzusetzen. Die §§ 52 und 53 des Zivildienstgesetzes sind keine Kavaliersdelikte, im Gegenteil sehen sie zwingend eine Freiheitsstrafe vor. Die Fahndung kann ggf. mittels eines Internationalen Haftbefehls stattfinden, auf dessen Grundlage er auch von Schweizer Behörden ausgeliefert werden würde. In Deutschland würde er ohnehin umgehend in Gewahrsam genommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ZDG § 52 Eigenmächtige Abwesenheit

Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

ZDG § 53 Dienstflucht

(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.

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