Frage geschrieben am 19.03.2007 10:15:00Betreff: Widerrufsrecht bei Domainkauf über Domainbörse
Rechtsgebiet: Internet-, Computerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1610
folgende Situation:
1) Ein Gewerbetreibender bietet bei einer Domainbörse im Internet eine Domain xyz.de zum Verkauf an.
2) Ich gebe als Privatperson ein Gebot für die Domain ab.
3) Der Verkäufer akzeptiert mein Gebot.
4) Ich habe noch nicht bezahlt, der Verkäufer hat noch keinen Domaintransfer veranlasst
5) Mein Gebot ist noch keine 14 Tage her
Die Frage: Besteht gemäß §312d BGB ein Widerrufsrecht?
Ich glaube, es müsste ein solches Widerrufsrecht bestehen, da
- Fernabsatz (über Internet)
- Verkäufer: Gewerbe
- Ich: Privat
- Ware nicht individuell angefertigt (Domain bestand ja bereits vor meinem Gebot)
- Transfer noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst
- ich sehe keine Einschränkungen im 312d oder drumherum
Liege ich richtig oder irre ich mich?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 19.03.2007 12:32:22
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Rechtsanwalt Jorma Hein
Barfüßertor 25, 35037 Marburg an der Lahn, Tel: 06421 - 309788-11, Fax: 06421 - 309788-31
Markenrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 101
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Mein juristischer Beitrag beschränkt sich leider darauf, Ihnen zuzustimmen. Sie haben die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Wenn Sie als Privatperson eine Domain bei einem gewerblichen Händler kaufen, steht Ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, da der Anwendungsbereich von § 312d BGB eröffnet ist. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale haben Sie zutreffend erwähnt.
Der einzige „Haken“ könnte sich höchstens ergeben, wenn man den Domaintransfer als Dienstleistung nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB ansähe und ihr den vertragsmäßigen Schwerpunkt zuordnete. Denn eine Domain kann man mangels Sachqualität schwerlich „kaufen“. Sie erwerben nämlich eigentlich nur den Konnektierungsanspruch gegenüber der DENIC, so dass man die Übertragung auch als „Dienstleistung“ im Sinne von § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB qualifizieren könnte. Gleichwohl halte ich diese Ansicht für sehr weit hergeholt. Ich wollte Ihnen auch lediglich ein Argumentationsmuster verdeutlichen, das der Verkäufer anführen könnte. Diesem „Haken“ können Sie ohnehin leicht entgehen, wenn Sie dem Verkäufer gegenüber ausdrücklich erklären, dass er mit der Ausführung der Domainübertragung (durch Stellung des KK-Antrages) nicht beginnen soll. Dann würde nicht mit Ihrer „ausdrücklichen Zustimmung“ vor Ende der Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung begonnen.
Ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB steht Ihnen jedoch nur dann zu, wenn Sie auch tatsächlich als Verbraucher einzustufen sind. Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein Widerrufsrecht steht Ihnen daher grundsätzlich nur zu, wenn Sie die Homepage für private Zwecke gebrauchen wollen. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsprechung Sie recht schnell als „Unternehmer“ im Sinne von § 14 BGB einordnet, wenn die Domainübertragung auch nur ansatzweise gewerblichen Zielen dienen soll.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
Rechtsanwalt, Mediator
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