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Gewohnheitsrecht beim Parken auf Sperrfläche


| 13.03.2007 14:02 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jorma Hein




direkt vor meiner garage in der innenstadt ist seit mindestens 30 jahren eine Sperrfläche eingezeichnet, auf der ich seit jeher (ca. 30 Jahre) eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung zum Parken für alle auf mich zugelassenen Fahrzeuge habe.

Diese wurde alle zwei jahre immer wieder erneuert.

Jetzt teilt mir das Ordnungsamt mit, das solche Ausnahmegenehmigungen nicht mehr erteilt würden und ich nur noch Ausnahmegenehmigung zum Parken für maximal 30 min bekomme.

Kann ich mich da auf Gewohnheitsrecht berufen?

Die Sperrfläche ist für den öffentlichen Verkehr nicht nutzbar, da nur durch einen Gehweg direkt von meiner Garagenausfahrt getrennt. Sie geht danach über in eine separat ausgewiesene Ladezone.


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Parken
13.03.2007 | 17:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Jorma Hein
101 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Auch wenn Ihnen die Antwort nicht gefallen dürfte, aber auf Gewohnheitsrecht können Sie sich voraussichtlich nicht berufen.

Nach § 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO dürfen Sperrflächen von Fahrzeugen grundsätzlich nicht benutzt werden. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen nach § 41 StVO erlassen sind (hierzu gehören auch die von Ihnen genannten Sperrflächen), genehmigen. Von dieser auf den konkreten Einzelfall abstellenden Möglichkeit hat die Behörde in Ihrem Fall in den letzten 30 Jahren regelmäßig Gebrauch gemacht.

„Gewohnheitsrecht“ im Sinne eines quasi-Anspruchs gegen die Behörde auf Ausstellung einer neuen Ausnahmegenehmigung kann bei Ihnen aber bereits deshalb nicht greifen, weil die Ausnahmegenehmigungen jeweils auf einen Zeitraum von lediglich zwei Jahren begrenzt waren. Sie wussten daher, dass Sie nach Ablauf von zwei Jahren jeweils darauf angewiesen sein würden, dass Ihnen die Stadt eine neue Ausnahmegenehmigung erteilt. Berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand oder die Weitergewährung der Ausnahmegenehmigung durften Sie somit von vornherein nicht setzen. Einen Anspruch können Sie aus § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht herleiten, da der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (Wortlaut: „… können … genehmigen.“), welches sie lediglich pflichtgemäß auszuüben hat.

Fragen Sie am besten bei der Behörde nach, welche Erwägungen bei der Versagung einer dauerhaften Ausnahmegenehmigung eine Rolle gespielt haben. Sollte die Behörde hierfür eine plausible Antwort haben (z.B. Freihaltung der Flächen zugunsten von Lieferverkehr), welche grobe Ermessensfehler nicht erkennen lässt, dann hätte sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.

Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.




Mit freundlichen Grüßen



Jorma Hein
Rechtsanwalt, Mediator


------------------------------------------
Gisselberger Straße 31
35037 Marburg

Telefon: 06421 - 167131
Fax: 06421 - 167132

hein@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com


Bewertung des Fragestellers 2010-12-19 | 19:56


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