Schönheitsreparaturen bei Auszug
16.03.2007 14:35 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht Stefanie Helzel
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 28.02.2007 endete mein Mietverhältnis und leider gibt es immer noch ein Problem wegen der Schönheitsreparaturen beim Auszug. Eine von mir bereits Ende Februar beauftragte Rechtsanwältin konnte mir bisher leider auch nicht weiterhelfen und ist zudem im Moment im Urlaub und ich stehe dem ganzen Sachverhalt nunmehr etwas ratlos gegenüber.
Streitpunkt sind in meinem Fall die Farbe der Wände in Küche (hellblau), Wohnzimmer (terracotta), Schlafzimmer (maisgelb) (hier inkl. der Decke) und Flur (gelb), sowieso die Veränderung der Wandstruktur in der Küche (Aufbringen einer Putzstrukturfarbe). Laut Verwalterin ist weder die Eigentümergemeinschaft noch der zum 01.04.2007 einziehende Nachmieter mit der Intensität der Farben einverstanden und verlangt einen weißen Anstrich, wobei die Küche wahrscheinlich tapeziert werden müsste.
In meinem Einheitsmietvertrag war der übliche Fristenplan für Schönheitsreparaturen vereinbart worden. Zudem gibt es zum Mietvertrag eine Anlage, in der der Mieter bei Auszug zur Schlussrenovierung verpflichtet wird (Raufaser mit zweimaligem Anstrich). Die Farbe weiß wird jedoch nicht genannt. Die durchzuführenden Schönheitsreparaturen aus dem Mietvertrag werden in dem Paragraphen der Anlage nicht berücksichtigt. Leider kann ich den genauen Wortlaut nicht wiedergeben, da sich der Vertrag zurzeit bei der RÄ´in befindet. Grundsätzlich habe ich mich an den Fristenplan gehalten, nur andere Farben gewählt.
Bei der Wohnungsübergabe wurde lediglich die Farbe der Räume protokolliert und mündlich darauf gedrungen, die Räume zu weißen. Ich war jedoch der Meinung, dass ich rechtlich nicht dazu verpflichtet bin. Die Verwalterin wies meine RÄ´in nochmals telefonisch auf die Ihrer Meinung nach noch ausstehenden Renovierungsarbeiten hin. Eine schriftliche Aufforderung erfolgte nunmehr erstmalig gestern. Darin wird mir eine Frist bis zum 19.03.2007 gesetzt und andernfalls mit der Beauftragung eines Malers gedroht. Hintergrund ist die Neuvermietung ab 01.04.2007. Um Zugang zu der Wohnung zu bekommen, hätte ich mich heute bis 13.00 Uhr bei der Verwalterin melden müssen, da ich nicht mehr über einen Wohnungsschlüssel verfüge. Die Urlaubsvertretung des Anwaltsbüros hat um Fristverlängerung bis zum 26.03.2007 gebeten und der Beauftragung eines Malers widersprochen.
Ich habe nun folgende Fragen:
1.) Wenn die Renovierungsklauseln insgesamt unwirksam sind, spielt dann die Farbe der Räume überhaupt noch eine Rolle? Und muss ich im Falle eines Falles wirklich alle bemängelten Räume renovieren?
2.) Was wird unter einer angemessenen Frist verstanden? Die telefonische Erinnerung ist dabei doch unerheblich, oder!?
3.) Kann sie wirklich ab 19.03.2007 einen Maler beauftragen und mir in Rechnung stellen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
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