fristlose Kündigung - eilt!
| 14.03.2007 20:15 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Mein Mieter wurde mit Schreiben vom 04.03 fristlos wegen Mietrückständen (mehr als 2 Monatsmieten)gekündigt mit der Aufforderung, Wohnung und Schlüssel am 15.03(morgen!) zu übergeben. Der Zeit-Mietvertrag (befristet bis 31.08.08)läuft nur auf seinen Namen, bewohnt die Wohnung aber mit seiner Lebensgefährtin.
In der Kündigung (Mietrecht) wurde versäumt, auch der Lebensgefährtin zu kündigen. Es wurde lediglich die Gesamtsumme und als Grund pauschal "Mietrückstand" sowie die entsprechenden BGB Paragraphen angegeben. Nach BGH Beschluß 22.12.03 VIII ZB 94/03 ist detailierte Aufstellung entbehrlich.
Heute ist ein Schreiben seines Anwaltes eingegangen, in dem der Kündigung (Mietrecht) widersprochen wird mit der Begründung, dass ich nicht aufgeführt hätte, mit welchen Teilzahlungen der Mieter in Verzug ist und welcher exakter Mietrückstand bezogen auf welchen Zeitraum sich ergibt. Der stillschweigenden Verlängerung nach BGB wird im Mietvertrag ausdrücklich widersprochen.
Kann ich die Kündigung der Lebensgefährtin - sofern erforderlich - heute noch nachreichen und den Auszugstermin auch für morgen setzen?
Gehe ich recht in der Annahme, dass bei einer bereits erfolgten rechtmäßigen Kündigung bzw. einer heute noch zuzustellenden rechtmäßigen Kündigung eine Teilrückzahlung der Mietrückstände nicht akzeptiert werden muß?
Es ist zu befürchten, dass morgen eine Teilzahlung erfolgt, die eine neue fristlose Kündigung nicht mehr ermöglicht. Eine Nachzahlung von Nebenkosten (ca.400€ für 2006) in den dann noch verbleibenden Mietrückstand ist vermutlich nicht möglich, richtig?









