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Entwendung eines Gegenstandes aus der Wohnung vom Vermieter


19.03.2007 17:00 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
folgendes Problem!
Meine Vermieter haben mit mir keinen Mietvertrag vor ca. zwei Jahren abgeschlossen.
Nun habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich im April ausziehe. Nun waren die am Wochenende, wo ich nicht im Haus war und diese haben mir nicht Bescheid gesagt, in der Wohnung. Heute habe ich von der Vermieterin darüber Bescheid bekommen, dass sie ziemlich sa
uer sind, weil die Wände und der Teppichboden ziemlich dreckig sind und deswegen neu streichen und den Boden reinigen wollen. Dafür soll ich 300 € zahlen. Und als Pfand, haben die einfach meine Geige entwendet im Wert von ca. 8500€. Die ich wieder bekomme, wenn ich die 300€ bezahle!
Ich weiß wirklich nicht, wie ich mich mit dieser Situation verhalten soll. Dafür brauch ich dringend einen Rat.
Können die einfach was aus der Wohnung entwenden, was mein Eigentum ist? In der Vergangenheit waren die übrigens auch einfach in der Wohnung! Welchen Rat geben Sie mir?
Mit freundlichen Grüßen
Sven Harmjanz
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 437 weitere Antworten zum Thema:
Vermieter Wohnung
19.03.2007 | 17:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Markus Timm
108 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Ihr Vermieter hat sich rechtswidrig verhalten. Ein mögliches Vermieterpfandrecht entsteht nicht für künftige Entschädigungsforderungen (vgl. § 562 Abs. 2 BGB), auf die sich Ihr Vermieter nach Ihrer Schilderung beruft. Sollten Sie die Geige beruflich einsetzen, sollten Sie den Vermieter zur sofortigen Herausgabe unter Vorbehalt der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches auffordern oder sogleich die Herausgabe im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend machen.

Das Betreten Ihrer Wohnung ist rechtswidrig, da der Vermieter verpflichtet ist, Sie über seinen Besichtigungswunsch 24 Stunden vorher anzukündigen. Außerdem dürfte kein Besichtigungsgrund gegeben sein.

Um Ihre Rechte geltend zu machen, sollten Sie einen auf das Mietrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Markus Timm
Potsdam

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